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7.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 65/45 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 27. Februar 2006
zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(2006/181/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Schreiben, das vom Generalsekretariat der Kommission am 4. Oktober 2004 registriert wurde, hat das Königreich der Niederlande eine Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 von dem Antrag des Königreichs der Niederlande in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 hat die Kommission dem Königreich der Niederlande mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet. |
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(3) |
Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die Umgehung der Mehrwertsteuer (MwSt.) durch zu niedrige Bewertung von Leistungen zwischen verbundenen Personen zu verhindern, bei denen der Leistungsempfänger nicht oder nur zum Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Sie soll verhindern, dass die geltenden Vorschriften bei der Lieferung von Investitionsgütern oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Investitionsgütern, etwa Leasing oder Vermietung oder andere Vereinbarungen, mit denen die Gegenstände dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, missbraucht werden. Da die Beteiligten miteinander verbunden sind, wird oft eine nicht dem Normalwert entsprechende Gegenleistung festgesetzt, was erheblich niedrigere MwSt.-Einnahmen zur Folge hat. |
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(4) |
Die Sondermaßnahme sollte nur dann angewandt werden, wenn die Verwaltung feststellen kann, das die gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG bestimmte Steuerbemessungsgrundlage durch die Verbindungen zwischen den Beteiligten beeinflusst worden ist. Diese Feststellung sollte in jedem einzelnen Fall auf offenkundige Tatsachen, nicht auf Annahmen gegründet sein. |
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(5) |
Daher ist es angebracht und steht in Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, dem Königreich der Niederlande zu gestatten, als Steuerbemessungsgrundlage den Normalwert dieser Leistungen anzusetzen. |
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(6) |
Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG, die der MwSt.-Umgehung im Zusammenhang mit der Steuerbemessungsgrundlage bei Umsätzen zwischen verbundenen Parteien entgegenwirken, sind in einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Straffung einiger der gemäß dem genannten Artikel gewährten Ausnahmeregelungen enthalten. Die Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung ist daher bis zum Inkrafttreten der genannten Richtlinie zu befristen. |
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(7) |
Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG wird das Königreich der Niederlande ermächtigt, als Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Investitionsgütern oder der Erbringung von Dienstleistungen, durch die die Investitionsgüter dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, den Normalwert im Sinne des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG anzusetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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1. |
Der Empfänger verfügt über kein vollständiges oder fast vollständiges Recht auf Vorsteuerabzug; |
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2. |
Leistungserbringer und Leistungsempfänger sind direkt oder indirekt verbundene Personen im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften; |
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3. |
eine Reihe von Tatsachen gestatten es, aus den Umständen des Falles zu schließen, dass die Beziehungen zwischen diesen verbundenen Personen die gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG bestimmte Steuerbemessungsgrundlage beeinflusst haben. |
Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Investitionsgüter diejenigen Gegenstände, die das Königreich der Niederlande gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG als solche definiert, und, sofern sie von dieser Definition nicht erfasst werden, hochwertige, abschreibungsfähige Dienstleistungen.
Artikel 2
Die gemäß Artikel 1 gewährte Ermächtigung läuft am Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie zur Straffung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG, die der MwSt.-Umgehung im Zusammenhang mit der Steuerbemessungsgrundlage entgegenwirken, oder am 31. Dezember 2009 aus, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
U. PLASSNIK
(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/92/EG (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 19).