81/492/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1981 zur Genehmigung der gemeinsamen Gründung des Unternehmens Roheisengesellschaft Saar mbH (ROGESA) durch die AG der Dillinger Hüttenwerke und die Stahlwerke Röchling-Burbach GmbH (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 189 vom 11/07/1981 S. 0054 - 0056
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juni 1981 zur Genehmigung der gemeinsamen Gründung des Unternehmens Roheisengesellschaft Saar mbH (ROGESA) durch die AG der Dillinger Hüttenwerke und die Stahlwerke Röchling-Burbach GmbH (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (81/492/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 66, gestützt auf die Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens aufgrund von Artikel 66 § 1 (1), gestützt auf die Anträge der Stahlwerke Röchling-Burbach GmbH vom 14. Mai 1980 und vom 24. Februar 1981 sowie den Antrag der AG der Dillinger Hüttenwerke vom 2. April 1981, gestützt auf die Entscheidung 78/538/EGKS der Kommission vom 6. Juni 1978 zur Genehmigung des Erwerbs des gesamten Gesellschaftskapitals der Neunkircher Eisenwerk AG und 25,09 % des Gesellschaftskapitals und der Übernahme der Geschäftsleitung der SA Métallurgique et Minière de Rodange-Athus durch ARBED (2), nach Einholung der Äusserungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Die Aktiengesellschaft der Dillinger Hüttenwerke, Dillingen, Saar (Dillingen), ist ein stahlproduzierendes Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages, mit einem Kapital von 157 500 000 DM. 2. Die Société Financière Sidérurgique, Paris (SFS), ist eine finanzielle Holdinggesellschaft, die über die Aktienmehrheit verfügt und im Sinne von Artikel 66 in der Lage ist, die Kontrolle in der Sacilor-Aciériés et Laminoirs de Lorraine, Hayange (Sacilor), einem stahlproduzierenden Unternehmen, auszuüben, das wiederum in der Lage ist, einige andere stahlproduzierende Unternehmen innerhalb der SFS/Sacilor-Gruppe zu kontrollieren. 3. Die Finanzstruktur von Dillingen wird gegenwärtig umgestaltet dahingehend, daß Dillingen mit einem aufgestockten Kapital von 178 500 000 DM von der SFS/Sacilor-Gruppe kontrolliert wird. 4. Die Stahlwerke Röchling-Burbach GmbH (Röchling-Burbach) sind ein stahlproduzierendes Unternehmen mit einem Kapital von 330 000 000 DM. Sie werden zusammen mit einigen anderen stahlerzeugenden Unternehmen von der ARBED SA Luxemburg in der ARBED-Gruppe im Sinne von Artikel 66 kontrolliert. 5. Dillingen und Röchling-Burbach beabsichtigen gemeinsam die Roheisengesellschaft Saar mbH, Dillingen (ROGESA), zu gründen mit dem Ziel, Roheisen zu produzieren und es an die Gesellschaft ohne Gewinnabsicht zu liefern. 6. Die Gründungspartner werden je die Hälfte des Kapitals der ROGESA zeichnen und gleichermassen im Beirat vertreten sein ; sie werden u.a. die §§ 5 bis 8 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmer des Bergbaus und der eisen- und stahlerzeugenden Industrie anwenden. Der Beirat wird die Geschäftsführung ernennen, die sich aus bis zu vier Mitgliedern zusammensetzt. 7. Unter diesen Umständen werden Dillingen und Röchling-Burbach in der Lage sein, die gemeinsame Kontrolle über ROGESA auszuüben. Das beabsichtigte Vorgehen wird zu einem Zusammenschluß im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 zwischen ROGESA, Dillingen und dem Rest der SFS/Sacilor-Gruppe einerseits und zwischen ROGESA, Röchling-Burbach und den übrigen Mitgliedern der ARBED-Gruppe andererseits führen, ohne daß jedoch ein Zusammenschluß zwischen SFS-Sacilor und ARBED entsteht. II 8. Das ROGESA-Vorhaben stellt einen wichtigen Teil der Umstrukturierungspläne für die Stahlindustrie im Saarland dar. Die Roheisenkapazität in den Stahlund Eisenwerken an der Saar machten 1980 etwa 7,9 Millionen Tonnen aus. Sie verteilte sich auf 17 (1) ABl. der EGKS vom 11.5.1954, S. 345. (2) ABl. Nr. L 164 vom 21.6.1978, S. 14. Hochöfen an vier verschiedenen Standorten, den Werken Dillingen und den Werken Völklingen, Burbach und Neunkirchen der Röchling-Burbach. Nach modernen technischen Begriffen sind diese Hochöfen klein und verhältnismässig unergiebig. Lediglich in Dillingen befinden sich ein Hochofen mit einem Gestelldurchmesser von zehn Metern und zwei weitere mit Durchmessern über acht Meter. Auch die Erzaufbereitungsanlagen sind verstreut und ziemlich klein mit acht Sinteranlagen, die sich auf vier Standorte verteilen. Mit der ROGESA soll die gesamte Sinter- und Roheisenproduktion im Saarland an einem Standort, nämlich Dillingen, zusammengefasst werden, indem man die Effizienz des grössten der bestehenden Hochöfen verstärkt und in Etappen zwei neue Hochöfen errichtet, deren Gestelldurchmesser 11,0 m bzw. 11,5 m beträgt. Nachdem die übrigen Hochöfen in Völklingen, Burbach und Neunkirchen stillgelegt sein werden, soll 1988 die Roheisenkapazität an der Saar in drei modernen und leistungsfähigen Produktionseinheiten mit einer verringerten Gesamtkapazität von ungefähr 6,2 Millionen Tonnen jährlich zusammengefasst werden. Flüssiges Roheisen soll unmittelbar von den Hochöfen an die Stahlwerke in Dillingen geliefert werden und per Schiene in Torpedowaggons an die Stahlwerke Röchling-Burbach gehen. Zur Unterstützung der neuen Hochofenanlage dienen drei neue Sinteranlagen mit einer Gesamtkapazität von 9,5 Millionen Tonnen gegenüber gegenwärtig 7,9 Millionen Tonnen. Das sich daraus ergebende höhere Verhältnis an Sinter im Möller wird die Produktivität der Hochöfen steigern. Im Zusammenhang mit dem Plan steht der Bau eines Hafens, was wiederum von der Kanalisierung der Saar abhängt und zu weiteren Kosteneinsparungen beim Transport des Erzes führt. Insgesamt wird von dem Vorhaben eine beträchtliche Steigerung der Effizienz erwartet sowie ein wertvoller Beitrag zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der saarländischen Stahlindustrie. 9. Ausserdem gibt es einen Plan zur Errichtung einer zentralen Kokerei in Dillingen, die gemeinsam von Dillingen, Röchling-Burbach und den Saarbergwerken AG kontrolliert werden soll und Gegenstand eines getrennten Antrags nach Artikel 66 im Namen der drei beteiligten Parteien sein wird. 10. ROGESA wird ihrem Wesen nach ein Kooperationsunternehmen der Produzenten sein, das seine Mitglieder zum Selbstkostenpreis mit einem der beiden Hauptrohstoffe für die Stahlerzeugung, nämlich Roheisen (der andere Rohstoff ist Schrott) versorgt. In der Regel wird ROGESA selbst nicht auf dem Markt als Lieferant für Dritte ausserhalb der Sacilor- und der ARBED-Gruppe auftreten. Der Markt für Roheisen zur Stahlherstellung (in Form von kaltem Eisen oder fluessigem Eisen) ist derzeit sehr begrenzt und wird jedenfalls durch das Vorgehen nicht berührt, da dritte Parteien bisher nicht von den beteiligten Gruppen beliefert wurden. 11. Soweit es sich um Stahlerzeugnisse auf dem Markt handelt, wird das Vorhaben die Effizienz der Partner durch die Verringerung der Ausgangskosten erhöhen, ohne den Wettbewerb unter ihnen spürbar zu beeinträchtigen, da die gemeinsame Rohstofferzeugung nur einen untergeordneten Einfluß auf den Wettbewerb zwischen den Partnern in bezug auf ihre Enderzeugnisse haben kann ; im vorliegenden Fall handelt es sich ohnehin um unterschiedliche Erzeugnisse. Dillingen ist an der Herstellung und am Verkauf von Flacherzeugnissen (Grob- und Feinbleche, wovon die letzteren in einem anderen Werk der Sacilor-Gruppe lohngewalzt werden), Röchling-Burbach dagegen an der Erzeugung und dem Verkauf von Langprodukten, insbesondere Walzdraht, Stabstahl und Profilen, interessiert. Es trifft zu, daß sich die ARBED-Gruppe mit der Erzeugung von Flachprodukten an anderer Stelle in der Gemeinschaft befasst, insbesondere in Sidmar in Belgien, daß Sidmar aber nicht von dem Vorhaben berührt wird, wozu die Lieferung von fluessigem Roheisen gehört, die sich natürlich nur über verhältnismässig kurze Entfernungen bewerkstelligen lässt. 12. Was die Versorgung betrifft, erhalten Dillingen und Röchling-Burbach durch das Vorhaben keine künstliche Vorzugsstellung oder irgendwelche wesentlichen Vorteile. Das Vorhaben sieht die Lieferung von höchstens 2,4 Millionen Tonnen Roheisen jährlich an Dillingen und höchstens 3,2 Millionen Tonnen an Röchling-Burbach vor. Wenn die beiden Partner bei ihrem gegenwärtigen Anteil an der Roheisenerzeugung in Deutschland und der Gemeinschaft bleiben, was davon abhängt, ob sie ihren Anteil an der Stahlerzeugung und dem Stahlmarkt halten können, wird der Ausstoß von ROGESA etwa 12 % der deutschen und 4 % der EG-Roheisenproduktion ausmachen. Die Sacilor-Gruppe einschließlich Dillingen stellt zusammen 8,6 % und die gesamte ARBED-Gruppe einschließlich Röchling-Burbach 8,7 % des Roheisens in der Gemeinschaft her (Zahlen für 1979). Angesichts der räumlichen Schranken, die dem Transport von fluessigem Roheisen gesetzt sind, und der unterschiedlichen Herstellungs- und Marktinteressen der beiden Gruppen besteht kein Grund, die Anteile der beiden Gruppen gemeinsam zu veranschlagen, um die sich aus dem Vorhaben ergebenden tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbsbeschränkungen messen zu können. Das Vorhaben ist vielmehr als ein unerläßlicher Beitrag dafür anzusehen, daß die beiden saarländischen Partner in die Lage versetzt werden, weiterhin mit etlichen gleichartigen in der Gemeinschaft konkurrieren zu können, deren Werke über günstigere Standorte an Küsten oder über breitere Wasserwege verfügen oder unweit der Hauptmärkte gelegen sind. 13. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der unter 11 erwähnten Argumente erscheint es durchaus gerechtfertigt, die gemeinsame Produktion eines Rohstoffs für die Stahlerzeugung durch zwei wichtige Stahlgruppen der Gemeinschaft zu erlauben. Wesentlich ist jedoch, daß sowohl ARBED wie Sacilor, zwei Stahlkonzerne von ausserordentlicher Bedeutung, selbständig und unabhängig voneinander bei der Erzeugung und Verteilung von Stahlprodukten bleiben, abgesehen von Oberbaumaterial, für das eine gemeinsame Kontrolle und Verwaltung in der Société des Laminoirs de Villerupt (Villerupt) (1) von der Kommission bereits genehmigt wurde. 14. Dementsprechend sollte kein leitender Angestellter oder Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans der Dillingen/SFS/Sacilor-Gruppe eine derartige Funktion in der Röchling-Burbach/ARBED-Gruppe, oder umgekehrt, ausüben, ausser in der ROGESA (oder in Unternehmen, die sich mit den vorbereitenden Phasen der Eisenherstellung befassen) und in der Villerupt. 15. Schließlich sei betont, daß, wenn ROGESA je als Plattform für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Vereinbarungen dienen sollte, die die Unabhängigkeit der beiden Gruppen wechselseitig über die Phase der Herstellung von Roheisen und dessen Lieferung an Stahlwerke hinaus beeinflussen, derartige Verhaltensweisen und Vereinbarungen unter das Verbot von Artikel 65 § 1 fallen würden. 16. Gestützt auf Nrn. 8 bis 13 und bei Erfuellung der Voraussetzungen nach Nrn. 14 und 15 gibt das beabsichtigte Vorhaben den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit, die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken, einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern oder den aus der Anwendung dieses Vertrages sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt. 17. Das beabsichtigte Vorhaben erfuellt somit die Erfordernisse von Artikel 66 § 2 und kann daher genehmigt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gemeinsame Gründung des Unternehmens Roheisengesellschaft Saar mbH (ROGESA) durch die Aktiengesellschaft der Dillinger Hüttenwerke und Stahlwerke Röchling-Burbach mbH wird genehmigt. Artikel 2 Die Genehmigung ist an folgende Auflage geknüpft: Kein leitender Angestellter oder Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans der Dillingen/SFS/Sacilor-Gruppe darf derartige Funktionen in der Röchling-Burbach/ARBED-Gruppe, oder umgekehrt, ausüben. Dies gilt nicht für Unternehmen, deren gemeinsame Kontrolle durch die beiden Gruppen genehmigt wurde. Sofern besondere Umstände es rechtfertigen, kann die Kommission auf begründeten Antrag Ausnahmen von diesem Verbot zulassen. Artikel 3 Diese Enscheidung ist an die Aktiengesellschaft der Dillinger Hüttenwerke, Dillingen, die Société Financière Sidérurgique, Paris, die Stahlwerke Röchling-Burbach, Völklingen, und die ARBED SA, Luxemburg, gerichtet. Brüssel, den 18. Juni 1981 Für die Kommission F.H.J.J. ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) Entscheidung 74/1438/EGKS der Kommission vom 13. September 1974 (nicht veröffentlicht) und 78/538/EGKS vom 6. Juni 1978.