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15.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 467/16 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2016
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
(2016/C 467/06)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss des Rates über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „SAA“) wurde am 16. Juni 2008 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2015 in Kraft (1). |
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(2) |
Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Union. |
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(3) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Akte von 2012 über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union erfolgt der Beitritt Kroatiens zum SAA durch den Abschluss eines Protokolls zum SAA durch den Rat, der einstimmig im Namen der Mitgliedstaaten handelt, und das betreffende Drittland. |
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(4) |
Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Bosnien und Herzegowina über den Abschluss eines Protokolls zum SAA einzuleiten |
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(5) |
Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde am 18. Juli 2016 paraphiert. |
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(6) |
Das Protokoll betrifft auch Fragen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen. |
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(7) |
Das Protokoll sollte im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, von der Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden. |
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(8) |
Am 21. November 2016 nahm der Rat den Beschluss über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (2) an. |
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(9) |
In Bezug auf die Fragen, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, sind die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls Gegenstand eines getrennten Verfahrens. |
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(10) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist dem Ratsbeschluss über die Unterzeichnung des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und die vorläufige Anwendung des Protokolls beigefügt (3).
Artikel 2
Das für Europäische Nachbarschaftspolitik und Beitrittsverhandlungen zuständige Kommissionsmitglied wird ermächtigt, das Protokoll zu unterzeichnen und die Notifizierungsurkunde nach Artikel 7 des Protokolls zu hinterlegen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 9. Dezember 2016
Für die Kommission
Johannes HAHN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 2.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.