31998D0537

98/537/EG: Beschluß des Rates vom 13. Juli 1998 zur Genehmigung des von der Energiechartakonferenz und der internationalen Konferenz der Unterzeichner des Vertrags über die Energiecharta vereinbarten Wortlauts zur Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta und zu deren vorläufiger Anwendung

Amtsblatt Nr. L 252 vom 12/09/1998 S. 0021 - 0022


BESCHLUSS DES RATES vom 13. Juli 1998 zur Genehmigung des von der Energiechartakonferenz und der internationalen Konferenz der Unterzeichner des Vertrags über die Energiecharta vereinbarten Wortlauts zur Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta und zu deren vorläufiger Anwendung (98/537/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Vertrag über die Energiecharta wurde am 17. Dezember 1994 von den Europäischen Gemeinschaften und deren Mitgliedstaaten unterzeichnet.

Die Europäischen Gemeinschaften und der Großteil ihrer Mitgliedstaaten hinterlegten am 16. Dezember 1997 ihre Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden beim Verwahrer der Regierung der Portugiesischen Republik.

Die übrigen Mitgliedstaaten werden den Vertrag über die Energiecharta in Kürze ratifizieren.

Der Vertrag über die Energiecharta trat am 16. April 1998 in Kraft.

Seit dem Tag seiner Unterzeichnung wird der Vertrag über die Energiecharta von den Unterzeichnern, die den Vertrag noch nicht ratifiziert haben, soweit möglich vorläufig angewendet; dies wird auch weiterhin der Fall sein.

Der Vertrag über die Energiecharta sieht die Prüfung seiner Handelsbestimmungen im Lichte der Ergebnisse der Uruguay-Runde über die multilateralen Handelsverhandlungen sowie die Prüfung der Frage vor, ob energiebezogene Ausrüstung in die Handelsbestimmungen des Vertrags einzubeziehen ist, mit dem Ziel, daß etwaige Änderungen von der Energiechartakonferenz beschlossen werden.

Die Aufnahme des Verweises auf die einschlägigen WTO-Vorschriften in den Vertrag anstelle des darin enthaltenen Verweises auf die Bestimmungen des GATT 1947 sowie die Einbeziehung von energiebezogener Ausrüstung in die Handelsbestimmungen sind im Interesse der Gemeinschaft.

Die gemeinsame Handelspolitik liegt im alleinigen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft.

Zur gleichen Zeit wie die Energiechartakonferenz wurde eine Internationale Konferenz abgehalten, damit alle Unterzeichner des Vertrags über die Energiecharta am Entscheidungsprozeß teilnehmen konnten.

Die Energiechartakonferenz und die vorerwähnte Internationale Konferenz vom 24. April 1998 haben sich auf den Wortlaut der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta, einschließlich der Liste der energiebezogenen Ausrüstung, und auf die diesbezüglichen Beschlüsse, Vereinbarungen und Erklärungen (Änderung der Handelsbestimmungen) geeinigt.

Die Europäische Gemeinschaft sollte den Wortlaut der Änderung der Handelsbestimmungen endgültig förmlich genehmigen.

Die Änderung der Handelsbestimmungen sollte im Einklang mit ihren Vorschriften bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Der Wortlaut der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta, der am 24. April 1998 im Rahmen der Energiechartakonferenz/Internationalen Konferenz vereinbart wurde, einschließlich der Liste der energiebezogenen Ausrüstung und der diesbezüglichen Beschlüsse, Vereinbarungen und Erklärungen, wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft endgültig genehmigt.

(2) Der Wortlaut der Änderung der Handelsbestimmungen ist diesem Beschluß beigefügt.

(3) Die förmliche Genehmigung des Wortlauts der Änderung der Handelsbestimmungen durch die Gemeinschaft wird dem Sekretariat der Energiecharta von der Kommission mitgeteilt.

Artikel 2

Die Änderung wird in Einklang mit ihren Vorschriften nach Ablauf von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der Annahme durch die Energiechartakonferenz vorläufig und bei Inkrafttreten endgültig angewendet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÜSSEL

(1) ABl. L 69 vom 9. 3. 1998, S. 1.