31979D0909

79/909/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1979 über die Genehmigung des Programms zur Beschleunigung der Umstrukturierung und Umstellung des Weinbaus in einigen Mittelmeerregionen Frankreichs gemäß der Richtlinie 78/627/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 280 vom 09/11/1979 S. 0032 - 0033
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0321
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0321


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Oktober 1979 über die Genehmigung des Programms zur Beschleunigung der Umstrukturierung und Umstellung des Weinbaus in einigen Mittelmeerregionen Frankreichs gemäß der Richtlinie 78/627/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich) (79/909/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 78/627/EWG vom 19. Juni 1978 bezueglich des Programms zur Beschleunigung der Umstrukturierung und Umstellung des Weinbaus in einigen Mittelmeerregionen Frankreichs (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die französische Regierung hat das Programm zur Anwendung der Richtlinie 78/627/EWG vom 19. Juni 1978 bezueglich des Programms zur Beschleunigung der Umstrukturierung und Umstellung des Weinbaus in einigen Mittelmeerregionen Frankreichs vorgelegt.

Die in dem Programm vorgesehenen Arbeiten zur Umstrukturierung und Umstellung des Weinbaus enthalten alle Angaben, Bestimmungen und Maßnahmen, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) der Richtlinie 78/627/EWG vorgesehen sind.

Diese Angaben, Bestimmungen und Maßnahmen garantieren, daß die in Artikel 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen hinreichend erfuellt sind und daß auf diese Weise die Ziele der gemeinsame Maßnahme gemäß dieser Richtlinie erreicht werden können.

Darüber hinaus hat die französische Regierung hinreichend den Ergänzungscharakter der Gemeinschaftsbeteiligung dargelegt.

Es ist notwendig, im Einvernehmen mit Frankreich die Einzelheiten über die geforderte regelmässige Unterrichtung über den Verlauf des Programms festzulegen ; eine Einigung hierüber wurde erzielt.

Der Ausschuß des EAGFL wurde zu den finanziellen Aspekten gehört.

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Programm der französischen Regierung zur Anwendung der Richtlinie 78/627/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 bezueglich des Programms zur Beschleunigung der Umstrukturierung und Umstellung des Weinbaus in einigen Mittelmeerregionen Frankreichs wird genehmigt.

Artikel 2

Die französische Regierung legt jährlich am Ende des Weinwirtschaftsjahres (September) einen Bericht über den Verlauf des in Artikel 1 genannten Programms vor.

Dieser Bericht enthält folgende Angaben: 1. über die Arbeiten zur Umstrukturierung des Weinbaus: 1.1. Anzahl der bereits umstrukturierten Hektare

1.2. Anzahl der wiederbepflanzten Hektare, nach Rebsorte und Departement

1.3. Kategorie der umstrukturierten Flächen nach Departement

1.4. Name der empfohlenen Rebsorten

1.5. Gesamtkosten;

2. über die Arbeiten für die Umstellung des Weinbaus: 2.1. Anzahl der gerodeten Hektare

2.2. Lage der Flächen

2.3. Anzahl der Hektare mit künstlicher Bewässerung

2.4. Lage der bewässerten Fläche (mit Angabe, ob die Rodung bereits erfolgt ist bzw. wann sie erfolgt)

2.5. Gesamtkosten der Bewässerung

2.6. mit der technischen Durchführung beauftragte Stellen; (1)ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 1.

3. über die Ersatzkulturen: >PIC FILE= "T0014638">

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 1979

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident