2.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/62


BESCHLUSS (EU) 2022/863 DES RATES

vom 24. Mai 2022

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf Änderungen dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) (1) wurde von der Union mit dem Beschluss 87/415/EWG des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Januar 1988 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens kann der gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss EU-CTC“) Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen beschließen.

(3)

Der Gemischte Ausschuss EU-CTC soll Anfang 2022 einen Beschluss zur Änderung der Anlagen I, IIIa und IV zum Übereinkommen fassen.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss EU-CTC zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss in der Union Rechtswirkung haben wird. Da der Gemischte Ausschuss EU-CTC in der Regel nur einmal jährlich zusammentritt, sollte der Standpunkt der Union entweder in einer künftigen Sitzung oder im schriftlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht werden können.

(5)

Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) und Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission (5) bzw. durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission (6) geändert. In diesen Anhängen werden die gemeinsamen Datenanforderungen, Formate und Codes für die Versandanmeldung festgelegt, um die gemeinsamen Datenelemente für die Speicherung von Informationen und deren Austausch zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten besser zu harmonisieren. Diese Änderungen waren notwendig, um die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme, die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen und Mitteilungen verwendet werden, zu gewährleisten. Anlage IIIa zum Übereinkommen, die Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wiedergibt, sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Änderungen der Anlage IIIa zum Übereinkommen erforderten eine Neunummerierung von Absätzen und Abschnitten. Daher sollten die Verweise auf Anlage IIIa in Anlage I zum Übereinkommen an die neue Nummerierung angepasst werden.

(7)

In Anlage IV zum Übereinkommen sind die Vorschriften für die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen festgelegt. Diese Vorschriften sind wichtig, da sie die finanziellen Interessen der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, der Union und der Mitgliedstaaten schützen. Diese Regeln sollten überarbeitet werden, um sie an die entsprechenden Unionsvorschriften anzugleichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf einer der nächsten Sitzungen des Gemischten Ausschusses EU-CTC oder in einem schriftlichen Verfahren des Gemischten Ausschusses EU-CTC zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-CTC, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. (7)

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Mai 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)   ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

(2)  Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 im Hinblick auf gemeinsame Datenanforderungen und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 im Hinblick auf die auf bestimmten Vordrucken zu verwendenden Codes (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386).

(7)  Siehe Dokument ST 7680/22 ADD 1. at http://register.consilium.europa.eu