32001D0326

2001/326/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2001 zur Änderung der Entscheidung 2001/257/EG über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1148)

Amtsblatt Nr. L 115 vom 25/04/2001 S. 0011 - 0011


Entscheidung der Kommission

vom 24. April 2001

zur Änderung der Entscheidung 2001/257/EG über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1148)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/326/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission als zusätzliches Instrument zur Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche ein Programm für die Schutzimpfung von Rindern vorgelegt, das unter genau festgelegten Bedingungen in Verbindung mit der Präventivtötung von Tieren anderer empfänglicher Arten in bestimmten Gebieten mit hoher Tierbesatzdichte durchgeführt werden soll.

(2) Die Kommission hat die Entscheidung 2001/257/EG über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung von Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG(4) erlassen.

(3) Anhang II der Entscheidung 2001/257/EG muss geändert werden, um die Abgrenzung des Gebiets, in dem die Schutzimpfungen durchgeführt werden können, der aktuellen Seuchenlage anzupassen.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Entscheidung 2001/257/EG der Kommission werden die Worte "Verwaltungsbezirke in den Grafschaften Cumbria und Devon in Großbritannien" durch die Worte "Verwaltungsbezirke in den Grafschaften Cumbria, Devon, Cornwall, Somerset und Dorset in Großbritannien" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. April 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.

(4) ABl. L 91 vom 31.3.2001, S. 98.