24.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2006

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren beschreibbarer DVDs („DVD+/-R“) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan

(2006/713/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 6. August 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren beschreibbarer DVDs (nachstehend „DVD+/-R“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), Hongkong und Taiwan (nachstehend „betroffene Länder“ genannt).

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 24. Juni 2005 von CECMA (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mit mehr als 60 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von DVD+/-Rs entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping von DVD+/-Rs und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als hinreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die antragstellenden Hersteller, andere bekannte Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, bekanntermaßen betroffene Einführer, Vertriebsgesellschaften, Einzelhändler und Verbraucherorganisationen sowie die Vertreter der betroffenen Länder offiziell über die Einleitung des Verfahrens.

(4)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen ausführenden Herstellern und allen anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, entsprechende Antragsformulare zu. Fünfzehn Unternehmen stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

(5)

Die Kommission sandte Fragebogen an die bekanntermaßen betroffenen Parteien, einschließlich der antragstellenden Hersteller, der sonstigen bekannten Gemeinschaftshersteller, der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern und der Einführer, Einzelhändler und Vertriebsgesellschaften. Fragebogen erhielten außerdem ausführende Hersteller in Japan, das ersatzweise für Taiwan als mögliches Vergleichsland in Betracht gezogen wurde, um einen Normalwert für die ausführenden Hersteller in der VR China zu ermitteln, denen unter Umständen keine MWB gewährt würde. Die Änderung des möglichen Vergleichslands ging auf Einwände interessierter Parteien zurück, die argumentierten, dass in der Vergangenheit bei bedeutenden taiwanesischen Ausführern einer verwandten und in gewissem Umfang austauschbaren Ware Dumping festgestellt worden war. Antworten gingen von 22 ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern ein, sowie von den antragstellenden Herstellern, einem anderen Gemeinschaftshersteller, acht unabhängigen Einführern, einer Vertriebsgesellschaft und sieben Einzelhändlern, von denen einer Groß- und Einzelhändler ist.

(6)

Angesichts der großen Anzahl von Antworten aus der VR China (neun Unternehmensgruppen) und Taiwan (elf Unternehmen) wurde, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, für diese Länder eine Stichprobe gebildet. Gemäß Artikel 17 der Grundverordnung stützte sich die Stichprobe auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Die ausgewählten Stichproben bestanden aus vier chinesischen ausführenden Herstellern, auf die 79 % der Ausfuhrmenge der chinesischen kooperierenden Parteien entfielen, und aus fünf taiwanesischen ausführenden Herstellern, auf die 97 % der Ausfuhrmenge der taiwanesischen kooperierenden Parteien entfielen. Die chinesischen und taiwanesischen Behörden wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und erhoben keine Einwände. Für Hongkong musste keine Stichprobe gebildet werden.

(7)

Die Kommission holte alle für die Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Gemeinschaftshersteller

—

Computer Support Italcard s.r.l. (Mailand, Italien)

—

Manufacturing Advanced Media (Mulhouse, Frankreich)

—

TDK Recording Media Europe (Luxemburg)

—

Sony DADC (Salzburg, Österreich)

b)

Ausführende Hersteller in Hongkong

—

UME Disc Ltd.

—

China Shing Manufacturing

—

MDA Technology Ltd.

—

Giant Base Technology Ltd.

—

Pop Hero Holdings Ltd.

—

Wealth Fair Investment Ltd.

c)

Ausführende Hersteller in Taiwan

—

Prodisc Technology, Inc (Taipei, Taiwan)

—

Daxon Technology (Taipei, Taiwan)

d)

Unabhängige Einführer und Vertriebsgesellschaften

—

Verbatim Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

—

Maxell Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

—

Philips Recordable Media (Wiesbaden, Deutschland)

—

Sony France S.A. (Paris, Frankreich)

—

Ingram Micro Distribution GmbH (München, Deutschland)

—

SK Kassetten GmbH & Co KG (Neuenrade, Deutschland)

—

Intenso GmbH (Vechta, Deutschland)

—

Emtec International S.p.a. (Paris, Frankreich)

e)

Groß-/Einzelhändler

—

Metro Group Buying GmbH

f)

Einzelhändler

—

Carrefour Marchandises Internationales (Paris, Frankreich)

—

El Corte Inglés S.A.(Madrid, Spanien)

—

FNAC S.A. (Paris, Frankreich)

g)

Hersteller im Vergleichsland

—

Taiyo Yuden, (Takasaki, Japan)

(8)

Es sei daran erinnert, dass während der laufenden Untersuchung keine vorläufigen Maßnahmen ergriffen wurden. Alle Parteien wurden über die Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage der Verzicht auf vorläufige Maßnahmen beschlossen worden war, unterrichtet. Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(9)

Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, gehört zu werden. Die Kommission holte alle weiteren für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach.

3.   Untersuchungszeitraum

(10)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung bezogen sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

4.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

4.1   Betroffene Ware

(11)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um beschreibbare DVDs („DVD+/-R“) mit Ursprung in der VR China, Hongkong und Taiwan, die normalerweise dem KN-Code ex 8523 90 30 (KN-Code seit 1. Januar 2006) zugeordnet werden. Unter diesen Code fallen Waren mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 900 Megabytes bis 18 Gigabytes, nicht löschbar. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben. Die betroffene Ware fällt in den Bereich der Aufzeichnungsträger.

(12)

Eine DVD ist ein optischer Datenträger zur Speicherung digitaler Daten bestehend aus einer Polycarbonat-Scheibe, die mit einzelnen Farbschichten überzogen ist. DVD+/-Rs bestehen normalerweise aus zwei 0,6 mm dicken Halbscheiben mit einem Durchmesser von maximal 120 mm, die zusammengeklebt werden. DVDs können zwar in mehreren Schritten beschrieben werden, die aufgezeichneten Informationen sind aber nicht löschbar. DVDs dienen der optischen Speicherung von digitalen Daten, Musik oder Bildern. Bespielt werden sie in einem DVD-Aufnahmegerät, in dem die Farbschicht einem Infrarot-Laserstrahl ausgesetzt wird.

(13)

Es gibt zwei verschiedene Standards: die DVD minus R („DVD-R“) und die DVD plus R („DVD+R“). Je nachdem welche Industrievereinigung die einzelnen Standards ursprünglich entwickelte, konzentrieren sich die Hersteller traditionell auf die Produktion entweder von DVD+R oder von DVD-R. Der Standard DVD-R beispielsweise wird von einer Vereinigung namens „DVD Forum“ unterstützt, zu der unter anderem auch der japanische Hersteller Panasonic gehört. Heutzutage produzieren und vermarkten die meisten Hersteller beide Standards und nahezu alle DVD-Abspielgeräte können sowohl DVD-R als auch DVD+R lesen.

(14)

DVD+/-Rs lassen sich nach ihrem Aussehen, nach Art der gespeicherten Daten, nach der Speicherkapazität und der Reflexionsschicht unterscheiden sowie danach, ob sie bedruckt sind oder nicht. Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Speichergeschwindigkeiten von vierfacher, bis zu achtfacher, 16facher oder noch höherer Geschwindigkeit.

(15)

Die Ware wird in unterschiedlichen Mengen verkauft. DVD+/-Rs kommen in unterschiedlichen Verpackungen auf den Markt, in so genannten „Jewelcases“, die eine DVD enthalten, oder so genannten „Cakeboxes“ oder Spindeldosen mit 10 bis 100 DVD+/-Rs, eingeschweißt auf einer Spindel mit ebenfalls 10 bis 100 DVD+/-Rs sowie in Papiertaschen, Kartonverpackungen u. Ä.

(16)

DVD+/-Rs mit einer Schicht (Single-Layer-DVD) haben eine Speicherkapazität von 4,7 Gigabyte (GB), bei DVD+/-Rs mit zwei Schichten (Dual-Layer-DVD) verdoppelt sich die Speicherkapazität auf 9,4 GB.

(17)

Die Qualität der verschiedenen DVD-R-Typen kann zwar variieren, doch hat dies keine wesentlichen Unterschiede bei ihren grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften zur Folge. Darüber hinaus hat die Untersuchung ergeben, dass alle DVD+/-Rs dieselbe Endverwendung haben. Sie wurden folglich im Rahmen dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen.

4.2   Gleichartige Ware

(18)

Die Untersuchung ergab, dass sich die betroffene Ware in ihren grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen nicht von den DVD+/-Rs unterscheidet, die

—

in den betreffenden Ländern hergestellt und auf dem inländischen Markt verkauft werden,

—

die von den antragstellenden Herstellern und anderen Gemeinschaftsherstellern hergestellt und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden,

—

die in Japan hergestellt und auf dem inländischen Markt verkauft werden; Japan dient zum Zwecke der Ermittlung des Normalwerts bezüglich der Einfuhren aus der VR China als Vergleichsland.

(19)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass alle DVD+/-R-Typen eine Ware bilden und im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung als gleichartig angesehen werden.

B.   DUMPING, SCHÄDIGUNG UND SCHADENSURSACHE

(20)

Die Untersuchung ergab das Vorliegen von Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung. Angesichts obiger Ausführungen, ist eine nähere Ausführung dieser Feststellungen nicht erforderlich.

C.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

5.   Allgemeine Bemerkungen

(21)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse zwingende Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprachen. Die möglichen Auswirkungen der Einführung etwaiger Maßnahmen auf alle betroffenen Parteien sowie eines Verzichts auf Maßnahmen wurden geprüft.

(22)

Die Definitionen von Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beruhen auf den Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(23)

In diesem Fall bilden folgende verbundene Unternehmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft:

—

Computer Support Italcard s.r.l. („CSI“)

—

Manufacturing Advanced Media („Mame“).

(24)

In dem Antrag wurde noch ein weiteres Unternehmen als Antragsteller genannt. Die Kommission kam jedoch zu dem Schluss, dass dieses Unternehmen im UZ einen erheblichen Anteil der Gesamtproduktion der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern einführte. Diese Einfuhren erstreckten sich über einen längeren Zeitraum. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das Kerngeschäft des Unternehmens außerhalb der Gemeinschaft angesiedelt ist. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurde dieses Unternehmen somit nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet.

(25)

Ferner kooperierte noch ein weiterer Hersteller. Auch dieses Unternehmen führte im UZ einen erheblichen Anteil der Gesamtproduktion der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern ein. Die Einfuhren erstreckten sich über einen längeren Zeitraum. Das Kerngeschäft dieses Unternehmens, das Teil einer Unternehmensgruppe ist, ist wie bei dem unter Randnummer 24 erwähnten Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft angesiedelt. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurde somit auch dieses Unternehmen nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet.

(26)

Infolge der Auflösung eines der beiden verbleibenden Unternehmen nach Ende des Untersuchungszeitraums, wurde in Erwägung gezogen, dieses Unternehmen nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zuzurechnen. Gleichwohl wurde angesichts der nachstehenden Feststellungen eine Entscheidung in dieser Frage nicht für notwendig erachtet.

(27)

Daher bilden lediglich CSI und MAME, auf die zusammen 88 % der geschätzten Gesamtproduktion der Gemeinschaft entfallen, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

6.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der unabhängigen Einführer, der Verwender und der Verbraucher

(28)

Den Informationen der interessierten Parteien zufolge haben sich der Gesamtverbrauch in der Gemeinschaft und die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums wie folgt entwickelt:

Gemeinschaftsverbrauch

in Tausend Stück

2002

2003

2004

UZ

Gemeinschaftsverbrauch insgesamt

10 570

602 390

1 575 562

1 687 509

Index (2002 = 100)

100

5 700

14 906

15 965

Der Gesamtverbrauch der betroffenen Ware in der Gemeinschaft stieg massiv an: um fast 16 000 Prozentpunkte.

Marktanteile auf dem Gemeinschaftsmarkt

 

2002

2003

2004

UZ

Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

0  %

0,4  %

0,6  %

0,8  %

Kooperierende Hersteller, die nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden (vgl. Randnummern (24) und (25))

6,3  %

1,0  %

3,1  %

5,1  %

Sonstige, noch produzierende nichtkooperierende Hersteller in der Gemeinschaft (Schätzung)

0  %

0,5  %

0,2  %

0,2  %

Einfuhren aus den betroffenen Ländern

93,7  %

87,6  %

89,0  %

86,1  %

Einfuhren aus anderen Drittländern

0  %

10,5  %

7,1  %

7,8  %

(29)

Obige Zahlen zeigen, dass der Anteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Gemeinschaftsmarkt von 0 % im Jahr 2000 auf lediglich 0,8 % im UZ stieg. Der Marktanteil der Importe aus den betroffenen Ländern sank im Bezugszeitraum, betrug im Untersuchungszeitraum aber immer noch rund 87 %. Dieser Rückgang entsprach im Wesentlichen dem Anstieg der Einfuhren aus Drittländern.

(30)

Der Antragsteller machte geltend, dass einige der nichtkooperierenden Hersteller, die ihre Produktion während oder nach Ende des UZ eingestellt haben, bei einer Einführung von Antidumpingmaßnahmen ihre Produktion wieder aufnehmen könnten. Da diese nichtkooperierenden Hersteller diese Mutmaßungen nicht bestätigten und auch keine anderen Beweise vorliegen, die eine solche Annahme untermauerten, muss dieser Einwand zurückgewiesen werden. Ferner ist zu bedenken, dass, selbst wenn diese Unternehmen ihre Produktion wieder aufnehmen sollten, das Produktionsvolumen im Vergleich zu den sehr hohen Produktionsvolumen aus den betroffenen Ländern wahrscheinlich eher gering wäre.

(31)

Darüber hinaus hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Vergleich zu den Ausführern in den betroffenen Ländern erst verhältnismäßig spät mit der Produktion von DVD+/-Rs begonnen. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzt würde, seine Preise so zu erhöhen, dass er einen Rentabilitätsgrad erreicht, der sein Überleben sichert, oder alternativ, seine Verkäufe so zu steigern, dass die Produktionskosten sinken und der Wirtschaftszweig auf diese Weise von Größenvorteilen profitieren könnte. Die Entwicklung während des Bezugszeitraums zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nie in der Lage war, einen nennenswerten Marktanteil zu gewinnen, und der Rückgang des Marktanteils der betroffenen Länder fast vollständig den Einfuhren aus Drittländern zuzuschreiben ist. Ferner gaben zwei der vier kooperierenden Unternehmen ihre Tätigkeit als Gemeinschaftshersteller auf und wurden Einführer von DVD+/-Rs aus den betroffenen Ländern. Unter diesen Umständen ist es sehr unwahrscheinlich, dass der verbleibende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft überlebensfähig wäre und von der Einführung von Antidumping-Maßnahmen profitieren könnte.

(32)

Alle Einführer, Vertriebsgesellschaften und die Mehrzahl der Einzelhändler argumentierten, dass bei einer Einführung von Antidumping-Maßnahmen die daraus entstehenden Kosten von einem oder mehreren Gliedern der Vertriebskette getragen werden müssten (was deren Gewinnspanne erheblich schmälern würde), an die Verbraucher weitergegeben würden (was möglicherweise den Gesamtabsatz an DVD+/-Rs beeinträchtigen würde) oder auf beide verteilt würden.

(33)

Die etwaige Reaktion der Einführer, Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler auf die Kostensteigerung infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen hängt von der jeweiligen Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten ab. In einigen Mitgliedstaaten wird die Nachfrage nach DVD+/-Rs bereits durch spezielle Abgaben auf bespielbare Medien (die die Verbraucherpreise erheblich erhöhen) beeinträchtigt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Verbraucher nicht bereit sein wird, als Folge des Antidumpingzolls einen noch höheren als den ohnehin schon als hoch empfundenen Preis zu zahlen. Um zu vermeiden, dass die Verbraucher zunehmend auf andere Speichermedien zurückgreifen, wie beispielsweise Festplatten oder Memory-Sticks, müssten die Gesamtkosten der Maßnahmen daher von der Vertriebskette getragen werden. Da die Gewinnspanne der Einführer/Großhändler in diesen Ländern schätzungsweise bei rund 4 % liegt, würde die Einführung eines Antidumpingzolls diese ohnehin schon geringe Spanne noch deutlich schmälern.

(34)

Dagegen würde in den Mitgliedstaaten, in denen diese Sonderabgabe sehr niedrig ist oder gar nicht erhoben wird, wahrscheinlich ein Großteil der Kostensteigerung an den Verbraucher weitergegeben. Der relative Effekt der Antidumpingmaßnahmen wäre daher in diesen Ländern am größten, da der Preisanstieg relativ gesehen höher ausfallen würde. Im Gegenzug könnte der Absatz zurückgehen, da der Verbraucher einen Grund hätte, auf Ersatzprodukte auszuweichen.

(35)

Die Preisstrategie der Einführer, Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler wird demnach je nach der Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten variieren. Gleichwohl ist klar, dass sich die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf alle nachteilig auswirken würde, sei es durch sinkende Gewinnspannen oder durch sinkende Verkaufsmengen. Wird die durch die Antidumpingmaßnahmen verursachte Kostensteigerung an den Verbraucher weitergegeben, wird auch dieser von den Maßnahmen getroffen.

(36)

Zahlreiche interessierte Parteien forderten, dass die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und das Risiko, dass die Nachfrage nach DVD+/-Rs zugunsten anderer Speichermedien, wie Festplatten oder Memory Sticks umschlagen könnte, gegeneinander abgewogen werden müssten. Tatsächlich zeigte die Untersuchung, dass die technische Entwicklung auf dem Markt für Speichermedien rasch voranschreitet und dass die neuen Speichermedien den Vorteil höherer Speicherkapazität bieten, im Falle der Memory Sticks noch kombiniert mit ihrer geringen Größe.

(37)

Es wurde ferner argumentiert, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft das Ergebnis eines missbräuchlichen Verhaltens einiger marktbeherrschender ausführender Hersteller sei, die mittels unter den Kosten liegender Preise verhindert hätten, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Markt hätte etablieren können. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass es im Rahmen der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln keinen Beschluss und keine Untersuchung bezüglich der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung gibt; auch hat der Antragsteller nicht auf einen diesbezüglichen Beschluss im Rahmen nationaler Wettbewerbsregeln hingewiesen. Zum zweiten ergab die Untersuchung, dass auf dem sachlich relevanten Markt in Europa und weltweit eine Vielzahl von Akteuren präsent ist. Im Laufe der Untersuchung konnte nicht nachgewiesen werden, dass irgendeiner dieser Wirtschaftsteilnehmer, allein oder zusammen mit anderen, einen Marktanteil hielte, der groß genug wäre, um ihn als marktbeherrschende Stellung anzusehen. Noch verfügt keines dieser Unternehmen nachweislich über die wirtschaftliche Macht, um einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern. Schließlich gibt es bei den betroffenen Ausführern keinen Hinweis auf signifikante Verluste, die darauf schließen lassen, dass sie ihre Ware unter den Gestehungskosten verkauft haben. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

(38)

Laut Artikel 21 der Grundverordnung muss zwar der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen werden, doch ist diese Bestimmung, wie in dem Artikel festgelegt, vor dem Hintergrund der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses zu sehen. Dementsprechend müssen die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen und des Verzichts auf Maßnahmen auf alle betroffenen Parteien untersucht und gegeneinander abgewogen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auf dem Weltmarkt und in gewissem Umfang auch auf dem Gemeinschaftsmarkt eine Reihe sonstiger Ausführer und Hersteller konkurrieren. Auch mittelfristig ist es unwahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von etwaigen Maßnahmen in vollem Umfang profitieren könnte, da davon auszugehen ist, dass andere Drittländer ihren Anteil am Gemeinschaftsmarkt erheblich ausbauen würden.

(39)

Da der DVD+/-R-Markt relativ ausgereift ist, sind bei einer Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Aussichten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, dort kurz- oder mittelfristig eine wichtige Rolle zu spielen, eher gering, insbesondere was Marktanteil, Produktionskapazität oder Technologie angeht. Die Einführung von Maßnahmen würde fast 90 % des Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware betreffen und sich nachteilig auf Einführer, Vertriebsgesellschaften, Einzelhändler und Verbraucher auswirken. Unter diesen Umständen erscheint die Einführung von Antidumpingmaßnahmen unverhältnismäßig.

(40)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sich äußerst negativ auf Einführer, Vertriebsgesellschaften, Einzelhändler und Verbraucher der betroffenen Ware auswirken würde und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft voraussichtlich keine großen Vorteile daraus ziehen könnte. Nach Auffassung der Kommission wäre die Einführung von Maßnahmen daher unverhältnismäßig und würde dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen.

7.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(41)

Wie oben dargelegt, sprechen im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse zwingende Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von DVD+/-Rs aus den betroffenen Ländern.

D.   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(42)

Unter diesen Umständen sollte das Verfahren betreffend Einfuhren von DVD+/-Rs aus den betroffenen Ländern aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses eingestellt werden.

(43)

Der Antragsteller und die anderen interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, das Verfahren einzustellen. Die Antragsteller machten ihren Standpunkt deutlich, der jedoch die Kommission nicht dazu veranlassen konnte, die obigen Schlussfolgerungen zu ändern.

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren beschreibbarer DVDs („DVD+/-R“) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan, die dem KN-Code ex 8523 90 30 (KN-Code seit 1. Januar 2006) zugeordnet werden, wird eingestellt.

Brüssel, den 20. Oktober 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)   ABl. C 192 vom 6.8.2005, S. 12.