24.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Februar 2012

über den von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation WTO hinsichtlich des Antrags auf eine WTO-Ausnahmeregelung zur Gewährung zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen seitens der Europäischen Union für Pakistan zu vertretenden Standpunkt

(2012/114/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist dabei, Vorschriften zu verabschieden, mit denen Pakistan zusätzliche autonome Handelspräferenzen eingeräumt werden sollen. Wenn die Union nicht im erforderlichen Maß von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) entbunden wird, müsste sie die mit dieser autonomen Präferenzregelung gewährte Vorzugsbehandlung auf alle anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation ausweiten. Es ist daher angezeigt, nach Artikel IX Absatz 3 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation eine Ausnahmegenehmigung bezüglich der Artikel I Absatz 1 und XIII GATT 1994 zu beantragen.

(2)

Am 18. November 2010 reichte die Europäische Union den Antrag auf eine Ausnahmeregelung ein, der am 26. Oktober 2011 und am 19. Januar 2012 von ihr überarbeitet wurde und über den der Allgemeine Rat der WTO zu befinden hat.

(3)

Es ist daherzweckmäßig, den von der Union im Allgemeinen Rat der WTO hinsichtlich dieses Antrags zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, die WTO-Ausnahmegenehmigung bezüglich der Gewährung zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen seitens der Europäischen Union für Pakistan zu befürworten.

Dieser Standpunkt wird von der Kommission vertreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LIDEGAARD