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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2133

1.8.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2133 DES RATES

vom 26. Juli 2024

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Polen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Polens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel gesunder und auf Dauer tragfähiger öffentlicher Finanzen als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein starkes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, was zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung beiträgt.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (1) näher geregelt wird, sieht einen Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt ist, enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des genannten Verfahrens. Für die Anwendung dieser Bestimmungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) detaillierte Vorschriften und Begriffsbestimmungen festgelegt. Der am 30. April 2024 in Kraft getretene reformierte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union umfasst die Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates (3), mit der die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 geändert wurde. Dieser Beschluss betrifft daher nur die Überschreitung des Verhältnisses des öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Bezug auf den im AEUV festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften.

(4)

Nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV hat die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV angenommenen Berichts vom 19. Juni 2024 und der nach Artikel 126 Absatz 4 AEUV angenommenen Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in Polen ein übermäßiges Defizit besteht. Am 8. Juli 2024 legte die Kommission Polen daher eine entsprechende Stellungnahme vor und unterrichtete den Rat.

(5)

Nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage beschließt, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Polens führt die Prüfung der Gesamtlage zu den nachstehenden Schlussfolgerungen.

(6)

Nach den am 22. April 2024 von der Kommission (Eurostat) validierten Daten belief sich das gesamtstaatliche Defizit Polens 2023 auf 5,1 % des BIP und der gesamtstaatliche Schuldenstand auf 49,6 % des BIP. In ihrem Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV vertrat die Kommission die Auffassung, dass der im AEUV festgelegte Referenzwert von 3 % des BIP im Jahr 2023 nicht nur ausnahmsweise überschritten wurde, da dies im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts weder auf außergewöhnliche Umstände noch auf einen schweren Konjunkturabschwung zurückzuführen war. Ausgehend von der Frühjahrsprognose 2024 der Kommission, wonach das gesamtstaatliche Defizit in den Jahren 2024 und 2025 weiterhin bei über 3 % des BIP liegen dürfte, wird der im AEUV festgelegte Referenzwert auch nicht nur vorübergehend überschritten. Im Ergebnis lag das Defizit 2023 über dem im AEUV festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP und nicht in dessen Nähe. Der Referenzwert kann im Sinne des AEUV und des Stabilitäts- und Wachstumspakts weder als ausnahmsweise noch als vorübergehend überschritten angesehen werden. Folglich ist das Defizitkriterium im Sinne des AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 dem Anschein nach nicht erfüllt.

(7)

Gemäß der Datenmitteilung an die Kommission (Eurostat) soll sich das gesamtstaatliche Defizit Polens 2024 auf 5,1 % des BIP belaufen. Die Frühjahrsprognose 2024 der Kommission weist auf ein Defizit von 5,4 % des BIP im Jahr 2024 hin, das damit über dem im AEUV festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP und nicht in dessen Nähe läge. Der Defizitanstieg gegenüber 2023 spiegelt vor allem steigende Ausgaben wider, insbesondere wachsende Ausgaben für die Stärkung der Verteidigungskapazitäten, einschließlich Investitionen in militärische Ausrüstung und Infrastruktur sowie laufende Militärausgaben, neue Sozialleistungen, einschließlich höherer Familienzulagen, sowie eine Erhöhung der Gehälter von Lehrkräften um 30 % und der Gehälter von Beamten in der öffentlichen Verwaltung um 20 %.

(8)

Den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV entsprechend hat die Kommission in ihrem Bericht gemäß dem genannten Artikel auch alle einschlägigen Faktoren geprüft. Nach Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 werden diese einschlägigen Faktoren, wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert nicht überschreitet, in den Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, berücksichtigt. Die im Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV geprüften einschlägigen Faktoren ergeben insgesamt ein gemischtes Bild. Die Berücksichtigung dieser einschlägigen Faktoren ändert nichts an der Schlussfolgerung, dass das im AEUV verankerte Defizitkriterium nicht erfüllt ist.

(9)

In Anbetracht der Frist für die Übermittlung der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne bis zum 20. September 2024, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verlängert werden kann — vorläufig bis zum 15. Oktober 2024, dem Zeitpunkt der Vorlage der Übersichten über die Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets —, stellt der Rat fest, dass der nächste Verfahrensschritt, namentlich die Empfehlung der Kommission für eine Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV zur Korrektur des übermäßigen Defizits, zeitlich mit den Stellungnahmen der Kommission zu den Übersichten über die Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zusammenfallen wird. Dadurch kann die Übereinstimmung zwischen den haushaltspolitischen Vorgaben des Defizitverfahrens und dem in den nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen festgelegten Anpassungspfad sichergestellt werden. Um diese Übereinstimmung zu ermöglichen, ohne dass bei der Überwachung im Rahmen des Defizitverfahrens eine Lücke entsteht, ist es erforderlich, dass die nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne rechtzeitig übermittelt werden. Dieser Zeitplan ist eine Ausnahme und als mit der Umstellung auf den neuen Rahmen zusammenhängend angesehen werden; folglich wird damit kein Präzedenzfall geschaffen. Der Rat stellt außerdem fest, dass für die Empfehlung der Kommission für eine Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV im Falle einer nicht rechtzeitigen Übermittlung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans der Referenzpfad herangezogen wird, den die Kommission dem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1263 übermittelt hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Polen wegen Nichteinhaltung des Defizitkriteriums ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

BÓKA J.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L, 2024/1264, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1264/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2133/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)