82/412/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Cahn- Recording Electrobalance, model Cahn 2000" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 179 vom 23/06/1982 S. 0032 - 0032
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Juni 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Cahn-Recording Electrobalance, model Cahn 2000" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (82/412/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben an die Kommission vom 2. Dezember 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Cahn-Recording Electrobalance, model Cahn 2000" das am 28. Juli 1981 bestellt wurde und zur Erforschung der Wirkung oberflächenaktiver Elemente auf die Kinetik bei Metall/Gasreaktionen durch Aufzeichnung der Gewichtsveränderungen des reagierenden Metalls in bestimmten Zeitabständen dienen soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 14. Mai 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um eine Waage mit Aufzeichnungseinrichtung handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie der Genauigkeit sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besondes geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »4433" der Firma Sartorius GmbH, Postfach 19, 3400 Göttingen / Deutschland, das Gerät »Cibal" der Firma CI Electronics Ltd, Brunel Road, Churchfields Salisbury, Wiltshire SP27U, UK und das Gerät »MTB 209" der Firma Setaram, 101-103, rü de Sèze, 69451 Lyon Cedex 3, France - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Cahn-Recording Elecrobalance, model Cahn 2000" das Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1981 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. Juni 1982 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.