2003/230/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über eine bestehende Beihilferegelung Italiens zugunsten des Finanzdienstleistungs- und Versicherungszentrums Triest (Bekannt gegeben unter der Nummer K(2002) 4829) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 091 vom 08/04/2003 S. 0047 - 0050
Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über eine bestehende Beihilferegelung Italiens zugunsten des Finanzdienstleistungs- und Versicherungszentrums Triest (Bekannt gegeben unter der Nummer K(2002) 4829) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/230/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung an alle Interessierten zur Abgabe ihrer Bemerkungen gemäß den genannten Artikeln(1), und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Im Jahr 1998 erließ die Kommission eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung(2) (nachstehend "die Mitteilung"). (2) Gemäß Ziffer 37 dieser Mitteilung hat die Kommission eine Überprüfung der in den Mitgliedstaaten bestehenden steuerlichen Beihilfen durchgeführt. Im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens ersuchte sie mit Schreiben D/ 50 716 vom 12. Februar 1999 um Auskünfte über die steuerliche Behandlung des Finanzdienstleistungs- und Versicherungszentrums in Triest. Die entsprechende Regelung war bereits vorbehaltlich bestimmter Auflagen im Jahr 1995 genehmigt worden(3). (3) Mit Schreiben A/35 043 vom 2. Juli 1999 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass diese Beihilferegelung niemals in Kraft getreten sei, weil nicht sämtliche für ihre konkrete Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen worden waren. Mit Schreiben D/64 991 vom 1. Dezember 1999, D/51 237 vom 21. März 2000 und D/54 024 vom 27. Juli 2000 erbat die Kommission zusätzliche Auskünfte, um zu ermitteln, ob die Vorschriften zur Umsetzung dieser steuerlichen Regelung mit den Auflagen in der Entscheidung der Kommission zu deren Genehmigung übereingestimmt hätten(4). Die italienischen Behörden sind diesem Auskunftsersuchen nicht nachgekommen. (4) Mit Schreiben D/54 024 teilte die Kommission am 27. Juli 2000 den italienischen Behörden ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt mit und forderte sie auf, ihre Bemerkungen binnen einem Monat vom Datum dieses Schreiben gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(5) zu unterbreiten. Von den italienischen Behörden sind innerhalb dieses Termins keinerlei Bemerkungen eingegangen. Mit Schreiben vom 22. September 2000 bestätigten sie jedoch, dass das Zentrum nicht betriebsbereit war und die italienische Regierung die erforderlichen Maßnahmen prüfte. (5) Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 schlug die Kommission den italienischen Behörden zweckdienliche Maßnahmen vor, um: - die Regelung für das Finanzdienstleistungs- und Versicherungszentrum Triest zum 1. Januar 2002 aufzuheben und - bis 31. Oktober 2001 eine Erklärung über den Erlass der erforderlichen Maßnahmen zur Aufhebung dieser Regelung zu veröffentlichen. (6) Nachdem zum 1. Januar 2002 keiner dieser beiden Aufforderungen nachgekommen und auch keine Empfangsbestätigung eingegangen war, hat die Kommission die Weigerung der italienischen Behörden, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen, zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 hat sie die italienischen Behörden von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EGV in Bezug auf das Dienstleistungs- und Versicherungszentrum Triest zu eröffnen. Die italienischen Behörden haben auf die Einleitung des Verfahrens am 13. Mai 2002 erwidert. (7) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(6). Darin hat sie alle Interessierten aufgefordert, ihre Bemerkungen zu dieser Sache vorzutragen. Es sind keinerlei Bemerkungen eingegangen. II. DIE BEIHILFE (8) Rechtsgrundlage für die Gründung des Finanz- und Dienstleistungszentrums Triest ist Artikel 3 des Gesetzes Nr. 19 vom 9. Januar 1991. (9) Die Regelung sieht die Errichtung eines Finanzdienstleistungs- und Versicherungszentrums in Triest (nachstehend das Zentrum Triest) und die Einführung von Steuererleichterungen für dort ansässige und nicht ansässige Unternehmen in den Bereichen Finanzen, Versicherungen und Kredit vor, die in dem Zentrum in einer geeigneten Betriebseinrichtung (Zweigniederlassung, Filiale oder Büro) tätig sind. Die Steuererleichterungen bestehen aus: - der Befreiung von der Steuer auf Einkünfte juristischer Personen (IRPEG) für die in dem Zentrum erwirtschafteten Gewinne aus Geschäften mit Mittel- und Osteuropa und der ehemaligen Sowjetunion oder aus dem Handel mit Finanztiteln in Verbindung mit diesen Geschäften; - einer Senkung der indirekten Steuern (Registersteuer, Hypothekensteuer und Katastersteuer). (10) Die Vorteile werden für fünf Jahre nach Eröffnung des Zentrums gewährt und unterliegen einer doppelten Begrenzung: der Gesamtbetrag einer Beihilfe darf die Schwelle von 34 Mio. EUR und der Gesamtbetrag der in Osteuropa getätigten Darlehen und Investitionen 3,5 Milliarden EUR nicht übersteigen. Die in dem Zentrum tätigen Gesellschaften müssen keine Quellensteuer für ihre Geschäfte abführen (Steuerersatzverpflichtung). III. BEMERKUNGEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN (11) In ihrem Schreiben vom 13. Mai 2002 haben die italienischen Behörden erklärt, dass sie bereits alle einschlägigen Auskünfte in ihrem Schriftverkehr mit der Kommission erteilt hätten. (12) Dabei haben sie hervorgehoben, dass das Zentrum niemals betriebsbereit gewesen sei, weil die dafür erforderlichen Durchführungsvorschriften nie erlassen worden seien. Gemäß dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung(7) hätte der damalige Finanzminister mit Schreiben vom 27. Februar 2001 bereits die Verpflichtung Italiens bestätigt, das Triester Zentrum nicht zu realisieren. Schließlich haben sich die italienischen Behörden auf die Zusammenkunft vom 19. März 2002 der Arbeitsgruppe für den Verhaltenskodex bezogen, wo der Vertreter Italiens erklärt habe, dass die Regelung für das Triester Zentrum innerhalb eines mit dem Arbeitsprogramm für den Verhaltenskodex zu vereinbarenden Zeitraums aufgehoben würde. IV. BEWERTUNG (13) Die fragliche Regelung wurde von der Kommission im Jahr 1995 genehmigt(8). Sie weist die vier Bestandteile gemäß Artikel 87 Absatz 1 EGV auf. (14) Erstens gewährt sie, wie in Ziff. 9 dargestellt, einen Vorteil durch die Befreiung von der Steuer IRPEG und bestimmten indirekten Steuern. (15) Zweitens wird die Maßnahme aus Mitteln des Staates finanziert. Die erwähnten Steueranreize werden aus öffentlichen Mitteln der Zentralregierung und der Regionalregierung finanziert und stellen auf jeden Fall entgangene Einnahmen dar. (16) Die Maßnahme ist selektiv, weil sie auf Tätigkeiten im Bereich der Erbringung von Finanzdienstleistungen in Mittel- und Osteuropa und der ehemaligen Sowjetunion beschränkt ist. (17) Schließlich ist die Maßnahme geeignet, den Austausch und den Wettbewerb in den entsprechenden Finanz- und Versicherungssektoren zu beeinträchtigen. In diesen beiden Sektoren herrscht gegenwärtig lebhafter innergemeinschaftlicher Handelsaustausch. Die Tatsache, dass sämtliche Tätigkeiten der im Triester Zentrum tätigen Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft wirksam werden, reicht an sich nicht aus, um mögliche Verfälschungen im innergemeinschaftlichen Handel auszuschließen(9). (18) Mit ihrer Entscheidung aus dem Jahr 1995 hatte die Kommission diese Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EGV für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Wie bereits in ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens erläutert(10), hatte die Kommission bei der Bewertung der Vereinbarkeit dieser Steuerregelung im Jahr 1995 Folgendes berücksichtigt: - das Gemeinschaftsinteresse an Anreizen für die Entwicklung der Finanzmärkte der mittel- und osteuropäischen Länder über die Erschließung privater Kapitalquellen, was die Gewährung von Betriebsbeihilfen trotz der damit verbundenen Verfälschungen des Wettbewerbs rechtfertigte; - die begrenzten Wettbewerbsverfälschungen, welche die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen würden. (19) In Anbetracht sowohl der Mitteilung über die steuerlichen Beihilfen als auch der geänderten Rahmenbedingungen in den mittel- und osteuropäischen Ländern hat die Kommission ihre Bewertung der Vereinbarkeit der Regelung auch unter Berücksichtigung der Tatsache überprüft, dass die im Jahr 1995 genehmigte Regelung nicht umgesetzt worden ist. (20) Erstens ist, gestützt auf die erwähnte Mitteilung festzustellen, dass es sich bei dieser Beihilferegelung um eine Betriebsbeihilfe handelt, die als solche mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und damit verboten ist. Betriebsbeihilfen, die aus Maßnahmen bestehen, die nicht mit der Durchführung spezifischer Vorhaben verbunden sind, aber die laufenden Unternehmensausgaben verringern, sind grundsätzlich untersagt, weil sie den Wettbewerb verfälschen, ohne zur Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele beizutragen. Aus diesem Grund hat die Kommission gemäß Ziffer 32 der genannten Mitteilung Betriebsbeihilfen nur in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen in den Regionen genehmigt, wo die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 a) EGV anwendbar ist, sowie in Sektoren wie dem Schiffsbau, dem Umweltschutz, dem Verkehr und der Seefahrt. Die Regelung für das Triester Zentrum betrifft keine Region, die für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 a) in Betracht käme und auch keinen Sektor oder Bereich, in dem eine Ausnahmebehandlung zulässig wäre. (21) Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass die Anwendung der Regelung im gegenwärtigen Zeitpunkt im Unterschied zu der Zeit vor fünf Jahren zu spürbaren Verfälschungen des Wettbewerbs auf dem Markt der Finanzdienstleistungen führen würde. (22) Es sei daran erinnert, dass die Kommission im Jahr 1995 der Auffassung war, dass die von Italien geplanten Beihilfevorhaben notwendig sein könnten, um die Entwicklung der Kapitalmärkte in den Ländern Mittel- und Osteuropas zu erleichtern, was zweifellos im Interesse der Europäischen Gemeinschaft lag. (23) Ab 1994/1995 haben sich diese Märkte nach dem Inkrafttreten des größten Teiles des Europa-Abkommens mit den mittel- und osteuropäischen Ländern zunehmend entwickelt. (24) Die Europa-Abkommen enthalten Bestimmungen über die Liberalisierung der Märkte, des Handels, über das Niederlassungsrecht und über das gegenseitige Recht der Finanzierungs- und Versicherungsgesellschaften der EU und der Unterzeichnerstaaten, durch die Gründung und Führung von Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und Büros jegliche Wirtschaftstätigkeit zu unternehmen und fortzuentwickeln(11). Somit hätten die mit der Regelung über das Zentrum Triest vorgesehenen Maßnahmen heute wesentlich ernstere wettbewerbsverfälschende Wirkungen, weil mit der Entwicklung der Kapitalmärkte in diesen Ländern viele der damals bestehenden Schranken abgebaut worden sind. (25) Außerdem wurden seit 1995 neue Finanzinstrumente zugunsten der Kandidatenländer eingeführt, um ihren Beitrittsprozess zu erleichtern. Die Umsetzung von Initiativen und Sonderprogrammen gemäß der Agenda 2000 und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin(12) hat zusätzliche Instrumente als Anreiz für die Investoren und zur Begleitung des wirtschaftlichen Übergangs in den mittel- und osteuropäischen Ländern geschaffen(13). Unter diesen Voraussetzungen besteht eine geringere Notwendigkeit für eine allgemeine Regelung, die für die Finanzdienstleistungen sämtlicher Länder Mittel- und Osteuropas und der vormaligen Sowjetunion ohne Unterscheidung nach ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Lage gilt. (26) Weder die italienischen Behörden noch sonstige Interessierte haben Bemerkungen in dieser Sache vorgelegt. V. SCHLUSSFOLGERUNG (27) Die Beihilferegelung Italiens zugunsten des Finanzdienstsleistungs- und Versicherungszentrums Triest ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren. Die Regelung, die bisher noch nicht in Anspruch genommen worden ist, ist innerhalb eines kurzen Zeitraums aufzuheben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten des Finanzdienstleistungs- und Versicherungszentrums Triest gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 19 vom 9. Januar 1999 ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren. Artikel 2 Italien hat mit dem Datum der Zustellung dieser Entscheidung von jeglicher Maßnahme abzusehen, mit der das Finanzdienstleistungs- und Versicherungszentrum Triest umgesetzt würde, und Artikel 3 des Gesetzes Nr. 19 binnen sechs Monaten vom Datum dieser Entscheidung an aufzuheben. Artikel 3 Italien hat binnen sechs Monaten von der Zustellung der Kommission die zur Befolgung dieser Entscheidung ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 115 vom 16.5.2002, S. 9. (2) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (3) Entscheidung 95/452/EG vom 12.4.1995 (ABl. L 264 vom 7.11.1995). (4) Siehe Fußnote 3. (5) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (6) Siehe Fußnote 1. (7) ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1. (8) Siehe Fußnote 3. (9) Siehe Rs. 142/87, Randnr. 35, Slg. 1990, S. I-1959. (10) Siehe Fußnote 1. (11) Z. B. Artikel 45 des Europa-Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Tschechischen Republik (ABl. 360 vom 31.12.1994), am 1. Febr. 1995 in Kraft getreten. (12) Europäischer Rat vom 24.-25. März 1999. (13) Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (ABl. L 161 vom 26.6.1999) und Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999).