1999/190/GASP: Beschluß des Rates vom 9. März 1999 aufgrund von Artikel J.4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über die Durchführung der Gemeinsamen Aktion betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zum Wiederaufbau funktionierender Polizeikräfte in Albanien
Amtsblatt Nr. L 063 vom 12/03/1999 S. 0003 - 0004
BESCHLUSS DES RATES vom 9. März 1999 aufgrund von Artikel J.4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über die Durchführung der Gemeinsamen Aktion betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zum Wiederaufbau funktionierender Polizeikräfte in Albanien (1999/190/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.4 Absatz 2, in Anbetracht der Erklärung zur Westeuropäischen Union (WEU) in der bei Annahme des Vertrags unterzeichneten Schlußakte, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat am heutigen Tage auf der Grundlage von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union eine Gemeinsame Aktion betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zum Wiederaufbau funktionierender Polizeikräfte in Albanien angenommen. Für eine solche Aktion wäre Personal mit spezifischem Fachwissen betreffend Polizeieinsätze erforderlich. Die WEU hat bereits eine Mission eingeleitet, in deren Rahmen die albanische Polizei unterstützt und beraten wird. Unter diesen Bedingungen sollte die Europäische Union die WEU einschalten. Der militärische Stab der WEU hat gemäß einem Ersuchen der Europäischen Union nach Artikel J.4 Absatz 2 eine Durchführbarkeitsstudie zu möglichen Optionen für einen internationalen Polizeieinsatz in Albanien (Revision 1) und den ergänzenden Beitrag dazu, im folgenden "WEU-Durchführbarkeitsstudie" genannt, fertiggestellt. Der Ständige Rat der WEU hat am 2. Februar 1999 den Einsatzplan für einen internationalen Polizeieinsatz in Albanien unter Zugrundelegung einer der in der WEU-Durchführbarkeitsstudie ermittelten Optionen angenommen. Die in der WEU-Durchführbarkeitsstudie entwickelte Option würde zu dem Ziel beitragen, das im Titel der Gemeinsamen Aktion festgelegt ist. Die Organe der WEU haben den im Anhang wiedergegebenen praktischen Regelungen zugestimmt - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Europäische Union ersucht die WEU, ihre Gemeinsame Aktion 1999/189/GASP vom 9. März 1999 betreffend einen Beitrag der Europäischen Union zum Wiederaufbau funktionierender Polizeikräfte in Albanien (1) durchzuführen, indem sie die erweiterte Option 2 "Option 2 augmented" der WEU-Durchführbarkeitsstudie im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion festgelegten Ziels zur Anwendung bringt. (2) Die Durchführung der Gemeinsamen Aktion nach Absatz 1 erfolgt gemäß den praktischen Regelungen im Anhang dieser Entscheidung. Artikel 2 Im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Rates vom 14. Mai 1996 zur Übermittlung von Dokumenten der Europäischen Union an die WEU wird diese Entscheidung und die Gemeinsame Aktion 1999/189/GASP der WEU mitgeteilt. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 9. März 1999. Im Namen des Rates Der Präsident W. RIESTER (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. ANHANG PRAKTISCHE REGELUNGEN 1. Die WEU-Mission nimmt ihre Aufgaben unter der Verantwortung der WEU wahr. 2. Während des Verlaufs der Maßnahme wird erwartet, daß - der Europäischen Union monatlich umfassende Berichte über die WEU-Mission zugeleitet werden, die auch die jeweils neuesten Angaben zu den Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten sowie Beurteilungen über die Wirkung dieser Tätigkeiten enthalten; - die WEU-Mission alle sechs Monate oder erforderlichenfalls auch früher eine allgemeine Überprüfung vornimmt, in deren Rahmen eine Bewertung der Maßnahme durchgeführt wird und bei Bedarf mögliche Anpassungen der Ausgestaltung der Maßnahme vorgeschlagen werden; - in einer Notsituation der WEU unverzüglich ein Bericht vorgelegt wird, die ihn an die Europäische Union weiterleitet. Die Lage wird beurteilt und es wird geprüft, ob dieser Bericht den Gremien der Europäischen Union und der WEU vorzulegen ist. 3. Nach Abschluß der Maßnahme erstellt die WEU einen Erfahrungsbericht, der der Europäischen Union übermittelt wird. 4. Die Kommunikation erfolgt im wesentlichen über - die bestehenden Kontaktstellen zwischen den Sekretariaten der Europäischen Union und der WEU sowie zwischen der Kommission und dem WEU-Sekretariat; - die von den beiden Vorsitzen benannten Kontaktstellen. 5. Die Möglichkeit, koordinierte Sitzungen zwischen den Arbeitsgruppen abzuhalten, sollte bedacht werden. 6. Die diplomatische Vertretung des Vorsitzes der Europäischen Union leistet der WEU-Mission, falls erforderlich, politische und diplomatische Unterstützung. 7. Es findet eine enge Zusammenarbeit - einschließlich Zusammenarbeit vor Ort - zwischen der Europäischen Union und der WEU statt, unter anderem im Zusammenhang der Abstimmung und Koordinierung mit umfassenderen - sowohl bilateralen als auch multilateralen Bemühungen - in Albanien. 8. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Maßnahme wird koordiniert. 9. Die Zahlungen für die Maßnahme erfolgen gemäß den finanziellen Regelungen, die zwischen der Kommission und der WEU zu treffen sind. Die betreffenden Regelungen erfolgen im Einklang mit den Haushaltsverfahren und -vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, wobei den operativen Erfordernissen der WEU-Mission Rechnung zu tragen ist. Zur Unterstützung des Vorsitzes der Europäischen Union bei seiner Aufgabe nach Artikel 3 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 1999/189/GASP erstellt die WEU-Mission einen Koordinierungs- und Überwachungsmechanismus hinsichtlich der Modalitäten für die Gewährung der aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zu zahlenden finanziellen Unterstützung für albanische Polizeikräfte, die an den Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen. Informationen in bezug auf diesen Mechanismus sind regelmäßiger Bestandteil der Berichte der WEU-Mission. Die genannten praktischen Regelungen berühren in keiner Weise die internen Verfahren jeder Organisation oder die weiteren Kontakte, die zwischen ihnen erforderlich sein könnten.