26.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. November 2008

zur Änderung der Entscheidung 2003/63/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht zum Pflanzen bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kubas vorübergehende Ausnahmen von der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6950)

(2008/882/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen nicht zum Pflanzen bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in Kuba nicht in die Gemeinschaft verbracht werden. Die Richtlinie lässt jedoch Ausnahmen von dieser Regel zu, soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

(2)

Mit der Entscheidung 2003/63/EG der Kommission (2) wurde unter besonderen Bedingungen eine Ausnahme für nicht zum Pflanzen bestimmte Kartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kubas gewährt.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat eine Verlängerung der betreffenden Ausnahmeregelung beantragt.

(4)

Die Umstände, die zur Gewährung dieser Ausnahme geführt haben, sind unverändert. Daher sollte diese weiter gelten.

(5)

Die Entscheidung 2003/63/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2003/63/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Artikel 1 gilt für nicht zum Pflanzen bestimmte Kartoffeln, die während folgender Zeiträume in die Gemeinschaft eingeführt werden:

i)

zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai 2009;

ii)

zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai 2010;

iii)

zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai 2011.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)   ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 11.