31994D0447

94/447/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1994 über die vorläufige Verteilung der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds für das Ziel 5a (Fischereistrukturen) für den Zeitraum 1994-1999 auf die Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 183 vom 19/07/1994 S. 0050 - 0051


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juni 1994 über die vorläufige Verteilung der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds für das Ziel 5a (Fischereistrukturen) für den Zeitraum 1994-1999 auf die Mitgliedstaaten (94/447/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Abzueglich der Mittel für die Finanzierung von Interventionen, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden, und von Maßnahmen, die nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (3) ergriffen werden, belaufen sich die Mittel für Verpflichtungen der Strukturfonds für das Ziel 5a (Fischereistrukturen) im Zeitraum 1994-1999 auf 819,2 Millionen ECU (Preise von 1994).

Solange die Sektorpläne gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (4) nicht vorliegen, ist es der Kommission nicht möglich, die festgestellten spezifischen Strukturerfordernisse der Fischerei im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 eindeutig zu bestimmen. Es ist daher auf der jetzigen Verfahrensstufe angezeigt, nur 90 % der verfügbaren Mittel auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vorläufige Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel 5a (Fischereistrukturen) auf die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1994-1999 ist im Anhang wiedergegeben.

Artikel 2

Der Restbetrag von 81,9 Millionen ECU (Preise von 1994) wird zu einem späteren Zeitpunkt, vor der offiziellen Genehmigung der Gemeinschaftsprogramme für Strukturmaßnahmen im Fischereisektor gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93, auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 1994

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 346 vom 31. 12. 1993, S. 1.

ANHANG

Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel 5a (Fischereistrukturen) für den Zeitraum 1994-1999 "(in Millionen ECU zu Preisen von 1994)"" ID="1">Belgien> ID="2">21,6"> ID="1">Dänemark> ID="2">135,5"> ID="1">Deutschland> ID="2">65,8"> ID="1">Spanien> ID="2">105,6"> ID="1">Frankreich> ID="2">170,7"> ID="1">Italien> ID="2">118,6"> ID="1">Luxemburg> ID="2">(1)()"> ID="1">Niederlande> ID="2">41,2"> ID="1">Vereinigtes Königreich> ID="2">78,3"> ID="1">Insgesamt > ID="2">737,3 "">

(1)() Für etwaige Maßnahmen im Großherzogtum Luxemburg wird eine vorläufige Zuteilung von 1 Million ECU aus dem in Artikel 2 genannten Restbetrag vorgenommen.