79/913/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1979 über die Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 280 vom 09/11/1979 S. 0038 - 0038
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Oktober 1979 über die Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (79/913/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), geändert durch die Richtlinie 76/837/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die belgische Regierung hat am 27. August 1979 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG den Ministerialerlaß vom 13. April 1979 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe : Festsetzung des Vergleichseinkommens, der Wachstumsrate und der Durchschnittsverzinsung der belgischen Werte für das Jahr 1979 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung des erwähnten Ministerialerlasses die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der genannten Richtlinie weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die in dem genannten Ministerialerlaß erfolgte Festsetzung des vergleichbaren Einkommens, der Wachstumsrate und der Durchschnittsverzinsung der belgischen Werte 1979 entspricht der Zielsetzung des Artikels 4 der Richtlinie 72/159/EWG. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der belgischen Regierung am 16. Juli 1974 mitgeteilten Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des am 27. August 1979 mitgeteilten Ministerialerlasses vom 13. April 1979 betreffend die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehenen gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 18. Oktober 1979 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 302 vom 4.11.1976, S. 19.