11994N/AFI/PCD/ADP

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - IV. BRIEFWECHSEL - Anlage - Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt

Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0400


Anlage

Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt

I.

(1) Zur Gewährleistung einer angemessenen Unterrichtung des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, im folgenden "beitretende Staaten" genannt, werden alle Vorschläge oder Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die zu Beschlüssen des Rates der Europäischen Union führen können, nach ihrer Übermittlung an den Rat den beitretenden Staaten zur Kenntnis gebracht.

(2) Es finden Konsultationen auf begründeten Antrag eines beitretenden Staates statt, der dabei seine Interessen als künftiges Mitglied der Union ausdrücklich darlegt und seine Bemerkungen vorbringt.

(3) Verwaltungsbeschlüsse sind im allgemeinen nicht Gegenstand von Konsultationen.

(4) Die Konsulationen finden in einem Interimsausschuß statt, der sich aus Vertretern der Union und der beitretenden Staaten zusammensetzt.

(5) Mitglieder des Interimsausschusses sind auf seiten der Union die Mitglieder des Ausschusses der Ständigen Vertreter oder die hierfür von ihnen benannten Personen. Die Kommission wird gebeten, zu diesen Arbeiten Vertreter zu entsenden.

(6) Der Interimsausschuß wird von einem Sekretariat - dem Konferenzsekretariat - unterstützt, das zu diesem Zweck bestehen bleibt.

(7) Die Konsultationen finden in der Regel statt, sobald bei den Vorarbeiten der Union im Hinblick auf die Annahme von Ratsbeschlüssen gemeinsame Leitlinien ausgearbeitet worden sind, welche die Aufnahme solcher Konsultationen als sinnvoll erscheinen lassen.

(8) Bestehen nach den Konsultationen noch ernste Schwierigkeiten, so kann die Frage auf Antrag eines beitretenden Staates auf Ministerebene erörtert werden.

(9) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank.

(10) Das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Verfahren gilt auch für alle künftigen Beschlüsse der beitretenden Staaten, welche sich auf die Verpflichtungen auswirken könnten, die sich aus ihrer Eigenschaft als künftige Mitglieder der Union ergeben.

II.

(1) Das Verfahren nach Abschnitt I findet entsprechend auf Entwürfe für Ratsbeschlüsse Anwendung, in denen gemeinsame Standpunkte im Sinne des Artikels J.2 VEU festgelegt oder gemeinsame Aktionen im Sinne des Artikels J.3 angenommen werden, wobei die nachstehenden Bestimmungen gelten.

(2) Der Vorsitz bringt diese Entwürfe den beitretenden Staaten zur Kenntnis, wenn der Vorschlag oder die Mitteilung von einem Mitgliedstaat stammt.

(3) Ausser im Falle einer begründeten Einwendung eines beitretenden Staates können die Konsultationen in Form eines Austauschs von Telefaxmitteilungen erfolgen.

(4) Finden die Konsultationen in dem Interimsausschuß statt, so können die der Union angehörigen Mitglieder dieses Ausschusses, soweit angebracht, die Mitglieder des Politischen Ausschusses sein.

III.

(1) Das Verfahren nach Abschnitt I findet entsprechend auf Entwürfe für Ratsbeschlüsse Anwendung, in denen gemeinsame Standpunkte oder gemeinsame Maßnahmen im Sinne des Artikels K.3 VEU festgelegt bzw. angenommen werden, sowie auf die Ausarbeitung von Übereinkommen nach jenem Artikel, wobei die nachstehenden Bestimmungen gelten.

(2) Der Vorsitz bringt diese Entwürfe den beitretenden Staaten zur Kenntnis, wenn der Vorschlag oder die Mitteilung von einem Mitgliedstaat stammt.

(3) Finden die Konsultationen in dem Interimsausschuß statt, so können die der Union angehörigen Mitglieder dieses Ausschusses, soweit angebracht, die Mitglieder des in Artikel K.4 VEU genannten Ausschusses sein.

IV.

Das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihr Beitritt zu den Abkommen und Übereinkommen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags unter den in der Beitrittsakte vorgesehenen Bedingungen erfolgt.

Soweit die Akommen oder Übereinkommen im Sinne des Artikels 3, des Artikels 4 Absatz 1 Satz 2 und des Artikels 4 Absatz 2 erst im Entwurf bestehen, noch nicht unterzeichnet sind und wahrscheinlich auch vor dem Beitritt nicht mehr unterzeichnet werden können, werden die beitretenden Staaten eingeladen, nach der Unterzeichung des Beitrittsvertrags in geeigneten Verfahren positiv an der Ausarbeitung dieser Entwürfe mitzuwirken, um den Abschluß der betreffenden Abkommen und Übereinkommen zu fördern.

V.

Zu den Verhandlungen über Übergangs- und Anpassungsprotokolle mit den als Vertragsparteien beteiligten Ländern nach den Artikeln 59, 76, 102 und 128 der Akte über die Beitrittsbedingungen werden die Vertreter der beitretenden Staaten als Beobachter an der Seite der Vertreter der derzeitigen Mitgliedstaaten hinzugezogen.

Bestimmte von der Gemeinschaft geschlossene nichtpräferentielle Abkommen, deren Geltungsdauer über den 1. Januar 1995 hinausgeht, können angepasst oder geändert werden, um der Erweiterung der Union Rechnung zu tragen. Diese Anpassungen oder Änderungen werden von der Gemeinschaft ausgehandelt; die Vertreter der beitretenden Staaten werden nach dem im vorstehenden Absatz vorgesehenen Verfahren hinzugezogen.

VI.

Die Organe legen rechtzeitig die Texte nach Artikel 170 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge fest.