31.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juli 2012

über den im AKP-EU-Botschafteraussschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union hinsichtlich der Umverteilung eines Teils der nicht zugewiesenen Mittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten

(2012/491/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (1), insbesondere auf Artikel 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits am 23. Juni 2000 in Cotonou (2) unterzeichnete Partnerschaftsabkommens wurde erstmals am 25. Juni 2005 in Luxemburg (3) und zum zweiten Mal am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (4) geändert (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“). Die zweite Änderung wird seit dem 31. Oktober 2010 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 15 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist der AKP-EU-Ministerrat befugt, im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens Beschlüsse zu fassen.

(3)

Nach Absatz 6 des Anhangs Ib zum AKP-EU-Partnerschaftsabkommen kann der AKP-EU-Botschafterausschuss im Namen des AKP-EU-Ministerrats zwischen den in Absatz 2 dieses Anhangs festgelegten Instrumenten Mittel umverteilen, um den Programmierungserfordernissen unter einem einzelnen Instrument Rechnung zu tragen.

(4)

Die im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds-(EEF)-Finanzrahmens für die Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten verfügbaren Restmittel reichen nicht aus, um den Programmierungserfordernissen, die sich aus der Halbzeitüberprüfung ergeben haben, zu entsprechen. Es ist notwendig, 195 Mio. EUR aus den nicht zugewiesenen Mitteln des 10. EEF in den Finanzrahmen für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten zu übertragen, um die Finanzierung von Maßnahmen im Einklang mit den bestehenden EU- und AKP-Prioritäten zu ermöglichen, einschließlich einer Aufstockung der Friedensfazilität für Afrika um 100 Mio. EUR.

(5)

Die Union sollte den im Rahmen des AKP-EU-Botschafterausschusses zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Umverteilung eines Teils der nichtzugewiesenen Mittel des 10. EEF zugunsten der Mittel für die Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten festlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Europäische Union im AKP-EU-Botschafterausschuss hinsichtlich der Umverteilung eines Teils der nicht zugewiesenen Mittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds zugunsten der Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten vetritt, ist in dem Entwurf für einen Beschluss des AKP-EU-Botschafterauschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist, dargelegt.

Formale und kleinere Änderungen am Entwurf des Beschlusses können vereinbart werden, ohne dass es hierzu einer Änderung dieses Beschlusses bedarf.

Artikel 2

Um die Anstrenungen der Afrikanischen Union und der regionalen Organisationen bei der Bewältigung von Sicherheitsherausforderungen zu unterstützen, werden 100 Mio. EUR der umverteilten Finanzmittel in Höhe von 195 Mio. EUR für die Friedensfazilität für Afrika gebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(2)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(3)  Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

(4)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2012 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSCHUSSES

vom …

über die Umverteilung eines Teils der nicht zugewiesenen Mittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (1) und erstmals geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg (2) und zum zweiten Mal geändert am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (3), („AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Absatz 6 des Anhangs Ib,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für die Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten verfügbaren Restmittel reichen nicht aus, um den Programmierungserfordernissen, die sich aus der 10. EEF Intra-AKP-Halbzeitüberprüfung ergeben, gerecht zu werden.

(2)

Um weiterhin schnell und effizient auf Situationen gewaltsamer Konflikte reagieren zu können, ist eine Aufstockung der Friedensfazilität für Afrika notwendig.

(3)

Zur Finanzierung der AKP- und EU-Prioritäten sollte der notwendige Betrag aus den nicht zugewiesenen Mitteln des 10. EEF auf den Finanzrahmen für die Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten übertragen werden.

(4)

Der AKP-EU-Botschafterausschuss sollte diesen Beschluss unverzüglich erlassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten

Entsprechend den Zielen der Artikel 11, 28, 29 und 30 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird ein Betrag von 195 Mio. EUR aus den nicht zugewiesenen Mitteln des 10. EEF auf den Finanzrahmen für die Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten übertragen.

Artikel 2

Finanzierungsantrag

Im Einklang mit Artikel 12b Buchstabe a des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ersucht der AKP-EU-Botschafterausschuss die Kommission, die von der EU beziehungsweise der Gruppe der AKP-Staaten vorgeschlagenen Maßnahmen zu finanzieren und insbesondere zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt 100 Mio. EUR für die Friedensfazilität für Afrika bereitzustellen, um die Anstrenungen der Afrikanischen Union und regionaler Organisationen bei der Bewältigung der Sicherheitsherausforderungen in Afrika zu unterstützen.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am

Im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses

Der Präsident


(1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.08.2005, S. 27).

(3)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).