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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/915

15.5.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/915 DES RATES

vom 12. Mai 2025

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union bei der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Aufnahme des Übereinkommens über den elektronischen Geschäftsverkehr in das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel X Absatz 9 in Verbindung mit Artikel IV Absatz 2 des WTO-Übereinkommens kann der Allgemeine Rat der Welthandelsorganisation (WTO) Anhang 4 des WTO-Übereinkommens durch die einvernehmliche Annahme eines Beschlusses um ein Übereinkommen ergänzen.

(3)

Die Verhandlungen über ein Übereinkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr wurden im Januar 2019 förmlich aufgenommen. Die Kommission führte diese Verhandlungen im Namen der Union und die teilnehmenden WTO-Mitglieder einigten sich am 26. Juli 2024 auf den Text des Übereinkommens über den elektronischen Geschäftsverkehr.

(4)

Die an den Verhandlungen über das Übereinkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr teilnehmenden WTO-Mitglieder beabsichtigen, beim Allgemeinen Rat der WTO formal zu beantragen, das Übereinkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr im Einklang mit Artikel X Absatz 9 des WTO-Übereinkommens in Anhang 4 dieses Übereinkommens aufzunehmen. Die Union sollte sich an diesem Antrag als vorbereitenden Schritt für einen möglichen Beschluss des Allgemeinen Rates auf einer seiner nächsten Tagungen beteiligen

(5)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) konsultiert und hat am 2. April 2025 eine Stellungnahme abgegeben.

(6)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der in Bezug auf die Aufnahme des Übereinkommens über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens im Namen der Union auf der diesbezüglichen Tagung des Allgemeinen Rates der WTO zu vertreten ist, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird.

(7)

Die Aufnahme des Übereinkommens über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens ist angesichts der Notwendigkeit, die WTO-Regeln mit den Gegebenheiten in Wirtschaft und Handel im 21. Jahrhundert in Einklang zu bringen, gerechtfertigt und steht im Einklang mit der Politik der Union.

(8)

Daher sollte der Standpunkt der Union darin bestehen, sich dem unter den WTO-Mitgliedern erzielten Konsens über die Aufnahme des Übereinkommens über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens anzuschließen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zu vertreten ist, besteht darin, sich dem Konsens über die Aufnahme des Übereinkommens über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens anzuschließen, sofern er unter den WTO-Mitgliedern erzielt wird.

Dieser Standpunkt wird von der Kommission vertreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. NOWACKA


(1)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/800/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/915/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)