31977D0449

77/449/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 175 vom 15/07/1977 S. 0031 - 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juni 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 (Nur der französische Text ist verbindlich) (77/449/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), geändert durch die Richtlinie 76/837/EWG vom 25. Oktober 1976 (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die französische Regierung hat am 15. März 1977 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG den Erlaß betreffend landwirtschaftliche Entwicklungslpläne vom 7. Dezember 1976 mitgeteilt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in Frankreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission 77/207/EWG (3) sind, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellen.

Der genannte Erlaß betreffend landwirtschaftliche Entwicklungspläne entspricht den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG.

Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Frankreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des Erlasses betreffend landwirtschaftliche Entwicklungspläne weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 1977

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 302 vom 4.11.1976, S. 19. (3)ABl. Nr. L 64 vom 10.3.1977, S. 15.