1996D0411 — DE — 20.05.2004 — 005.001
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ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Juni 1996 zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft (96/411/EG) (ABl. L 162, 1.7.1996, p.14) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 1 |
9 |
3.1.1998 |
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L 230 |
28 |
18.8.1998 |
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Entscheidung Nr. 2298/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2000 |
L 263 |
1 |
18.10.2000 |
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Entscheidung Nr. 1919/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 |
L 293 |
5 |
29.10.2002 |
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Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 |
L 138 |
12 |
30.4.2004 |
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ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 25. Juni 1996
zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft
(96/411/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),
gestützt auf die Entscheidung 93/464/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993 bis 1997 ( 3 ), insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe:Das mit der Entscheidung 93/464/EWG festgelegte Rahmenprogramm 1993—1997 sieht neben anderen Erfordernissen dasjenige der besseren Nutzung der auf die Agrarstatistik verwendeten Mittel durch die Umsetzung der Ergebnisse einer „Screening-Aktion“ vor, die im Rahmen des vorangegangenen statistischen Programms durchgeführt wurde; dieses Programm war mit der Entschließung des Rates vom 19. Juni 1989 über die Durchführung eines Plans für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information: Statistisches Programm der Europäischen Gemeinschaften 1989—1992 ( 4 ) festgelegt worden.
Mit dieser Screening-Aktion sind die wichtigsten Aspekte der Änderungen ermittelt worden, denen die Agrarstatistik der Gemeinschaft unterzogen werden muß.
Diese Änderungen betreffen unter anderem einige der wichtigsten Bereiche, in denen Einsparungen erzielt werden können bzw. für die sich neuer oder erhöhter Bedarf zeigt. Die Änderungen sollten nach vereinbarten allgemeinen Grundsätzen erfolgen.
Die nationalen Anpassungen sind auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren, damit sichergestellt wird, daß
a) die Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat ausreichend zuverlässig und zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar bleiben,
b) die Kommission die eventuell notwendigen Änderungen an Rechtsvorschriften des Rates rechtzeitig feststellen, ausarbeiten und vorschlagen kann und darüber hinaus rechtzeitig die Durchführungsbestimmungen zu den Rechtsvorschriften des Rates beschließt,
c) die von einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten methodischen Studien über effiziente Deckung des neuen Informationsbedarfs geeignet sind,
d) bei der Planung nationaler Aktivitäten die gemeinsamen Interessen der Gemeinschaft gebührend berücksichtigt werden,
e) die gemeinschaftlichen Finanzierungsmittel, die die Durchführung dieses Programms erleichtern sollen, ergänzend zu den anderen nationalen Mitteln so effizient wie möglich eingesetzt werden.
Die Koordinierung kann am besten mit Hilfe einer formalen Struktur erreicht werden, die eine gemeinsame Prüfung der sachlichen Zwänge und Prioritäten ermöglicht und Entscheidungen zuläßt, die nationale und gemeinschaftliche Interessen in Einklang bringen.
Zur Erleichterung der erforderlichen Anpassungen ist es notwendig, daß die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem objektiven Bedarf finanzielle Unterstützung gewährt.
Die angestrebten Einsparungen machen oft Anpassungen an der technischen Durchführung bestimmter Erhebungen erforderlich; die Genehmigung solcher Anpassungen sollte an die Einhaltung angemessener Schutzmaßnahmen geknüpft werden.
Es müssen Vorkehrungen für eine mögliche Verlängerung dieser Entscheidung im Kontext des Rahmenprogramms für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information in bezug auf den Zeitraum nach 1997 getroffen werden.
Die Aufgabenteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten steht in voller Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel
Im Hinblick auf eine bessere Deckung des Informationsbedarfs durch die Agrarstatistik der Gemeinschaft nach der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik ergreifen die Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Mittel geeignete Maßnahmen, um ihre nationalen agrarstatistischen Systeme anzupassen. Dabei berücksichtigen sie die in den Anhängen I und II aufgeführten Arbeitsgebiete sowie die in Anhang III genannten Ziele, Aspekte und Kriterien.
Artikel 2
Rolle der Kommission
In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten
a) legt die Komission unter den in Anhang II aufgeführten Bereichen die prioritären Statistikbereiche fest, die im folgenden Jahr Gegenstand von Aktionen auf der Ebene der Mitgliedstaaten sein können;
b) überprüft sie die Datenqualität und -vergleichbarkeit;
c) zeigt sie die Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, die im Sinne dieser Entscheidung wichtig sind, auf und setzt sie um.
Artikel 3
Zeitrahmen und Verfahren
Der in Artikel 1 vorgesehene Prozess der Anpassung der Agrarstatistik der Gemeinschaft wird ►M4 während des Zeitraums 2003-2007 ◄ fortgesetzt. Die Kommission übernimmt die Koordinierung dieses Prozesses durch technische Aktionspläne gemäß Artikel 4. Nach diesem Zeitraum können das Europäische Parlament und der Rat eine Verlängerung gemäß den in Artikel 11 vorgesehenen Kommissionsvorschlägen beschließen.
Artikel 4
Technische Aktionspläne für die Agrarstatistik
(1) Die Kommission legt jedes Jahr nach dem in Artikel 10 vorgesehenen Verfahren einen technischen Aktionsplan für die Agrarstatistik fest. Diese Pläne erstrecken sich auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 durchzuführenden Maßnahmen. Die Zuweisung der verfügbaren Mittel erfolgt dabei in der Weise, daß eine größtmögliche Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses für die gemeinschaftliche Agrarstatistik erzielt wird und dabei die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, informeller Übereinkommen und eines neuen Informationsbedarfs erfüllt werden.
▼M3 —————
Artikel 5
Berichte der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
a) spätestens am 31. Mai jeden Jahres eine Mitteilung über ihre etwaige Absicht, an den prioritären Maßnahmen des folgenden Jahres mitzuwirken, sowie eine Kurzbeschreibung der diesbezüglichen Durchführungsvorhaben und einen Kostenvoranschlag;
b) nach Annahme des technischen Aktionsplans durch die Kommission einen Arbeitsplan für jede einzelne sie betreffende Maßnahme;
c) nach Abschluss jeder einzelnen Maßnahme einen Kurzbericht über die Durchführung der Maßnahme, an der sie mitgewirkt haben.
Die gemäß den Buchstaben a), b) und c) vorzulegenden Unterlagen beziehen sich auf die in der Methodik der Durchführung vorgesehenen Änderungen, die durchzuführenden Arbeiten, die erwarteten Schwierigkeiten und Vorschläge zu ihrer Überwindung, die Auswirkungen auf die nationalen und gemeinschaftlichen Mittel sowie Vorschläge für Verbesserungen auf Gemeinschaftsebene. Dabei wird jeweils ausgewiesen, für welche Maßnahmen finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft erforderlich ist.
Nach dem Verfahren des Artikels 10 erarbeitet die Kommission vereinfachte Muster, um die Erstellung der erwähnten Berichte zu erleichtern.
Artikel 6
Finanzbestimmungen
(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an den Kosten der Mitgliedstaaten für die Anpassungen der nationalen agrarstatistischen Systeme bzw. für die vorbereitenden Arbeiten zur Deckung des neuen oder erhöhten Bedarfs, die Bestandteil eines technischen Aktionsplans sind.
(2) Die Kommission entscheidet jedes Jahr in Verbindung mit dem technischen Aktionsplan nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren über die Höhe des den Mitgliedstaaten zu gewährenden Finanzbeitrags.
(3) Der Beitrag wird den Mitgliedstaaten in zwei Tranchen ausgezahlt, wobei die erste Tranche in Höhe von 30 % der Gemeinschaftsbeteiligung an den Kosten der Maßnahme im Voraus gewährt wird, nachdem die Kommission den Arbeitsplan für die betreffende Maßnahme zur Kenntnis genommen und genehmigt hat. Der Restbetrag wird gezahlt, nachdem der Kommission der Bericht über die Durchführung der Maßnahme durch die betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegt wurde und von ihr angenommen worden ist. Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durch, soweit sie diese für notwendig hält.
(4) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum 2003-2007 auf 11,65 Millionen EUR festgelegt, davon entfallen 8,65 Millionen EUR auf den Zeitraum 2003-2006.
Für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 gilt der vorgeschlagene Betrag als bestätigt, wenn er für die fragliche Phase mit der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau in Einklang steht.
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.
Artikel 7
Flexibilität
Falls es zur Erreichung der Ziele dieser Entscheidung notwendig sein sollte, kann die Kommission für die Dauer eines technischen Aktionsplans nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren dem Antrag eines Mitgliedstaats stattgeben, ihm für die in Anhang IV aufgeführten Erhebungen Anpassungen bei einzelnen der folgenden Festlegungen zu gestatten: Regionen, territoriale Untergliederungen, Definitionen, Erhebungsmethodik, Erhebungszeitpunkt, Merkmalsliste und Größenklassen.
Artikel 8
Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten
Die Kommission kann Anhang I (Statistikbereiche, in denen Einsparungen möglich sind) und Anhang II (Statistikbereiche mit neuem oder erhöhtem Bedarf) nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren ändern. Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über solche Änderungen.
Artikel 9
Aufgaben des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses
Der Ständige Agrarstatistische Ausschuß, der mit dem Beschluß 72/279/EWG ( 5 ) eingesetzt wurde, tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um folgendes zu erörtern:
a) die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte über die Durchführung der Tätigkeiten im Vorjahr,
b) die von den Mitgliedstaaten für das folgende Jahr vorgeschlagenen Maßnahmen und die Pläne für die beiden darauffolgenden Jahre,
c) den technischen Aktionsplan für das folgende Jahr,
d) den in Artikel 6 vorgesehenen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft,
e) mögliche Änderungen der Anhänge I und II.
Artikel 10
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
Bericht
Vor dem ►M1 1. November ►M4 2007 ◄ ◄ legt die Kommission ►M4 ————— ◄ dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung vor, dem sie gegebenenfalls Vorschläge für eine Verlängerung beifügt.
Artikel 11a
Datenbank für die Zahlungen des EAGFL-Garantie
Die Kommission setzt die laufenden Durchführbarkeitsstudien fort, mit denen die technischen Möglichkeiten für die Einrichtung einer Datenbank, in der die Zahlungen des EAGFL-Garantie erfasst werden und die hinsichtlich der einzelnen Begünstigten insbesondere Angaben über die Höhe der empfangenen Beihilfen, die betreffenden Flächen und die Zahl der betreffenden Tiere enthält, sowie das geeignetste Informatiksystem zur Verarbeitung dieser Daten ermittelt werden sollen.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2001 einen Bericht über die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien sowie über die erforderlichen (technischen, finanziellen und personellen) Ressourcen für die Inbetriebnahme der Datenbank und die statistische Auswertung der Daten.
Artikel 12
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
STATISTIKBEREICHE, IN DENEN EINSPARUNGEN MÖGLICH SIND ( 6 )
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1. |
Betriebsstrukturerhebung: Straffung und Umstrukturierung der Merkmalsliste, insbesondere für die Zwischenerhebungen. |
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2. |
Erhebung über die Rebflächen: Straffung des Tabellenprogramms. |
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3. |
Erhebung über die Obstbaumanlagen: Verringerung der Verpflichtungen bezüglich der Zwischenerhebungen. |
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4. |
Landwirtschaftlicher Einkommensindex: Streichung der ersten detaillierten Schätzungen im Oktober und Streichung einiger Einzelheiten von geringerer Bedeutung. |
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5. |
Gesamteinkommen landwirtschaftlicher Haushalte: größere Flexibilität bei den Zielkonzepten und der Häufigkeit. |
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6. |
Erhebungen über den Viehbestand: Anwendung des Agriflex-Konzepts (d. h. Anpassung der Erhebungshäufigkeit an den Umfang des Viehbestands in jedem Land). |
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7. |
Milchstatistik: Streichung der wöchentlichen Statistiken; Streichung der Kaseinstatistiken, Reduzierung gewisser jährlicher Statistiken und Straffung der Strukturstatistik im Milchsektor. |
ANHANG II
STATISTIKBEREICHE MIT NEUEM ODER ERHÖHTEM BEDARF
Themen
1. Betriebsstrukturerhebung: Anpassung der Merkmalsliste zur Berücksichtigung neuer Bedürfnisse.
2. Rasche Schätzungen der beabsichtigten Aussaaten und Anpflanzungen für die wichtigsten Fruchtarten zu Beginn des Winters.
3. Verbesserung und rasche Übermittlung der Produktionsstatistik in bestimmten Bereichen (Obst und Gemüse, Wein, Eier und Geflügel, Blumen).
4. Verbesserung der Statistik über Verbrauch und Lagerbestände sowie Lagerbestandsveränderungen für die wichtigsten Produkte im Hinblick auf die regelmäßige Erstellung von Versorgungsbilanzen auf europäischer Ebene.
5. Viehfutter: Überwindung gewisser Verzögerungen in der Erstellung der Futtermittelbilanzen.
6. Entwicklung von in stärkerem Maße harmonisierten gemeinschaftlichen Forststatistiken.
7. Agrarpreisstatistik: neue Auswahl der Reihen absoluter Agrarpreise unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der wirtschaftlichen Veränderungen.
8. Statistische Informationen über die Entwicklung des ländlichen Raumes und die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt.
Methodik
9. Verbesserte und neue Methoden, die den Mitgliedstaaten die effizientere Deckung des bestehenden und des neuen Informationsbedarfs ermöglichen, zum Beispiel vereinfachte Erhebungen, Verwaltungsdaten, Panels, Fernerkundung.
ANHANG III
ZIELE, ASPEKTE UND KRITERIEN DES SYSTEMS DER AGRARSTATISTIK DER GEMEINSCHAFT
Ständige Verbesserung
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1. |
Die Agrarstatistik der Gemeinschaft wird bei der Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft und von Drittländern an agrarstatistischen Informationen immer kosteneffizienter und vollständiger werden. |
Vergleichbarkeit und Qualität der Ergebnisse
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2. |
Die Agrarstatistik der Gemeinschaft wird eine ständige Qualitätskontrolle beinhalten, um zu gewährleisten, daß die Daten für die vorgesehenen Verwendungszwecke geeignet sind. Insbesondere kann von den Mitgliedstaaten verlangt werden, daß sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die verwendeten statistischen Methoden und ihre Eignung informieren. |
Antwortlast
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3. |
Die Agrarstatistik der Gemeinschaft wird die Antwortlast so gering halten, wie es zur Deckung des Informationsbedarfs möglich ist. |
Integration der Agrarstatistik mit anderen Statistiken
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4. |
Durch die Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft wird es leichter werden, a) Statistiken aus anderen Bereichen zu nutzen, b) einen Datenbeitrag zu allgemeinen statistischen Systemen zu leisten, c) den agrarstatistischen Apparat zur Sammlung von statistischen Informationen zu nutzen, die in anderen Bereichen benötigt werden. |
Komplementarität zwischen Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene
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5. |
Mit den nationalen agrarstatistischen Systemen können Daten gesammelt und der Kommission übermittelt werden, die nicht formell für die Gemeinschaftsebene vorgesehen sind. Bestimmte direkt auf Gemeinschaftsebene entwickelte Anwendungen (z. B. EUROFARM, SPEL) können dazu dienen, die Mitgliedstaaten mit Informationen zu versorgen, die auf nationaler Ebene nicht zur Verfügung stehen. |
Konzentration auf das Wichtigste
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6. |
Die von jedem Mitgliedstaat gelieferten Datenmengen können je nach Bedeutung des analysierten Phänomens für die regionale, nationale und gemeinschaftliche Ebene variieren. |
Effizientester nationaler Ansatz
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7. |
Die Mitgliedstaaten können die Basisdaten mit der statistischen Methode sammeln, die im Hinblick auf die notwendigen Definitionen und Termine und die erforderliche Genauigkeit am effizientesten ist (vorbehaltlich der Kontrolle nach Nummer 2). |
Optimierung
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8. |
Die in verschiedenen gemeinschaftlichen Rechtsinstrumenten und informellen Vereinbarungen im Detail festgelegten Erfordernisse der Gemeinschaft stellen an sich keine optimale Struktur dar. Jeder Mitgliedstaat hat für die optimale Anpassung seines nationalen agrarstatistischen Systems an die Gemeinschaftserfordernisse und deren optimale Deckung durch dieses System zu sorgen. Die Gemeinschaftserfordernisse dürfen der nationalen Optimierung nicht unnötig im Wege stehen. |
ANHANG IV
WICHTIGSTE RATSVERORDNUNGEN UND -RICHTLINIEN ÜBER DIE AGRARSTATISTIK
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Richtlinie 72/280/EWG |
des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 2) |
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Richtlinie 76/625/EWG |
des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (ABl. Nr. L 218 vom 11. 8. 1976, S. 10) |
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Richtlinie 93/23/EWG |
des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (ABl. Nr. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 1) |
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Richtlinie 93/24/EWG |
des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (ABl. Nr. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 5) |
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Richtlinie 93/25/EWG |
des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung (ABl. Nr. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 10) |
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Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 |
des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 100) |
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Verordnung (EWG) Nr. 357/79 |
des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 124) |
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Verordnung (EWG) Nr. 571/88 |
des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (ABl. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 1) |
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Verordnung (EWG) Nr. 837/90 |
des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (ABl. Nr. L 88 vom 3. 4. 1990, S. 1) |
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Verordnung (EWG) Nr. 959/93 |
des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide (ABl. Nr. L 98 vom 24. 4. 1993, S. 1) |
( 1 ) ABl. Nr. C 336 vom 14. 12. 1995, S. 6.
( 2 ) Stellungnahme vom 24. Mai 1996 (ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996).
( 3 ) ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1.
( 4 ) ABl. Nr. C 161 vom 28. 6. 1989, S. 1.
( 5 ) ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 2.
( 6 ) Festgestellt bei der Überprüfung der Agrarstatistik im Rahmen des Statistischen Programms der Europäischen Gemeinschaften 1989—1992. Einige der ausgewiesenen Ersparnisse sind seit Beginn dieser Unternehmung bereits umgesetzt worden.