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30.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/13 |
BESCHLUSS (GASP) 2020/458 DES RATES
vom 27. März 2020
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen angenommen. |
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(2) |
Am 1. Oktober 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/1663 (2) angenommen. |
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(3) |
Angesichts der anhaltenden Instabilität und sehr ernsten Lage in Libyen sollten die restriktiven Maßnahmen gegenüber drei Personen um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden. |
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(4) |
Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 17 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:
„(3) Die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten für die Einträge mit den Nummern 14, 15 und 16 in Anhang II bis zum 2. Oktober 2020.
(4) Die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten für die Einträge mit den Nummern 19, 20 und 21 in Anhang IV bis zum 2. Oktober 2020.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. März 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
(1) Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34).
(2) Beschluss (GASP) 2019/1663 des Rates vom 1. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 252 vom 2.10.2019, S. 36).