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29.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 87/17 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 28. März 2008
zur Aufhebung der Entscheidung 2006/69/EG über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte GA21 Roundup Ready erzeugten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1116)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(2008/279/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Inverkehrbringen von aus der genetisch veränderten Maissorte GA21 Roundup Ready (MON-ØØØ21-9) erzeugten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten wurde mit der Entscheidung 2006/69/EG der Kommission vom 13. Januar 2006 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte GA21 Roundup Ready erzeugten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genehmigt. |
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(2) |
Diese Entscheidung war an Monsanto Europe S.A., Belgien, in Vertretung von Monsanto Company, USA, gerichtet und galt zehn Jahre lang. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 1. März 2007 an die Kommission erklärte Monsanto Europe S.A. angesichts der Tatsache, dass Syngenta Seeds S.A.S. einen Antrag auf Inverkehrbringen von GA21-Maiserzeugnissen gestellt hat, dass die Firma vor mehreren Jahren die Saatguterzeugung für GA21 und im Jahr 2005 den Saatgutverkauf eingestellt hat und somit ab Inkrafttreten der Genehmigung für Syngenta nicht mehr an der Aufrechterhaltung dieser Genehmigung interessiert ist. |
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(4) |
Am 2. Oktober 2007 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit eine befürwortende Stellungnahme zu einem Antrag von Syngenta gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für Erzeugnisse ab, die unter die Entscheidung 2006/69/EG fallen. |
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(5) |
Folglich sollte festgelegt werden, dass die Aufhebung der Entscheidung 2006/69/EG ab dem Datum des Geltungsbeginns der Syngenta gewährten Zulassung für GA21-Erzeugnisse gilt. |
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(6) |
Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 werden hinsichtlich der Maissorte MON-ØØØ21-9 unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert. |
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(7) |
Monsanto Europe S.A. wurde zu den in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert. |
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(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2006/69/EG wird aufgehoben.
Artikel 2
Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 werden hinsichtlich der Maissorte MON-ØØØ21-9 unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 3
Die vorliegende Entscheidung gilt ab dem Datum, an dem eine an Syngenta Seeds S.A.S. gerichtete Gemeinschaftsentscheidung über die Genehmigung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die die genetisch veränderte Maissorte GA21 (MON-ØØØ21-9) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen wurden, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist gerichtet an: Monsanto Europe S.A., Scheldelaan 460, Haven 627, 2040 Antwerpen, Belgien.
Brüssel, den 28. März 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).