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20.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/35 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. September 2008
zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend die Maßnahmen der Republik Korea hinsichtlich der Einfuhr und des Vertriebs von Schönheits-, Riech- und Körperpflegemitteln und der Werbung für diese Mittel
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4837)
(2008/747/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation (1) vereinbarten Regeln, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(1) |
Am 2. April 1998 stellte COLIPA (Dachverband der Europäischen Kosmetikindustrie) im Namen derjenigen Verbandsmitglieder, die in die Republik Korea exportieren bzw. die Absicht haben, dies zu tun, einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates („Verordnung“). |
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(2) |
Der Antragsteller brachte vor, die Verkäufe von Kosmetika aus der Gemeinschaft in der Republik Korea würden durch verschiedene Hemmnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung behindert. Dabei ging es um folgende Praktiken:
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(3) |
Der Antragsteller führte ferner aus, dass solche Praktiken handelsschädigende Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung hätten. |
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(4) |
Nach Konsultation des mit der Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zur Prüfung des Verdachts und der Rechtslage zu rechtfertigen. Dementsprechend wurde am 19. Mai 1998 ein Untersuchungsverfahren eingeleitet (2). |
B. FESTSTELLUNGEN IM RAHMEN DES UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS
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(5) |
Die 1999 durchgeführte Untersuchung ergab, dass das Konformitätsbewertungsverfahren sowohl diskriminierend als auch unnötig aufwändig war und somit im Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) stand, vor allem deshalb, weil koreanische Erzeugnisse vor ihrer Vermarktung — im Gegensatz zu eingeführten Kosmetika — keinem Genehmigungsverfahren unterlagen. Ferner wurde festgestellt, dass die vorgeschriebene Datenerfassung zur Warenüberwachung unnötige verwaltungstechnische Doppelarbeit für die Einführer nach sich zog und im Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des TBT-Übereinkommens stand. Was die Regelungen über die Werbung für Kosmetika betrifft, stellte die Kommission hingegen fest, dass weder die entsprechenden Rechtsvorschriften noch ihre Umsetzung diskriminierend waren. Hinsichtlich der anderen im Antrag aufgeführten Praktiken wurde festgestellt, dass die koreanische Vorschrift zur Produktkennzeichnung bereits geändert und die EU-Liste der Bestandteile von Kosmetika anerkannt worden war. Die koreanische Regelung über unentgeltliche Zuwendungen beim Kauf war nicht zu beanstanden, da ein absolutes Verbot solcher Maßnahmen auch in einigen Mitgliedstaaten gilt. Die Untersuchung ergab ferner, dass einige der untersuchten Maßnahmen kumulativ zu schädigenden Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung geführt haben oder führen können. |
C. ENTWICKLUNGEN NACH ABSCHLUSS DER UNTERSUCHUNG
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(6) |
Nach Abschluss der Untersuchung wurde Ende Juli 1999 in Form eines Briefwechsels eine Vereinbarung über die Abschaffung von Kontrollen eingeführter Kosmetika erzielt. |
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(7) |
In der Zwischenzeit erließ Korea neue Rechtsvorschriften für die Herstellung, den Vertrieb und den Verkauf von Kosmetika und schuf eine neue Kategorie von kosmetischen Mitteln, nämlich „funktionelle Kosmetika“ („functional cosmetics“), für die aufwändigere Auflagen gelten als für „gewöhnliche Kosmetika“ („ordinary cosmetics“). Die Kommission nahm einen Beschluss zur Aussetzung des HHVO-Verfahrens (3) an, um die Wirkung und Handhabung der neuen Vorschriften für Kosmetika zu überwachen. Die Auswertung der neuen Regelung führte 2000 zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass diese zu aufwändig und potenziell handelshemmend sei. |
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(8) |
Nach einer Reihe von Gesprächen mit koreanischen Behörden konnte ein wesentlicher Fortschritt durch zwei Änderungen der Vorschriften über die Kontrolle von funktionellen Kosmetikmitteln durch die koreanische Lebensmittel- und Arzneimittel-Überwachungsbehörde (KFDA) erzielt werden. Die 2003 eingeführte Änderung brachte gewisse Erleichterungen hinsichtlich der Kontrolle von funktionellen Kosmetika durch die Anerkennung von In-vivo-Prüfdaten, die Anerkennung von Wirksamkeitsdaten für die gesamte Formel (anstelle von Daten über die Wirksamkeit der einzelnen Wirkstoffe), die Befreiung bestimmter Produkte von der Wirksamkeitskontrolle und die Verbesserung der Bestimmungen zur Spezifikation der Bestandteile. Mit der Änderung von 2004 wurden die Angabe von Haltbarkeitsdaten abgeschafft, die Bestimmungen zur Spezifikation der Bestandteile weiter verbessert und eine Liste mit Wirkstoffen veröffentlicht, die von der Wirksamkeitskontrolle befreit wurden. |
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(9) |
Einige Fragen blieben jedoch nach wie vor ungelöst und die Einführer von Kosmetika aus der Gemeinschaft konnten von den meisten vorstehend erwähnten Erleichterungen, die durch diese zwei Änderungen eingeführt worden waren, aufgrund der engen Auslegung und Anwendung der koreanischen Vorschriften durch die KFDA nicht wirklich profitieren. |
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(10) |
Nach vierjährigen Verhandlungen mit den koreanischen Behörden haben sich diese schließlich bereit erklärt, die verbleibenden Hemmnisse für die Einfuhr von EU-Kosmetika nach Korea, die aus der Anwendungspraxis der koreanischen Vorschriften resultieren, zu beseitigen. Dabei geht es im Einzelnen um folgende Verpflichtungen: a) nachprüfbare und das Produkt als Ganzes berücksichtigende Einzelfalluntersuchung um festzustellen, ob die Kennzeichnung des betreffenden Kosmetikums den Verbraucher zu der Annahme veranlasst, dass es sich bei diesem Mittel um ein funktionelles Kosmetikum handelt (das als solches der Wirksamkeitskontrolle unterläge); b) Anerkennung der Vorher-Nachher-Vergleichstests von Fertigerzeugnissen (im Gegensatz zu dem früheren Erfordernis placebokontrollierter Vergleichstests); c) weniger aufwändige Verfahren zur Registrierung und zur Kontrolle von Antifaltenmitteln nach der Markteinführung; d) Befreiung der Mittel aus derselben Produktlinie von der Vorlage der Wirksamkeitsdaten; e) bessere Transparenz bezüglich der Genehmigung der Wirkstoffe in funktionellen Kosmetika; f) Abschaffung des Erfordernisses der Übermittlung vertraulicher Daten an den koreanischen Industrieverband im Rahmen der Zollabfertigung für einzuführende Kosmetika sowie Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Fristen; g) Konsultationen mit den Einführern bezüglich der Ausarbeitung, Verabschiedung und Anwendung von Rechtsvorschriften und verwaltungstechnischen Leitlinien, die sich auf Kosmetika beziehen. Diese Verpflichtungen werden vom Antragsteller (COLIPA) als zufriedenstellend angesehen. |
D. SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN
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(11) |
Aufgrund der vorstehenden Analyse wird die Auffassung vertreten, dass das Untersuchungsverfahren zu einer zufriedenstellenden Lösung hinsichtlich der Beseitigung der im Antrag von COLIPA angeführten Handelshemmnisse geführt hat. Das Untersuchungsverfahren sollte daher gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung eingestellt werden. |
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(12) |
Der Beratende Ausschuss wurde zu den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen konsultiert — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Untersuchungsverfahren betreffend die Maßnahmen der Republik Korea hinsichtlich der Einfuhr und des Vertriebs von Schönheits-, Riech- und Körperpflegemitteln und der Werbung für diese Mittel wird eingestellt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. September 2008
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71.