31987D0419

87/419/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 1987 über ein von der italienischen Regierung eingeführtes Regionalgesetz mit Sondermaßnahmen zugunsten der Seefischerei in Sizilien (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 227 vom 14/08/1987 S. 0050 - 0054


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Februar 1987

über ein von der italienischen Regierung eingeführtes Regionalgesetz mit Sondermaßnahmen zugunsten der Seefischerei in Sizilien

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(87/419/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 28,

gestützt auf die Richtlinie 83/515/EWG des Rates vom 4. Oktober 1983 über bestimmte Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten (2), geändert durch die Richtlinie 85/590/EWG (3), insbesondere auf Artikel 12,

nachdem sie den Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz des Vertrages eine Frist zur Äusserung gesetzt (4) und diese Äusserung geprüft hat, in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Überblick

Verfahren

Mit einem Schreiben ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 3. Juni 1983 hat die italienische Regierung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag einen sizilianischen Gesetzentwurf mit Sondermaßnahmen für die Seefischerei mitgeteilt. Inhalt dieses Gesetzentwurfs war die Gewährung eines Zuschusses nach BRT (Bruttoregistertonnen) an sizilianische Fischer für das Jahr 1983.

Mit Schreiben ihrer ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 6. April, 13. Juli und 6. August 1984 hat die italienische Regierung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag den Entwurf eines sizilianischen Regionalgesetzes mit dem Titel »Maßnahmen in den Bereichen Kooperation, Handel, Handwerk und Fischerei" übermittelt. Zu den in diesem Gesetzentwurf genannten Maßnahmen gehört auch die Verlängerung der Sondermaßnahmen für die Seefischerei in Form einer Beihilfe nach BRT für das Jahr 1984.

Mit Schreiben vom 8. Januar, 30. April und 2. August 1985 hat die italienische Regierung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag einen neuen Gesetzesentwurf mit Sondermaßnahmen zugunsten der Seefischerei zugeleitet. Dieser neue Gesetzesentwurf änderte das alte Gesetz insofern, als die Beihilfe nach BRT durch eine Beihilfe für die vorübergehende Stilllegung von Fischereifahrzeugen im Sinne der Richtlinie 83/515/EWG ersetzt wird.

Beihilfe nach Bruttoregistertonnen an sizilianische Fischer

Es handelt sich um einen direkten Zuschuß, dessen Höhe von der Gesamttonnnage des Fischereifahrzeugs abhängt. Bei Fischereifahrzeugen mit weniger als 70 BRT beträgt der Hoechstsatz 400 000 Lit/BRT, 380 000 Lit/BRT bei Fahrzeugen mit einer Tonnage zwischen 71 und 150 BRT und 370 000 Lit/BRT bei Fahrzeugen mit mehr als 150 BRT. Damit der Zuschuß in voller Höhe gezahlt wird, muß das Fahrzeug über einen Zeitraum von zwei Monaten mindestens 26 Tage oder 156 Stunden im Einsatz verbringen. An die Verwendung der Beihilfe sind keine Bedingungen geknüpft. Die für 1983 für diese Beihilfe vorgesehenen Mittel beliefen sich auf 25 Milliarden Lit.

Die italienische Regierung hat die Gewährung dieser Beihilfe mit der ernsten Krise in dem fraglichen Sektor begründet. Sie gibt an, daß trotz der in Sizilien durchgeführten Strukturmaßnahmen (5) noch Sondermaßnahmen erforderlich seien, um die Arbeitsplätze im Fischereisektor in vollem Umfang zu erhalten. Ausserdem habe die Verurteilung der Treibstoffbeihilfe durch die Entscheidung 83/246/EWG der Kommission (6) die Regierung gezwungen, als unmittelbare Antwort auf die Schwierigkeiten der Fischer eine andere Form von Beihilfe in Betracht zu ziehen.

Die Finanzierung dieser Beihilfe im Jahre 1984 sollte unter den gleichen Bedingungen erfolgen wie im Jahr zuvor.

Beihilfe für die vorübergehende Stillegung von Fischereifahrzeugen

Diese für drei Jahre eingeführte Regelung sieht die Gewährung einer täglichen Stillegungsprämie vor, die auf der Grundlage von 12 % des Marktwertes des Schiffes errechnet wird. Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge die Fischereitätigkeit mindestens 120 Tage im Jahr ausüben und die Stillegungszeit mindestens 45 aufeinanderfolgende oder auch nichtaufeinanderfolgende Tage beträgt, und zwar zusätzlich zu den Zeiten technischer Stillegung, die für das Jahr 1985 pauschal auf 52 Tage, für 1986 auf 82 Tage und ab 1987 auf 115 Tage festgesetzt sind. Die Ermittlung des Schiffswerts erfolgt auf der Grundlage einer Schätzung des Neupreises je Schiffstyp, der dann durch Wertminderungsköffizienten berichtigt wird. Die für diese Beihilfe vorgesehenen Mittel belaufen sich einschließlich eines den Besatzungsmitgliedern gezahlten Tagegelds von 25 000 Lit je Stillegungstag ihres Schiffes auf jährlich 25 Milliarden Lit.

Die italienische Regierung hat diese neue Maßnahme mit der Notwendigkeit begründet, daß den Einwänden der Kommission hinsichtlich der Unvereinbarkeit des bestehenden Gesetzes mit dem Gemeinsamen Markt begegnet und die Gewährung von Zuschüssen in Sizilien den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften angepasst werden musste. Ausserdem wären die Behörden durch diese Änderung in der Lage, die Kapazitäten der Flotte den Fangmöglichkeiten im Lichte einer Politik der Schonzeit für die Fischbestände anzupassen.

Die oben bezeichneten Beihilfen fallen aufgrund von Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 und Artikel 12 der Richtlinie 83/515/EWG unter die Artikel 92 bis 94 des Vertrages.

Überprüfung der Kommission

Beihilfe nach Bruttoregistertonnen

Bei einer ersten Prüfung ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß es sich bei der 1983 sizilianischen Fischern gewährten Beihilfe nach BRT um eine Betriebsbeihilfe ohne erkennbare Gegenleistung der Begünstigten und ohne strukturelle Verbesserung ihrer Wirtschaftslage handelt. Eine derartige Beihilfe hat unmittelbare, nicht zu unterschätzende Folgen für den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Sie ist daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Kommission hat infolgedessen beschlossen, in bezug auf diese Beihilfe nach BRT das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten, und sie hat die italienische Regierung mit Schreiben vom 2. August 1983 aufgefordert, eine Stellungnahme vorzulegen.

Da die italienische Regierung die erneute Finanzierung dieser Beihilfe für 1984 ohne eine Änderung der Bedingungen für ihre Gewährung plante, hat die Kommission beschlossen, das bereits für die Beihilfe für das Jahr 1983 eingeleitete Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag auf diese Neufinanzierung auszudehnen. Sie hat die italienische Regierung mit Schreiben vom 8. Oktober 1984 wiederum aufgefordert, eine Stellungnahme vorzulegen.

Beihilfe für die vorübergehende Stillegung von Fischereifahrzeugen

Bei einer ersten Prüfung ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß die Beihilfe für die vorübergehende Stillegung von Fischereifahrzeugen unter keine der Ausnahmeregelungen in Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages fällt. Für die Gewährung dieser Beihilfe gelten andere, weniger strenge Bedingungen als in der Gemeinschaftsrichtlinie vorgesehen. So ist bei der Art der Berechnung der zusätzlichen Stillegungszeit keineswegs sichergestellt, daß das Schiff tatsächlich mehr Tage stillgelegt wird als im Schnitt in den vorausgegangenen Jahren, da von einer jährlich pauschal festgesetzten Anzahl von Tagen ausgegangen wird. Ausserdem wäre die Wahl des tatsächlichen Werts anstelle des Kaufpreises oder des Versicherungswerts des Schiffes als Grundlage für die Berechnung der Stillegungsprämie nur dann zulässig, wenn die Seefischeri in Sizilien im Vergleich zur übrigen Gemeinschaft ganz besondere Merkmale aufwiese. Die von der italienischen Regierung vorgeschlagenen Wertminderungsköffizienten entsprechen aber nicht der auf dem Schiffsmarkt in Sizilien festgestellten Realität, und somit führt ihre Anwendung zu einer künstlich erzeugten Anhebung der Stillegungsprämien. Folglich entstehen den Fischern in der übrigen Gemeinschaft, die bei der Gewährung einer derartigen Beihilfe die Bestimmungen der Richtlinie 83/515/EWG einhalten, durch die Gewährung der sizilianischen Beihilfe Nachteile. Die Kommission hat daher beschlossen, in bezug auf diese Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten, und sie hat die italienische Regierung mit Schreiben vom 20. September 1985 aufgefordert, eine Stellungnahme vorzulegen.

Äusserungen Beteiligter

Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Äusserungen vorgelegt. Diese Mitgliedstaaten teilen die Auffassung der Kommission.

II

Stellungnahme der italienischen Regierung

Beihilfe nach Bruttoregistertonnen

Die italienische Regierung ist in ihren Äusserungen auf diese Beihilfe nicht näher eingegangen. Mit Schreiben vom 25. Januar 1985, der Antwort auf die Aufforderung der Kommission vom 8. Oktober 1984 zur Äusserung, hat die italienische Regierung darauf hingewiesen, daß das Problem der Beihilfe nach BRT im Rahmen des neuen Gesetzesentwurfs über die Beihilfe für die vorübergehende Stillegung von Fischereifahrzeugen, der der Kommission Anfang Januar 1985 mitgeteilt wurde, geregelt würde.

Beihilfe für die vorübergehende Stillegung von Fischereifahrzeugen

In ihren Antwortschreiben vom 20. Januar und 3. April 1986 gibt die italienische Regierung zunächst einen Überblick über die Entwicklung der finanziellen Maßnahmen im Fischereisektor in Sizilien. In den Jahren 1975 bis 1980 ging es in erster Linie um die Moderniserung der Fangflotte und eine bessere Ausstattung, um den Fischfang zu rationalisieren. Der Verwirklichung dieser Ziele sollten die Maßnahmen im Rahmen der Regionalgesetze Nr. 5 vom 13. März 1975 und Nr. 1 vom 4. Januar 1980 dienen. In den Jahren 1980 bis 1984 sah sich die Regierung aufgrund der schwierigen Situation der sizilianischen Flotte gezwungen, bis zu dem erfolgreichen Abschluß der in den genannten Gesetzen getroffenen Maßnahmen zur Rationalisierung der Fischerei Sondermaßnahmen wie die Treibstoffbeihilfe (2. Halbjahr 1980 bis 1982) und die Beihilfe nach BRT (1983-1984) einzuführen. 1985 schließlich haben die Regionalbehörden Siziliens ihre Absicht bekundet, die Probleme, die sich aus der Verurteilung der Sondermaßnahmen durch die Kommission ergaben, mit Hilfe einer Beihilferegelung zu lösen, die sich sowohl an die Bestimmungen der Richtlinie 83/515/EWG anlehnt als auch den spezifischen sozio-strukturellen Schwierigkeiten der Fischerei in Sizilien Rechnung trägt. Im Zuge einer derartigen Maßnahme, die die bisherige Logik umkehrt, sollte nicht länger der Fischereiaufwand durch Anwendung einer Interventionspolitik angekurbelt, sondern dieser Aufwand statt dessen zugunsten einer biologischen Ruhepause (Schonzeit) eingeschränkt und infolgedessen die Wiederauffuellung der Bestände unterstützt werden.

Zu dem Beihilfevorhaben selbst äusserte sich die italienische Regierung wie folgt:

- die Berechnung der Stillegungszeit auf der Grundlage der über einen pauschal festgesetzten technischen Stillegungszeitraum hinausgehenden Anzahl von Tagen wurden als Ausweg aus den umfangreichen Verwaltungs- und Kontrollschwierigkeiten gewählt, insbesondere der Unmöglichkeit, die tatsächliche Anzahl von Stillegungstagen in den vorausgegangenen Jahren festzustellen. Infolgedessen wurde der technische Stillegungszeitraum pauschal festgesetzt, und zwar ab 1987 in Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie auf 115 Tage, für die Jahre 1985 und 1986 aber in Anbetracht der besonderen sozio-strukturellen Schwierigkeiten der sizilianischen Fischerei auf eine niedrigere Anzahl von Tagen;

- der Marktwert der Schiffe wurde mit Hilfe von Pauschalsätzen ermittelt, da die Zugrundelegung des Kaufpreises oder des Versicherungswertes (einzige in der Richtlinie genannte Berechnungsgrundlagen) in Anbetracht des Alters der meisten Schiffe, der hohen Inflationsrate und des Fehlens einer Versicherung oder ihrer Unterbewertung für die Fischer keinen Anreiz zur Stillegung geboten hätte. Die von den sizilianischen Behörden vorgeschlagenen Wertminderungsköffizienten lassen sich nicht kürzen, ohne daß damit auch der Anreiz für die Beteiligten sinkt, ihre Schiffe stillzulegen und so dem von der Gemeinschaft angestrebten Ziel zu entsprechen. Die sizilianischen Behörden wären aber bereit, diese Koeffizienten ab 1987 für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 18 Metern so zu ändern, daß sich für die ältesten Schiffe noch ein Restwert von 45 % statt 60 % erzielen lässt.

III

Rechtliche Beurteilung

Beihilfe nach Bruttoregistertonnen

Die Beihilfe in Form von direkten, je BRT gewährten Zuschüssen zu Schiffen ist eine Beihilfe zur direkten Verbesserung der Liquiditätslage der Begünstigten. Sie hat unmittelbare Auswirkungen auf die Produktionskosten der Begünstigten und verschafft diesen dadurch sichere Vorteile gegenüber den anderen Fischern in der Gemeinschaft. Die Beihilfe ist mit keinerlei Auflagen für die Begünstigten verbunden und steht auch nicht im Zusammenhang mit einem Restrukturierungsplan, der es gestatten würde, die Ursachen für ihre schwierige Lage zu beheben.

Die Bezugnahme auf den neuen Gesetzesentwurf, der die Einführung einer Beihilferegelung für die vorübergehende Stillegung von Fischereifahrzeugen und dadurch die Änderung der fraglichen Beihilfe vorsieht, ändert nichts daran, daß die zur Diskussion stehende Beihilfe den Charakter einer Beihilfe zur unmittelbaren Verbesserung der finanziellen Lage des Begünstigten mit Folgen für den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten besitzt.

Beihilfe für die vorübergehende Stillegung von Fischereifahrzeugen

Gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Richtlinie 83/515/EWG kann unter bestimmten Bedingungen eine tägliche Prämie für die Stillegung von Fischereifahrzeugen gewährt werden. Die Prämie wird für Mindeststilllegungszeiten von 45 Tagen gewährt, die über das je Schiffsart festgestellte oder pauschal geschätzte Mittel der Stillegungstage während der drei Kalenderjahre vor dem ersten Prämienantrag hinausgehen. Sie wird auf der Grundlage von höchstens 12 % des Kaufpreises oder Versicherungswerts des betreffenden Fahrzeugs bei einer mittleren jährlichen Fischereitätigkeit von 250 Tagen berechnet. Die in Betracht kommenden Fahrzeuge müssen eine Länge zwischen den Loten von 18 Metern oder mehr haben und nach dem 1. Januar 1958 in Betrieb genommen worden sein. Die Anwendung der Richtlinie ist fakultativ, und Mitgliedstaaten, die entsprechende Maßnahmen unter den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen durchführen, können sich 50 % ihrer erstattungsfähigen Ausgaben von der Gemeinschaft ersetzen lassen.

In den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen auf dem Fischereisektor (1) heisst es, daß einzelstaatliche Beihilfen für die zeitweilige Einstellung der Fischereitätigkeit, die nicht unter die Maßnahmen fallen, die in der ausschließlich für Schiffe mit einer Länge von 18 Metern oder mehr geltenden Richtlinie 83/515/EWG festgelegt sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfen den in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen entsprechen und zumindest ebenso streng sind und der Satz der täglich vorgesehenen Stillegungspämie nach den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Kriterien berechnet wird.

Die Beihilfe der Region Sizilien für die vorübergehende Stillegung von Fischereifahrzeugen geht zwar von den Bestimmungen der Richtlinie 83/515/EWG aus, kann jedoch aufgrund der Bedingungen für ihre Gewährung nicht als eine Anwendung dieser Richtlinie angesehen werden.

Die Bedingungen für die Gewährung der sizilianischen Beihilfe gleichen den Bedingungen in der Gemeinschaftsrichtlinie, sind jedoch weniger streng als diese. So erreicht So erreicht z. B. die Anzahl der normalen Stillegungstage, wenngleich sie im voraus für jedes Jahr etwas höher festgesetzt wird, die in der EG-Richtlinie vorgeschriebene Mindeststillegungszeit von 115 Tagen erst im dritten Anwendungsjahr.

Die besondere Situation der sizilianischen Flotte und die Unmöglichkeit, die tatsächliche Stillegungszeit in den Vorjahren festzustellen oder einen Pauschalzeitraum für die einzelnen Schiffstypen festzulegen, sowie die Tatsache, daß die sizilianischen Fischer im Laufe der Jahre zunehmende Auflagen erfuellen müssen, um die Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, könnten die Bedingungen hinsichtlich der Stillegungstage noch zulässig erscheinen lassen, wenn die übrigen Bedingungen für die Gewährung der Prämie gleichfalls gerechtfertigt sind.

Die Heranziehung des tatsächlichen Wertes der Schiffe statt des Kaufpreises oder des Versicherungswertes für die Berechnung der Stillegungsprämie könnte in Betracht gezogen werden, wenn die Verwendung der beiden zuletzt genannten Werte zur Prämien in völlig unbedeutender Höhe führen würde, was bedeutet, daß das mit der fraglichen Beihilfemaßnahme angestrebte Ziel nicht verwirklicht wird, und wenn der verwendete Wert den Bedingungen des Schiffsmarktes in dem betreffenden Land entspricht.

Aufgrund der hohen Inflationsrate in Italien und der Altersstruktur der sizilianischen Flotte ist der Kaufpreis als Grundlage für die Berechnung der Stillegungsprämie nicht geeignet. Die Versicherungspraxis für kleine und mittelgrosse Schiffe in Italien lässt auch den Versicherungswert als für die Berechnung der Prämie ungeeignet erscheinen.

Soweit der Kommission bekannt ist, entspricht der von den sizilianischen Behörden zugrunde gelegte Neupreis je BRT der Realität des italienischen und vor allem des sizilianischen Schiffsmarktes. Die Wertminderungsköffizienten hingegen lassen keinerlei Bezug zur tatsächlichen Situation des italienischen Schiffsmarktes erkennen. Bei Verwendung der in der sizilianischen Regelung vorgeschlagenen Wertminderungsköffizienten werden die täglichen Stillegungsprämien weit über das Maß hinaus angehoben, das auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Fischereisektors in Sizilien im Vergleich zu der übrigen Gemeinschaft noch angemessen wäre. Ein Beispiel für die Berechnung dieser Prämien zeigt, daß bei Verwendung der von Sizilien vorgeschlagenen Koeffizienten diese Prämien für Schiffe mit einem Alter von mehr als zehn Jahren je nach Schiffstyp und -alter 14 bis 166 % höher ausfielen als die zulässigen Prämien.

Die fragliche Beihilfe geht durchaus von den Vorstellungen der Richtlinie 83/515/EWG aus, erfuellt aber weder die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen noch die in den Leitlinien für einzelstaatliche Beihilfen im Fischereisektor für derartige Fälle genannten Bedingungen. Sie ist daher als eine Maßnahme zur Verbesserung der finanziellen Lage der Begünstigten mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb anzusehen, insbesondere deshalb, weil die Fischer der anderen Mitgliedstaaten, die sich bereit erklären, ihre Fischereitätigkeit im Rahmen der Richtlinie 83/515/EWG oder im Rahmen einer zusätzlichen einzelstaatlichen Beihilferegelung vorübergehend einzustellen, nicht dieselben Vergünstigungen in Anspruch nehmen können wir die sizilianischen Fischer.

Die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit durch die in dem Regionalgesetz über Sondermaßnahmen zugunsten der Seefischerei in Sizilien vorgesehenen Beihilfen hat für die Erzeuger der anderen Mitgliedstaaten nachteilige Auswirkungen. Denn der innergemeinschaftliche Handel mit Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Nahrungsverbrauch bestimmt sind, erreicht mit einem Anteil von rund 30 % an den in der Gemeinschaft insgesamt angelandeten Mengen Konsumfisch ein beträchtliches Ausmaß. Überdies wird der italienische Markt für Fischereierzeugnisse etwa zur Hälfte aus eigenen Anlandungen versorgt, zu etwa 15 % mit Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und rund 35 % mit Einfuhren aus Drittländern.

Schließlich führt Italien rund 14 % seiner Erzeugung aus, davon 50 % in die anderen Mitgliedstaaten (Angaben Stand 1984). Ausserdem ist die Region Sizilien, was die Fischerei anbelangt, nicht isoliert, sondern unterhält für den Absatz von Fischereierzeugnissen Handelsbeziehungen mit dem übrigen Italien und dem Ausland.

IV

Da es sich um marktstützende Maßnahmen handelt, die aus Öffentlichen Mitteln finanziert werden und die Wettbewerbsfähigkeit der sizilianischen Erzeuger gegenüber den Erzeugern in den übrigen Mitgliedstaaten steigern, fallen die Beihilfe nach Bruttoregistertonnen und die Beihilfe für die vorübergehende Stillegung von Fischereifahrzeugen unter Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags, der den Grundsatz der Unvereinbarkeit derartiger Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt aufstellt.

Die in Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages genannten Ausnahmeregelungen, die im vorliegenden Fall als einzige in Betracht kommen könnten, beziehen sich auf Ziele, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht im Einzelinteresse besonderer Wirtschaftszweige eines Mitgliedstaates verfolgt werden. Diese Ausnahmeregelungen sind bei der Überprüfung eines regionalen oder sektoralen Beihilfeprogramms sowie auch bei jeder Einzelanwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng zulegen. Sie können nur in den Fällen gewährt werden, in denen die Kommission feststellt, daß die Erreichung eines der in diesen Bestimmungen genannten Ziele ohne die Beihilfe nicht möglich ist. Die Anwendung der genannten Ausnahmeregelungen auf Beihilfen ohne erkennbare Gegenleistung würde bedeuten, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen in Kauf genommen werden, ohne daß sich dies im Interesse der Gemeinschaft rechtfertigen lässt.

Der Nachweis einer derartigen Gegenleistung wurde im vorliegenden Fall nicht erbracht, und weder konnte die italienische Regierung Gründe anführen noch die Kommission Gründe finden, die den Schluß zugelassen hätten, daß die fragliche Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt.

Es handelt sich nicht um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete, so daß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrags und der hier genannte regionale Aspekt keine Anwendung finden.

Es handelt sich auch nicht um Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im italienischen Wirtschaftsleben, so daß auch die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag entfällt.

Eine weitere Ausnahmeregelung besteht für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, aber die fraglichen Beihilfen dienen der Senkung bestimmter Betriebskosten und dürften kaum eine wirtschaftsfördernde Wirkung im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) besitzen. Ausserdem lässt der Umfang des innergemeinschaftlichen Handels mit Fischereierzeugnissen nicht die Annahme zu, die Handelsbedingungen würden nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Eine Beihilfe, die den Besitzern von Fischereifahrzeugen nach Maßgabe der jeweiligen Tonnage ihrer Schiffe gewährt wird, dient der Verringerung bestimmter Produktionskosten und stellt damit eine Betriebsbeihilfe ohne anhaltende Auswirkungen auf die Wirtschaftslage der Begünstigten dar. Auch die Beihilfe in Form einer täglichen Stillegungsprämie für Fischereifahrzeuge unter den von den Regionalbehörden Siziliens festgesetzten Bedingungen muß als Maßnahme zur Senkung bestimmter Produktionskosten angesehen werden und ist damit eine Betriebsbeihilfe ohne anhaltende Auswirkungen auf die Wirtschaftslage der Begünstigten.

In ihrer Mitteilung an den Rat vom 25. Mai 1978 über ihre Politik im Hinblick auf sektorale Beihilfen hat die Kommission darauf hingewiesen, daß vorübergehende Beihilfen mit dem Ziel, die sozialen Auswirkungen einer Krisensituation abzumildern, an bestimmte Ziele zur Umstrukturierung des betreffenden Sektors geknüpft seien und sich in eine Maßnahme der Begünstigten einfügen müssen, die diesen ihre Anpassung erleichtert. Desgleichen hat sie in ihren Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen auf dem Fischereisektor noch einmal daran erinnert, daß Betriebsbeihilfen grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, es sei denn, sie sind unmittelbar an einen Umstrukturierungsplan gebunden, der als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt. Diese Bedingungen treffen auf die fraglichen Beihilfen nicht zu.

Daraus erhellt, daß die Beihilfen die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag nicht erfuellen.

Diese somit rechtswidrigen Beihilfen wurden voraussichtlich bereits vergeben. In diesem Fall wird die vorliegende Entscheidung unbeschadet etwaiger Maßnahmen erlassen, die die Kommission gegebenenfalls zur Wiedereinziehung der bereitgestellten Mittel in Übereinstimmung mit ihrem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 3. November 1983 über die Zurückzahlung unrechtmässig gewährter Beihilfen (1) insbesondere für die Beihilfen ergreift, die möglicherweise nach Inkrafttreten dieser Entscheidung gewährt worden sind -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den sizilianischen Regionalgesetzen Nr. 40 vom 30. Mai 1983, Nr. 95 vom 16. November 1984 und Nr. 9 vom 3. Januar 1985 vorgesehenen Beihilfen nach Bruttoregistertonnen sowie für die vorübergehende Stillegung von Fischereifahrzeugen, die die italienische Regierung 1983, 1984 und 1985 eingeführt hat, sind im Sinne von Artikel 92 des EWG-Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sie sind daher aufzuheben und dürfen nicht mehr gewährt werden.

Artikel 2

Italien unterrichtet die Kommission binnen einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 11. Februar 1987

Für die Kommission

António CARDOSO E CUNHA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 49.

(4) ABl. Nr. C 241 vom 10. 9. 1983, S. 4; ABL. Nr. C 331 vom 11. 12. 1984, S. 2; ABl. Nr. C 315 vom 6. 12. 1985, S. 3.

(5) Gesetz Nr. 5 vom 13. März 1975 und Gesetz Nr. 1 vom 4. Januar 1980.

(6) ABl. Nr. L 137 vom 26. 5. 1983, S. 28.

(1) ABl. Nr. C 268 vom 19. 10. 1985, S. 2.

(1) ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3.