2003/294/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die Anwendung der Regelung zur Gewährung finanzieller und steuerlicher Vergünstigungen in der Freizone Madeira durch Portugal in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4825) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 111 vom 06/05/2003 S. 0045 - 0049
Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die Anwendung der Regelung zur Gewährung finanzieller und steuerlicher Vergünstigungen in der Freizone Madeira durch Portugal in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4825) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/294/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Bei Annahme der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(2) vertrat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag die Ansicht, dass für die progressive Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes eine zusammen mit den Mitgliedsstaaten vorzunehmende Überprüfung der vor dem Datum der Genehmigung der genannten Leitlinien bestehenden Regelungen für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erforderlich sei, um ab dem 1. Januar 2000 die Einrichtung eines transparenten und für alle Mitgliedstaaten gerechten Systems von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung unter vollständiger Einhaltung der Bestimmungen der Leitlinien zu ermöglichen. Mit Schreiben SG(98) D/1684 vom 24. Februar 1998, in dem zweckdienliche Maßnahmen entsprechend Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag in Bezug auf die staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgeschlagen wurden, schlug die Kommission den portugiesischen Behörden vor, alle bestehenden und am 1. Januar 2000 in Kraft tretenden Regelungen für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zu ändern, um sie ab diesem Datum mit den Bestimmungen der genannten Leitlinien in Einklang zu bringen. (2) Mit Schreiben Nr. 327 der Ständigen Vertretung Portugals vom 21. April 1998, dessen Eingang bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, beantragten die portugiesischen Behörden für die Abgabe ihrer Stellungnahme zu den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen eine zusätzliche Frist von zwei Wochen. Mit Schreiben Nr. 409 der Ständigen Vertretung vom 4. Juni 1998 und Nr. 423 vom 10. Juni 1998, deren Eingang bei der Kommission am 10. Juni 1998 bzw. am 12. Juni 1998 registriert wurde, übermittelten die portugiesischen Behörden der Kommission ein Schreiben des Außenministeriums vom 29. Mai 1998, in dem die Zustimmung der portugiesischen Regierung zu den Prinzipien bekundet wurde, auf denen die Maßnahmen der Kommission in Bezug auf die Beihilfen mit regionaler Zielsetzung beruhen, und das eine Stellungnahme zu den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung beinhaltete. Da die Kommission dem Schreiben des Außenministeriums keine eindeutige Zustimmung der portugiesischen Behörden zu den genannten Vorschlägen für zweckdienliche Maßnahmen entnehmen konnte, verlangte die Kommission mit Schreiben D/52552 vom 18. Juni 1998, das an die Ständige Vertretung Portugals gerichtet war, und mit Schreiben D/53161 vom 23. Juli 1998, das an das portugiesische Außenministerium gerichtet war, von den portugiesischen Behörden eine Bestätigung dieser Zustimmung. (3) Mit Schreiben Nr. 629 der Ständigen Vertretung Portugals vom 2. September 1998, dessen Eingang bei der Kommission am 7. September 1998 registriert wurde, übermittelten die portugiesischen Behörden der Kommission ein Schreiben des Außenministeriums vom 20. August 1998, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Regelung für die Gewährung finanzieller und steuerlicher Vergünstigungen in der Freizone Madeira(3) am 31. Dezember 2000 auslaufen und somit unter die zweckdienlichen Maßnahmen für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung fallen würde. Mit Schreiben D/53951 vom 29. September 1998 an die Ständige Vertretung Portugals teilten die Kommissionsdienststellen den portugiesischen Behörden mit, dass sie unter Berücksichtigung dieses Schreibens des Außenministeriums die Zustimmung jener Behörden zu den genannten Vorschlägen für zweckdienliche Maßnahmen als bestätigt ansehen. Gleichzeitig forderten die Kommissionsdienststellen die portugiesischen Behörden dazu auf, entweder darauf hinzuwirken, dass die Regelung für die Gewährung finanzieller und steuerlicher Vergünstigungen in der Freizone Madeira am 31. Dezember 1999 außer Kraft tritt, oder der Kommission mitzuteilen, wie die Regelung geändert werden soll, damit sie ab dem 1. Januar 2000 mit den Bestimmungen der Leitlinien in Einklang steht. (4) Trotz der zahlreichen Kontakte, die in dieser Angelegenheit zwischen der Kommission und den portugiesischen Behörden stattfanden(4), sind bei der Kommission zu keinem Zeitpunkt Informationen eingegangen, die darauf schließen ließen, dass von den portugiesischen Behörden alle notwendigen Änderungen vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass diese Regelung ab dem 1. Januar 2000 mit den in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgesetzten Bedingungen in Einklang steht. Unter der Annahme, die portugiesischen Behörden hätten die genannten zweckdienlichen Maßnahmen akzeptiert, wurde die fragliche Regelung deshalb unter der Nummer NN 60/2000 als nicht notifizierte Beihilfe registriert. (5) Mit Schreiben SG(2000) D/105022 vom 17. Juli 2000 teilte die Kommission den portugiesischen Behörden mit, dass sie nach Überprüfung der Informationen, die diese zur Regelung für die Gewährung finanzieller und steuerlicher Vergünstigungen in der Freizone Madeira im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen nach Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag in Bezug auf die staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung geliefert haben, beschlossen habe, das nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags vorgesehene Verfahren gegen die Anwendung dieser Regelung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 einzuleiten. Bei dieser Gelegenheit forderte die Kommission die portugiesischen Behörden auf, innerhalb eines Monats nach Erhalt des genannten Schreibens ihre Stellungnahme abzugeben und alle Informationen in Bezug auf die Beurteilung der fraglichen Beihilfe zu liefern. (6) Der Beschluss der Kommission, in Bezug auf die fragliche Beihilfe das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(5). Die Betroffenen wurden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung gegenüber der Kommission zur fraglichen Regelung Stellung zu nehmen. (7) Mit den Schreiben der Ständigen Vertretung Portugals Nr. 860 vom 11. August 2000 und Nr. 867 vom 16. August 2000, deren Eingang bei der Kommission am 11. August 2000 bzw. am 17. August 2000 registriert wurde, beantragten die portugiesischen Behörden zur Abgabe ihrer Stellungnahme im Rahmen des in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens eine zusätzliche Frist von einem Monat. Diese Frist wurde den portugiesischen Behörden von den Kommissionsdienststellen mit dem an die Ständige Vertretung Portugals gerichteten Schreiben D/54485 vom 31. August 2000 gewährt. Mit Schreiben Nr. 932 der Ständigen Vertretung vom 18. September 2000, dessen Eingang bei der Kommission am 19. September 2000 registriert wurde, übermittelten die portugiesischen Behörden ihre Stellungnahme an die Kommission. (8) Die Kommission erhielt von 16 Betroffenen ebenfalls eine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt. Die Kommission übermittelte diese Stellungnahmen mit Schreiben D/56003 vom 4. Dezember 2000 und D/56048 vom 6. Dezember 2000, die an die Ständige Vertretung Portugals gerichtet waren, an die portugiesischen Behörden und gab diesen die Möglichkeit, sich dazu zu äußern. Die jeweiligen Kommentare wurden mit Schreiben Nr. 82 der Ständigen Vertretung Portugals vom 10. Januar 2001, dessen Eingang bei der Kommission am 12. Januar 2001 registriert wurde, übermittelt. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (9) Nach der letzten Entscheidung der Kommission in Bezug auf die Regelung für die Gewährung finanzieller und steuerlicher Vergünstigungen in der Freizone Madeira(6) konnten steuerliche Vergünstigungen für Produktions-, Finanz- und Dienstleistungsunternehmen sowie für im Schiffsregister eingetragene Betriebe, die sich bis zum 31. Dezember 2000 in der Freizone niederlassen, gewährt werden. Insbesondere sollte diesen Unternehmen bis Ende 2011 eine vollständige und danach eine limitierte Freistellung von den direkten Steuern zugestanden werden (ab diesem Zeitpunkt würden sie zur Grund- und Gebäudesteuer sowie zur Einkommensteuer herangezogen werden, welche ohnehin den Hauptbestandteil der Steuerlast darstellen). (10) Im Anschluss an die Annahme der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung schlug die Kommission allen Mitgliedsstaaten als zweckdienliche Maßnahmen nach Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag und mit Schreiben vom 24. Februar 1998 die Änderung des globalen Charakters der bestehenden Regelungen für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, die ab 1. Januar 2000 in Kraft treten sollten, vor, um sie ab diesem Datum mit den Bestimmungen der genannten Leitlinien in Einklang zu bringen. Nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sind grundsätzlich solche regionalen Beihilfen verboten, die darauf gerichtet sind, die laufenden Ausgaben der Unternehmen zu senken (Betriebsbeihilfen), Beihilfen können jedoch in den Gebieten gewährt werden, welche unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, "wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und wenn ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist" (Ziffer 4.15). Darüber hinaus spezifizieren die Leitlinien, dass "mit Ausnahme der unter Ziffer 4.16 genannten Fälle" (Beihilfen für den Ausgleich der Beförderungsmehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage und in Gebieten mit einer geringen Bevölkerungsdichte) "die Betriebsbeihilfen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein müssen" (Ziffer 4.17). (11) Die Kommission wies bei ihrer Stellungnahme zur Regelung für die Gewährung steuerlicher und finanzieller Vergünstigungen in der Freizone Madeira darauf hin, dass die von den portugiesischen Behörden gewährten steuerlichen Vergünstigungen mit Ausnahme der Steuerbefreiung beim Erwerb von Grundstücken Betriebsbeihilfen darstellen, die über lange Zeiträume hinweg oder sogar zeitlich unbegrenzt gewährt werden könnten. Da die Region Madeira für die Zeit von 2000 bis 2006 weiterhin unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fällt, hätten die portugiesischen Behörden somit die Pflicht, die dazu von den Leitlinien festgesetzten Bedingungen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Regelung sowie in Bezug auf die Gewährung von Beihilfen für Unternehmen, die sich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 in der Freizone niederlassen, zu erfuellen. (12) Solange sich die Frage der zeitlichen Begrenzung nur im Hinblick auf den Vorteil bei einigen regionalen Steuern und/oder Steuern von geringer Bedeutung stellte, schien sie bei den portugiesischen Behörden im Allgemeinen kaum Vorbehalte hervorzurufen. Dagegen waren die portugiesischen Behörden in Bezug auf die degressive Staffelung der steuerlichen Betriebsbeihilfen sowie im Hinblick auf deren Angemessenheit im Verhältnis zu den auszugleichenden Nachteilen der Ansicht, dass die Anwendungsmodalitäten der Regelung für die steuerlichen und finanziellen Vergünstigungen in der Freizone Madeira nur im Rahmen einer umfassenden Einigung für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 unter Berücksichtigung der Entwicklung der sozio-ökonomischen Lage in der Region Madeira überprüft werden dürften. (13) In diesem Zusammenhang merkte die Kommission vor allem an, dass die Regelung für die Gewährung finanzieller und steuerlicher Vergünstigungen in der Freizone Madeira entsprechend ihrer dazu gefassten Entscheidung(7) am 31. Dezember 2000 ausläuft. Daher beziehen sich die zweckdienlichen Maßnahmen für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ausschließlich auf das Jahr 2000 und eventuelle Anwendungsmodalitäten für den Zeitraum 2001-2006 müssten noch notifiziert werden, um von der Kommission genehmigt werden zu können. Da Portugal keine neue Notifizierung für den Zeitraum 2000-2006 vorgelegt habe, seien diese beiden Aspekte voneinander unabhängig. Insofern der Änderungsvorschlag der portugiesischen Behörden in Bezug auf die Gewährungsmodalitäten von Beihilfen für das Jahr 2000 allein darin bestehe, die Zahl der in der Freizone neu zugelassenen Finanzgesellschaften auf maximal 20 % der im Vorjahr insgesamt zugelassenen Gesellschaften zu begrenzen, scheine der Vorschlag der portugiesischen Behörden nicht geeignet zu sein, eine Übereinstimmung mit den Leitlinien sicherzustellen. (14) Diesbezüglich merkte die Kommission ferner an, dass sie die genannten Leitlinien trotz der bereits erfolgten Veröffentlichung(8) zu ändern beabsichtige, damit nicht degressive und zeitlich nicht begrenzte Betriebsbeihilfen in den für regionale Beihilfen in Frage kommenden Gebieten in äußerster Randlage genehmigt werden können, wenn diese Beihilfen dazu bestimmt seien, die Mehrkosten der betrieblichen Tätigkeit zu reduzieren, welche auf die in Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags dargelegten Nachteile zurückzuführen sind; die einzigen zulässigen Ausnahmen von den Prinzipien der zeitlichen Begrenzung und der degressiven Staffelung seien somit solche Beihilfen, die in spezifischer Weise darauf ausgerichtet sind, die Beförderungsmehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage und in Gebieten mit einer geringen Bevölkerungsdichte auszugleichen. III. STELLUNGNAHME DER PORTUGIESISCHEN BEHÖRDEN (15) Die portugiesischen Behörden zweifeln in ihrer im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens abgegebenen Stellungnahme vor allem die Grundlage des Beschlusses zur Einleitung dieses Verfahrens an. In diesem Zusammenhang wiesen die portugiesischen Behörden insbesondere darauf hin, Portugal habe weder die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung noch die dazu von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen je akzeptiert. Da nach Auffassung der portugiesischen Behörden aus keinem der an die Kommission übermittelten Dokumente ein solches Einverständnis hervorgeht, gebe es keine Grundlage dafür, die entsprechend der Regelung für die Gewährung finanzieller und steuerlicher Vergünstigungen in der Freizone Madeira in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 gewährten Beihilfen als rechtswidrig und rückerstattungsfähig aufzufassen. (16) Darüber hinaus halten die portugiesischen Behörden die Einleitung des Verfahrens für übertrieben und ungerechtfertigt, und zwar vor allem aus zwei Gründen: - Die Kommission sei zumindest ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam dazu verpflichtet, eine positive Unterscheidung zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage zu treffen. Bei der nach Artikel 88 Absatz 2 vorgesehenen Einleitung des Verfahrens habe die Kommission diese Verpflichtung nicht erfuellt, insbesondere weil sie selbst es bislang für nötig erachtet habe, eine Änderung der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorzunehmen(9), um dem neu eingefügten Absatz 2 von Artikel 299 vollständig gerecht zu werden. - Die in Bezug auf die Regelung für die Gewährung finanzieller und steuerlicher Vergünstigungen in der Freizone Madeira gewählte Vorgehensweise stelle eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Fällen und/oder Regionen dar. Diesbezüglich sind die portugiesischen Behörden insbesondere der Auffassung, dass dem irischen "International Financial Service Center" (Internationales Finanzdienstleistungszentrum) relativ flexible Phasing-out-Modalitäten zugestanden worden seien(10), während die Kommissionsdienststellen jede Kompromissmöglichkeit in Bezug auf die Freizone Madeira abgelehnt hätten. (17) Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme sind die portugiesischen Behörden insbesondere der Auffassung, dass die Kommission das Verfahren durch eine Entscheidung einstellen müsse, die die Genehmigung der Regelung bis zum 31. Dezember 2000 unter den Bedingungen der 1995 erlassenen Entscheidung bestätigen würde(11). IV. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN UND BEMERKUNGEN DER PORTUGIESISCHEN BEHÖRDEN (18) Die meisten Stellungnahmen wurden von den direkt oder indirekt von der Regelung für die Gewährung finanzieller und steuerlicher Vergünstigungen in der Freizone Madeira Begünstigten abgegeben. Diese Stellungnahmen sind zwar relativ zahlreich, enthalten jedoch keine Anhaltspunkte für eine Würdigung der fraglichen Regelung, da sie sich im Allgemeinen darauf beschränken, die Einleitung des Verfahrens zu bedauern und die Kommission aufzufordern, keine Beschlüsse zu fassen, die das gute Funktionieren der Freizone beeinträchtigen könnten. Somit scheint keiner der Betroffenen die von der Kommission bei Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken zu teilen (dies war ohnehin der einzige mit Nachdruck vorgetragene Aspekt in den Kommentaren, welche in der Form, wie sie von der Ständigen Vertretung Portugals mit Schreiben Nr. 82 vom 10. Januar 2001 an die Kommission übermittelt worden waren, zu den genannten Stellungnahmen seitens der portugiesischen Behörden geführt hatten). V. WÜRDIGUNG (19) Die Kommission hat sowohl die von den portugiesischen Behörden als auch die von den Beteiligten im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens abgegebenen Stellungnahmen überprüft. (20) Im Hinblick auf das möglicherweise fehlende Einverständnis mit den für die staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen unterstreicht die Kommission insbesondere, dass die portugiesischen Behörden während der 28 Monate, die zwischen dem Schreiben SG(98) D/1684 vom 24. Februar 1998, in dem zweckdienliche Maßnahmen für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgeschlagen werden, und dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gegen die Anwendung der Regelung für die Gewährung finanzieller und steuerlicher Vergünstigungen in der Freizone Madeira im Jahr 2000 (welcher am 28. Juni 2000 gefasst wurde) verstrichen sind, zu keinem Zeitpunkt der Kommission gegenüber ihr mangelndes Einverständnis mit den genannten zweckdienlichen Maßnahmen zum Ausdruck gebracht haben. Die portugiesischen Behörden hätten ganz im Gegenteil sowohl durch die Schreiben der Ständigen Vertretung Portugals als auch bei den verschiedenen bilateralen Treffen zu diesem Thema stets zu verstehen gegeben, dass sie voll und ganz bereit seien, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um die an der fraglichen Regelung vorzunehmenden Änderungen zu ermitteln und um deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Leitlinien sicherzustellen; dabei seien sie sich vollständig der Tatsache bewusst gewesen, dass die Kommission ihr Einverständnis mit den zweckdienlichen Maßnahmen als gegeben ansah. (21) Ungeachtet der vorstehend genannten Punkte muss die Kommission jedoch feststellen, dass die portugiesischen Behörden ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich ihr uneingeschränktes Einverständnis mit den mit Schreiben SG(98) D/1684 vom 24. Februar 1998 übermittelten zweckdienlichen Maßnahmen zum Ausdruck gebracht haben. Folglich ist die Kommission nicht in der Lage, die von den portugiesischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens abgegebene Stellungnahme, wonach ein solches Einverständnis niemals erklärt worden sei, zu entkräften. Unter diesen Umständen ist das Verfahren, das wegen Nichterfuellung der von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen für die Regelung zur Gewährung finanzieller und steuerlicher Vergünstigungen in der Freizone Madeira in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 gegen Portugal eingeleitet wurde, gegenstandslos. (22) Die Kommission stellt gleichermaßen fest, dass die Regelung der Beihilfen in der Freizone Madeira am 31. Dezember 2000 ausgelaufen ist. Unter diesen Umständen waren sämtliche Stellungnahmen der Kommission zu den sonstigen von den portugiesischen Behörden abgegebenen Stellungnahmen oder zu den von den Betroffenen abgegebenen Stellungnahmen ebenfalls gegenstandslos. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (23) Unter Berücksichtigung der dargelegten Punkte hält die Kommission das Verfahren, das gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Anwendung der Regelung für die Gewährung finanzieller und steuerlicher Vergünstigungen in der Freizone Madeira in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 eingeleitet wurde, für gegenstandslos. Die Kommission bedauert jedoch, dass die portugiesischen Behörden ihre Ablehnung der von ihr gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nicht angemessen zum Ausdruck gebracht haben, wie dies nach dem Prinzip der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 88 Absatz 1 angezeigt gewesen wäre - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Anwendung der Regelung für die Gewährung finanzieller und steuerlicher Vergünstigungen in der Freizone Madeira durch Portugal in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 ist gegenstandslos. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 301 vom 21.10.2000, S. 4. (2) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (3) Staatliche Beihilfesache E 19/94, ex E 13/91 und N 204/86. (4) Schreiben der Ständigen Vertretung Portugals Nr. 9 vom 5. Januar 1999, Nr. 233 vom 15. März 1999, Nr. 848 vom 25. August 1999, Nr. 1156 vom 18. November 1999 und Nr. 19 vom 5. Januar 2000 sowie Schreiben Nr. 853 des portugiesischen Finanzministeriums vom 4. April 2000 (deren Eingang bei der Kommission am 7. Januar 1999, am 18. März 1999, am 27. August 1999, am 24. November 1999, am 7. Januar 2000 bzw. am 6. April 2000 registriert wurde) sowie ferner Telefax Nr. 11684/99 der Ständigen Vertretung Portugals vom 14. Dezember 1999; Schreiben der Kommission D/50399 vom 27. Januar 1999 und D/51612 vom 16. April 1999 an die Ständige Vertretung sowie D/522 vom 10. März 2000 an das portugiesische Finanzministerium; bilaterale Treffen der Kommissionsdienststellen und der portugiesischen Behörden vom 26. Mai 1999, 8. Dezember 1999 und 15. Dezember 1999. (5) Siehe Fußnote 1. (6) Staatliche Beihilfesache E 19/94 - Schreiben SG(95) D/1287 vom 3. Februar 1995. (7) Siehe Fußnote 6. (8) Bericht KOM(2000) 147 endg. vom 14. März 2000. (9) ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5. (10) ABl. C 395 vom 18.12.1998, S. 8. (11) Siehe Fußnote 6.