2000/62/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Genehmigung des von Portugal vorgelegten Plans zur Überwachung der afrikanischen Schweinepest (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4783) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 022 vom 27/01/2000 S. 0065 - 0065
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1999 zur Genehmigung des von Portugal vorgelegten Plans zur Überwachung der afrikanischen Schweinepest (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4783) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/62/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 1999/789/EG der Kommission(3) wurde Portugal aufgefordert, der Kommission einen Plan zur Überwachung der afrikanischen Schweinepest in den Regionen Alentejo und Algarve vorzulegen. (2) Der von Portugal vorgelegte Plan sieht zusätzliche Maßnahmen vor, die geeignet sind, die Ausbreitung der afrikanischen Schweinepest zu verhindern. (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Portugal vorgelegte Plan zur Überwachung der afrikanischen Schweinepest wird genehmigt. Artikel 2 Portugal erläßt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Plan gemäß Artikel 1 umzusetzen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Portugal gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1999 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. L 310 vom 4.12.1999, S. 71.