31999D0764

1999/764/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. November 1999 zur Änderung der Entscheidung 98/587/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Veterinärbereich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3752) (Nur der spanische, der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 301 vom 24/11/1999 S. 0013 - 0013


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. November 1999

zur Änderung der Entscheidung 98/587/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Veterinärbereich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3752)

(Nur der spanische, der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich)

(1999/764/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 98/587/EG der Kommission vom 9. Oktober 1998 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Veterinärbereich(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/53/EG(4) wurden die Bestimmungen für die Gewährung einer Finanzhilfe für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien festgelegt.

(2) Aus Haushaltsgründen ist für die in der Entscheidung 98/587/EG vorgesehene Finanzhilfe der Gemeinschaft die Einreichung von Belegen erforderlich. Die Anforderungen im Zusammenhang mit diesen Belegen sind in der genannten Entscheidung festgelegt.

(3) Es wurde beantragt, den Zeitraum für die Einreichung der Belege zu verlängern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 16 Buchstabe b) der Entscheidung 98/587/EG wird die Zahl "drei" durch die Zahl "fünf" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 15. November 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3) ABl. L 282 vom 20.10.1998, S. 73.

(4) ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 54.