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19.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/97 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1180 DES RATES
vom 13. Juli 2021
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im schriftlichen Verfahren der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zu der Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Bestimmungen der kommerziellen Referenzzinssätze des Übereinkommens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen Leitlinien, die im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ausgearbeitet wurden, finden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in der Union Anwendung. |
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(2) |
Nach Artikel 63 des Übereinkommens sollten die Teilnehmer an dem Übereinkommen regelmäßig das System für die Festsetzung der kommerziellen Referenzzinssätze (Commercial Interest Reference Rates, im Folgenden „CIRR“) überprüfen, um zu gewährleisten, dass die mitgeteilten Sätze die aktuellen Marktverhältnisse widerspiegeln und den Zielen entsprechen, die mit der Festsetzung dieser Sätze verfolgt werden. Die Überprüfungen sollten sich auch auf die bei der Anwendung dieser Sätze hinzuzurechnende Spanne erstrecken. |
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(3) |
Die Teilnehmer beschließen im schriftlichen Verfahren über einen geplanten Beschluss zur Änderung der CIRR-Bestimmungen gemäß Anhang XVI des Übereinkommens. |
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(4) |
Der geplante Beschluss zur Änderung der CIRR-Bestimmungen sollte für mehr Kohärenz in der Politik sorgen sowie die Kreditvergabepraxis harmonisieren und so gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer schaffen. Darüber hinaus sollten damit die festen Zinssätze, die bei öffentlich unterstützten Exportkreditgeschäften angeboten werden, an die Marktzinsen angenähert und gewährleistet werden, dass die festen Zinssätze besser an die auf dem privaten Finanzmarkt angebotenen Bedingungen angepasst sind. Ein Übergangszeitraum von zwei Jahren sollte es den Exportkreditagenturen ermöglichen, die neuen Leitlinien anzunehmen und zu kommunizieren. |
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(5) |
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in dem von den Teilnehmern anzunehmenden Beschluss im schriftlichen Verfahren zu vertreten ist, da der vorgesehene Beschluss zur Änderung der CIRR-Bestimmungen für die Union bindend sein wird und den Inhalt des Unionsrechts gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 maßgeblich beeinflussen kann — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zu der geplanten Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Bestimmungen über kommerzielle Referenzzinssätze zu vertreten ist, beruht dem Entwurf dieses Beschlusses der Teilnehmer an dem Übereinkommen (2).
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ŠIRCELJ
(1) Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).
(2) Siehe Dokument ST 10046/21 unter http://register.consilium.europa.eu.