31984D0263

84/263/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 1984, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Hewlett Packard - Patient Data Management System, model 5600 A" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 131 vom 17/05/1984 S. 0043 - 0043


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Mai 1984,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Hewlett Packard - Patient Data Management System, model 5600 A" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(84/263/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 2. November 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Hewlett Packard - Patient Data Management System, model 5600 A" bestellt am 6. November 1976 und bestimmt zur Messung und Analysierung der Zusammenhänge der Herz- und Atmungssteuerung bei den akut erkrankten Neugeborenen, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 16. März 1984 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein von einem Datenverarbeitungsgerät unterstütztes medizinisches Überwachungssystem handelt. Es besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts; insbesondere die Tatsache, daß es sich um ein von einem Datenverarbeitungsgerät gesteuertes Überwachungssystem handelt, allein, kann ihm nicht diesen Charakter verleihen; ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet, insbesondere im medizinischen Bereich zur Überwachung intensiver ärztlicher Pflege.

Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein, kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »Hewlett Packard - Patient Data Management System, model 5600 A", das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 2. November 1983 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 1984

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.