|
9.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/20 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 8. März 2010
über den Entwurf eines Erlasses Griechenlands über die Darstellung von Informationen aller Art auf Milcherzeugnissen, mit denen das Ursprungsland des zur Herstellung und zum Verkauf solcher Erzeugnisse an den Endverbraucher verwendeten Rohmaterials (Milch) angegeben wird sowie darüber, wie Einzelhändler Milcherzeugnisse an Verkaufsstellen in ihren Geschäften präsentieren müssen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1195)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/147/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die griechischen Behörden haben der Kommission am 1. Juni 2009 gemäß dem Verfahren in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG den Entwurf des Erlasses über die Darstellung von Informationen aller Art auf Milcherzeugnissen, mit denen das Ursprungsland des zur Herstellung und zum Verkauf solcher Erzeugnisse an den Endverbraucher verwendeten Rohmaterials (Milch) angegeben wird sowie darüber, wie Einzelhändler Milcherzeugnisse an Verkaufsstellen in ihren Geschäften präsentieren müssen, übermittelt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des gemeldeten Erlasses gilt dieser für Milch, Schokomilch, Jogurt, alle Arten von Desserts auf Milchbasis, Cremes, Reispudding und Sahne, die in verschlossenen Packungen an den Endverbraucher abgegeben werden. |
|
(3) |
Artikel 1 Absatz 2 des gemeldeten Entwurfs schreibt vor, dass auf den verschlossenen Packungen — sofern die oben genannten Erzeugnisse in Griechenland hergestellt wurden — auch der Ursprung der verwendeten Rohstoffe (Milch) angegeben sein muss. Diese Angaben müssen einen Mindestumfang gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b des Erlasses aufweisen. |
|
(4) |
Artikel 1 Absatz 3 des gemeldeten Entwurfs sieht vor, dass auf der verschlossenen Verpackung — sofern die oben genannten Erzeugnisse aus anderen EU-Mitgliedstaaten als Griechenland stammen oder aus Nicht-EU-Ländern eingeführt wurden — zumindest das Land angegeben sein muss, in dem die Erzeugnisse hergestellt wurden, oder der Wortlaut „Made in EU“ angebracht sein muss. |
|
(5) |
Artikel 1 Absatz 6 des gemeldeten Entwurfs enthält Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese Angaben dargestellt sein müssen: Sie müssen auf mindestens einer Seite der Verpackung, und insbesondere auf der Seite, die als Vorderseite gilt, unter dem Handelsnamen des Erzeugnisses in deutlich lesbarer, unverwischbarer Schrift in griechischer Sprache angebracht sein. |
|
(6) |
Durch die Richtlinie 2000/13/EG wurden die Vorschriften für die Etikettierung von Lebensmitteln harmonisiert, indem einerseits Bestimmungen zur Angleichung bestimmter einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erlassen und andererseits Regelungen für nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften getroffen wurden. Die Tragweite der Angleichung ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie, in dem nach Maßgabe der Artikel 4 bis 17 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen alle zwingenden Angaben auf Lebensmitteln erschöpfend aufgezählt sind. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG können zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten Angaben bei einzelnen Lebensmitteln weitere zwingende Angaben verlangt werden, und zwar durch Rechtsvorschriften der Union oder, falls solche nicht vorliegen, durch Vorschriften der Mitgliedstaaten. |
|
(7) |
Nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG können nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften erlassen werden, sofern sie aus einem der darin aufgeführten Gründe gerechtfertigt sind, wie z.B. Schutz vor Täuschung oder Schutz der öffentlichen Gesundheit, und sofern sie nicht bewirken, dass die Anwendung der in der Richtlinie 2000/13/EG vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird. Schlägt ein Mitgliedstaat einen Entwurf über nationale Etikettierungsvorschriften vor, ist es daher notwendig, die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit den oben genannten Anforderungen sowie den Bestimmungen des Vertrags zu überprüfen. |
|
(8) |
Die griechischen Behörden erklären, die gemeldete Maßnahme sei zum Schutz und zur umfassenden Information der Verbraucher notwendig, damit sie über das Ursprungsland der in den betreffenden Erzeugnissen enthaltenen Rohstoffe aufgeklärt sind. Außerdem sei der Entwurf eines Erlasses zur Sicherung der Interessen griechischer Milch erzeugender Betriebe erforderlich. |
|
(9) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2000/13/EG ist die Angabe des Ursprungs- oder Herkunftsorts verpflichtend, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre. Mit dieser Bestimmung wird ein Mechanismus festgelegt, mit dem der Gefahr einer Irreführung der Verbraucher in Fällen begegnet wird, in denen der Eindruck erweckt werden könnte, dass ein bestimmtes Lebensmittel einen anderen als den tatsächlichen Ursprung oder eine andere als die wahre Herkunft hat. Im Fall der in Artikel 1 Absatz 1 des gemeldeten Erlasses aufgeführten Erzeugnisse haben die griechischen Behörden in keiner Weise begründet, warum eine Verpflichtung zur Angabe des Ursprungslands des Rohstoffs (Milch) oder des spezifischen Herstellungslands oder des Wortlauts „Made in EU“ zur Erreichung eines der in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG genannten Ziele erforderlich ist. |
|
(10) |
Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2000/13/EG eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. |
|
(11) |
Die griechischen Behörden sollten daher aufgefordert werden, die entsprechenden Bestimmungen des Entwurfs eines Erlasses nicht anzunehmen. |
|
(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Griechenland darf Artikel 1 Absätze 2, 3 und 6 des Entwurfs eines Erlasses über die Darstellung von Informationen aller Art auf Milcherzeugnissen, mit denen das Ursprungsland des zur Herstellung und zum Verkauf solcher Erzeugnisse an den Endverbraucher verwendeten Rohmaterials (Milch) angegeben wird sowie darüber, wie Einzelhändler Milcherzeugnisse an Verkaufsstellen in ihren Geschäften präsentieren müssen, nicht verabschieden.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Brüssel, den 8. März 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission