31999D0250

1999/250/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Italiens zur Förderung von Genossenschaften nach dem Gesetz Nr. 49/85 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2857) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 096 vom 10/04/1999 S. 0026 - 0028


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 1998

über Beihilfen Italiens zur Förderung von Genossenschaften nach dem Gesetz Nr. 49/85

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2857)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/250/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der übrigen Mitgliedstaaten sowie der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

(1) Mit Schreiben vom 11. Juni 1997 hat die Kommission Italien über ihren Beschluß unterrichtet, in bezug auf die Neubewilligung bestimmter Maßnahmen zur Förderung von Genossenschaften nach dem italienischen Gesetz Nr. 49/85 durch das Gesetz Nr. 538/93, das Gesetz Nr. 644/94 und das Decreto Legge Nr. 416/95 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, und es aufgefordert, binnen einem Monat nach Erhalt des Schreibens zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.

(2) Durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) hat die Kommission auch die übrigen Mitgliedstaaten und alle anderen Beteiligten von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt und zur Äußerung binnen einem Monat nach dem Datum der Veröffentlichung aufgefordert.

(3) Bei der Kommission sind keine Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten oder anderer Beteiligter eingegangen. Italien hat sich mit Schreiben vom 31. Juli 1997 sowie vom 21. Januar, 6. März, 13. Mai und 16. Juni 1998 geäußert.

II

(4) In dem Schreiben vom 31. Juli 1997 teilt Italien mit, daß

a) das Gesetz Nr. 49/85 aufgehoben wurde und im Rahmen der notifizierten Neubewilligung keine Beihilfen gewährt worden sind;

b) an die Stelle der fraglichen Beihilfen eine neue Regelung getreten ist, die gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert wurde;

c) eine der beiden im alten Gesetz vorgesehenen Beihilferegelungen - der Sonderfonds - übergangsweise in 21 Fällen, bei denen es um einen Förderbetrag von insgesamt 40 Mrd. ITL und 795 Arbeitsplätze geht, auf Genossenschaften angewandt wird, die vor dem 31. Dezember 1996 errichtet wurden.

(5) Die Kommission hat die in der Zwischenzeit von Italien notifizierte neue Regelung genehmigt(3), weil die darin vorgesehenen Maßnahmen grundsätzlich keine Elemente staatlicher Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten. Es handelt sich um Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Definition der KMU der Gemeinschaft, die u. a. für öffentliche Kapitalgeber mit Sonderrechten hinsichtlich der Gewinnausschüttung verbunden sind (garantierte Rendite in Höhe von 2 % des Gewinns auch in Fällen, in denen die zuständige Generalversammlung keine Ausschüttungen an die privaten Anteilseigner vorsieht).

(6) Damit ist das Verfahren in bezug auf die fragliche Regelung mit Ausnahme der erwähnten 21 Fälle der übergangsweisen Anwendung der Sonderfonds-Bestimmungen gegenstandlos geworden.

III

(7) Aus dem Sonderfonds werden einmalige, verlorene Zuschüsse zur Errichtung von Genossenschaften durch Arbeitnehmer gewährt, die ihren Arbeitsplatz in Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes verloren haben. Diese Genossenschaften können entweder die Unternehmen, in denen die freigesetzten Arbeitnehmer zuvor beschäftigt waren, käuflich erwerben oder pachten bzw. deren Geschäftsführung übernehmen oder völlig neue Existenzen gründen.

(8) Die Fondsmittel werden genossenschaftlich organisierten Finanzunternehmen zum Zwecke der Beteiligung am Kapital der Genossenschaften zur Verfügung gestellt. Diese Beteiligungen dürfen das Dreifache des von den Arbeitnehmer-Mitgliedern der Genossenschaft gezeichneten Kapitals nicht übersteigen und können bis zu 75 % des Genossenschaftskapitals ausmachen. In den Verwaltungsgremien der Genossenschaften verfügen die Finanzunternehmen über höchstens fünf von insgesamt 14 Stimmrechten. Die Anteile der Finanzunternehmen können von den Arbeitnehmer-Mitgliedern zum Nennwert abgelöst werden.

(9) In Anbetracht dieses Sachverhalts war die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens zu folgender Auffassung gelangt: Die Beteiligungen stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar, weil sie nicht mit dem Verhalten eines nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten handelnden Kapitalgebers vereinbar sind. Diese Beihilfen können trotz der in der Regelung ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit zur Übernahme bestehender Unternehmen, deren Existenz gefährdet ist, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, weil sie die Kriterien der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(4) nicht erfuellen. Auch unter dem Aspekt der Gründung neuer Existenzen sind diese Beihilfen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil sich weder die Höhe der geförderten Investitionen noch die Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze beziffern lassen.

IV

(10) Aus den vorliegenden Unterlagen (siehe Abschnitt II Randnummer 4 Buchstabe c)) wird ersichtlich, daß von den erwähnten 21 Genossenschaften vier Tätigkeiten auf lokaler Ebene ausüben, die den innergemeinschaftlichen Handel nicht berühren. Es handelt sich um verhältnismäßig kleine Betriebe, die im Bestattungsgewerbe, in der Gastronomie, in der Verwaltung von Bildungseinrichtungen bzw. im militärischen Bereich tätig sind.

(11) Bei den übrigen Genossenschaften handelt es sich um kleine Unternehmen sowie zwei mittelgroße Betriebe (mit je rund 100 Beschäftigten). In bezug auf diese Genossenschaften hat Italien versichert, daß die Klausel, wonach die Anteile öffentlicher Anleger von den privaten Kapitalgebern zum Nennwert übernommen werden können, nicht zur Anwendung gelangt, sondern daß die Anteile zum Marktwert veräußert werden, daß ihr Kapital sich mehrheitlich oder zumindest zu einem großen Teil (rund 50 %) in privaten Händen befindet und daß es sich ausnahmslos um Neugründungen handelt.

V

(12) Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen stellen nach den einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft(5) keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar, wenn die öffentliche Hand wie ein privater Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelt. Um dies klären zu können, muß die Kommission prüfen, ob die Bedingungen für die Verzinsung des eingesetzten Kapitals - Risiken, Bestimmungen über die Aufteilung der Gewinne, Bedingungen für die Veräußerung von Beteiligungen usw. - marktüblich sind.

(13) Die Kommission konstatiert, daß der hohe Anteil privater Anleger (ca. 50 %) eine Gewähr für die Plausibilität und Rentabilität des Vorhabens bietet. Was die Modalitäten für den Verkauf von Beteiligungen angeht, so wurde die Übernahme der Anteile öffentlicher Kapitalgeber zum Nennwert ausgeschlossen. Dies stellt nach Ansicht der Kommission sicher, daß etwaige Veräußerungsgeschäfte unter marktwirtschaftlichen Bedingungen erfolgen.

(14) In bezug auf die Rendite ist angesichts der vorgesehenen Beschränkungen bei der Aufteilung der Gewinne und Verteilung der Stimmrechte (der öffentliche Anteilseigner verfügt über höchstens fünf von 14 Stimmen) nicht davon auszugehen, daß der öffentliche Anleger eine normale Verzinsung des eingesetzten Kapitals erwarten kann. Die Arbeitnehmer-Mitglieder könnten nämlich beschließen, die Gewinne nicht für die Ausschüttung von Dividenden, sondern für andere Zwecke - z. B. Gehaltserhöhungen - zu verwenden.

(15) In Anbetracht der Renditebedingungen gelangt die Kommission daher zu dem Schluß, daß es sich bei den fraglichen Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Die Maßnahmen sind als Betriebsbeihilfen einzustufen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, weil sie entgegen dem einschlägigen Gemeinschaftsrahmen weder degressiv gestaltet noch zeitlich befristet sind. Sie müssen daher aufgehoben werden.

(16) Die Renditebedingungen hätten allerdings trotz der in Randnummer 14 gemachten Einschränkungen als marktüblich angesehen werden können, wenn die Beteiligungen der öffentlichen Hand mit einem höheren Gewinnanspruch als die Beteiligungen der Arbeitnehmer-Mitglieder einhergegangen wären, wie dies in dem von der Kommission unlängst genehmigten neuen Gesetz zur Förderung von Genossenschaften(6) der Fall ist. Solche garantierten Dividenden, mit denen die Beschränkungen hinsichtlich der Stimmrechte und der Gewinnaufteilung kompensiert worden wären, hätten - auch angesichts der günstigen Stellung, die in den Leitlinien betreffend Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen den KMU eingeräumt wird - Argumente für die Annahme geboten, daß der öffentliche Kapitalgeber wie ein Privatanleger nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelt.

(17) Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung der Kommission ferner unerheblich, ob die betreffenden Unternehmen mit Problemen zu kämpfen haben. Denn erstens handelt es sich bei den Begünstigten nach den Ausführungen Italiens nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten. Und zweitens müßte die Kommission, selbst wenn dies der Fall wäre, zu einem anderen Schluß kommen, obwohl ein entsprechender Finanztransfer durchaus Elemente staatlicher Beihilfe enthalten kann, wie dies die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Fall von Finanzhilfen für Unternehmen, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden, auch nahelegen. Aus der massiven Präsenz privaten Kapitals, das bis zu 50 % der Eigenmittel ausmacht, und der Gewißheit um bestimmte Konditionen für die Verzinsung des von der öffentlichen Hand angelegten Kapitals, müßte in einem solchen Fall nämlich geschlußfolgert werden, daß der öffentliche Kapitalgeber wie ein privater Anleger gehandelt hat.

(18) Hätten die in Randnummer 16 genannten Bedingungen zugetroffen, wäre die Kommission nach Maßgabe der Leitlinien betreffend Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen zu dem Schluß gelangt, daß die fraglichen Maßnahmen grundsätzlich keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die übergangsweise aus dem Sonderfonds nach dem italienischen Gesetz Nr. 49/85 finanzierten Beteiligungen am Kapital der in Rede stehenden 17 Genossenschaften stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind und daher aufgehoben werden müssen.

Artikel 2

Italien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Oktober 1998.

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 309 vom 7.10.1997, S. 3.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) Staatliche Beihilfe N 26/98, Schreiben Nr. 6278 vom 24. Juli 1998 an die italienische Regierung.

(4) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(5) Bulletin EG 9-1984.

(6) Siehe Fußnote 3.