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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1300 |
2.7.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1300 DES RATES
vom 17. Juni 2025
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich des Beschlusses Nr. 1/2025 des Partnerschaftsrates zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“ oder „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten, nachdem es seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt worden war. |
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(2) |
Nach Artikel 519 Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der mit dem Abkommen eingesetzte Partnerschaftsrat Beschlüsse fassen, um Auslegungen der Bestimmungen von Teil Zwei des Abkommens vorzulegen. |
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(3) |
Nach Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der mit dem Abkommen eingesetzte Sonderausschuss für Fischerei Maßnahmen einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen in Bezug auf alle anderen Aspekte der Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Fischereimanagements im Rahmen von Teil Zwei Teilbereich Fünf des Abkommens erlassen. |
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(4) |
Der Partnerschaftsrat nimmt auf seiner nächsten Sitzung oder im schriftlichen Verfahren einen Beschluss zur Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit an. |
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(5) |
Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Partnerschaftsrat hinsichtlich der Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vertreten ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich der Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d dieses Abkommens zu vertreten ist, ist in dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates festgelegt, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
P. HENNIG-KLOSKA
(1) Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/689/oj).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. 1/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES
vom …
zur Vorlage einer Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
DER PARTNERSCHAFTSRAT —
gestützt auf das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 519 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der in Anhang 38 des Abkommens vorgesehene Anpassungszeitraum, in dem jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei uneingeschränkten Zugang zu ihren Gewässern zur Befischung gewährt, endet am 30. Juni 2026. |
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(2) |
Gemäß Artikel 500 Absatz 1 des Abkommens, der nach dem 30. Juni 2026 gilt, gewährt jede Vertragspartei, sofern TACs vereinbart wurden, im jeweiligen Jahr den Schiffen der anderen Vertragspartei Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern in den entsprechenden ICES-Untergebieten in der Höhe und unter den Bedingungen, die in den jährlichen Konsultationen festgelegt wurden. |
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(3) |
Die Vertragsparteien wollen nach Juni 2026 einen mehrjährigen uneingeschränkten Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern für einen bestimmten Zeitraum vorsehen. |
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(4) |
Nach Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 508 Absatz 1 Buchstabe l des Abkommens kann der Sonderausschuss für Fischerei Beschlüsse zur Ausarbeitung von Leitlinien zur Unterstützung der praktischen Anwendung von Artikel 500 des Abkommens erlassen. Darüber hinaus kann der Ausschuss nach Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens Beschlüsse in Bezug auf alle anderen Aspekte der Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Fischereimanagements erlassen. |
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(5) |
In diesem Zusammenhang ist es zweckmäßig, eine Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens vorzulegen, um zu klären, auf welcher Grundlage der Sonderausschuss für Fischerei einen solchen Beschluss erlassen kann — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Begriff „Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Fischereimanagements“ in Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens ist ausschließlich für die Zwecke dieser Bestimmung so auszulegen, dass er auch die Annahme eines Beschlusses des Sonderausschusses für Fischerei umfasst, mit dem ein mehrjähriger uneingeschränkter Zugang zum Fischfang in den Gewässern für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird, der für die Zwecke von Artikel 500 Absätze 1 und 4 des Abkommens als vereinbartes Ergebnis der jährlichen Konsultationen gilt (dies schließt den Zugang nach Artikel 500 Absatz 5 des Abkommens ein, wenn vorläufige TACs nach Artikel 499 des Abkommens festgesetzt werden).
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.
Geschehen zu Brüssel und London am … 2025.
Im Namen des Partnerschaftsrates
Die Ko-Vorsitzenden
Maroš ŠEFČOVIČ
Nick THOMAS-SYMONDS
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1300/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)