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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1876 |
2.7.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/1876 DES RATES
vom 20. Juni 2024
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 29. April 2024 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Ukraine über ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1) vom 29. Juni 2022 (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. |
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(2) |
Die Verhandlungen über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022 (im Folgenden „Änderungsabkommen“) wurden am 31. Mai 2024 erfolgreich abgeschlossen. |
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(3) |
Das Abkommen hat sich als wesentlich für die Ukraine erwiesen, um die ukrainische Gesellschaft und Wirtschaft zu unterstützen, indem es den Güterkraftverkehrsunternehmern der Union und der Ukraine gestattet, Güter in ukrainisches Gebiet und durch dieses hindurch in die Union zu befördern und umgekehrt, und somit auch die Solidaritätskorridore für die Ukraine unterstützt hat. Das Abkommen wirkt sich auch für die Union nach wie vor positiv aus, insbesondere für die Ausfuhren der Union in die Ukraine. |
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(4) |
Angesichts der außergewöhnlichen und einzigartigen Umstände, die die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens erfordern, und im Einklang mit den Verträgen ist es angemessen, dass die Union die entsprechende geteilte Zuständigkeit, die ihr die Verträge gewähren, zeitweilig ausübt. Jede Auswirkung dieses Beschlusses auf die Zuständigkeitsaufteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sollte zeitlich streng begrenzt sein. Die von der Union auf der Grundlage dieses Beschlusses und des Abkommens ausgeübte Zuständigkeit sollte daher nur während der Geltungsdauer des Abkommens ausgeübt werden. Dementsprechend wird die so ausgeübte geteilte Zuständigkeit von der Union nicht mehr ausgeübt, sobald das Abkommen nicht mehr gilt. Unbeschadet anderer Maßnahmen der Union und vorbehaltlich der Befolgung dieser Maßnahmen der Union wird diese Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) danach wieder von den Mitgliedstaaten ausgeübt. Außerdem wird daran erinnert, dass sich gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokoll über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit die Ausübung der Zuständigkeit der Union in diesem Beschluss nur auf die durch diesen Beschluss und das Abkommen geregelten Elemente und nicht auf den gesamten Bereich erstreckt. Die Ausübung der Zuständigkeit der Union durch diesen Beschluss berührt nicht die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf laufende oder künftige Verhandlungen über völkerrechtliche Übereinkünfte mit anderen Drittländern in diesem Bereich oder deren Unterzeichnung oder deren Abschluss. |
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(5) |
In der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 18. Dezember 2023 wurde festgestellt, dass das Abkommen seinen beabsichtigten Zweck erfüllt und die dem Abkommen zugrunde liegenden Umstände fortdauern. Die Vertragsparteien haben jedoch in derselben Sitzung des Gemischten Ausschusses auch mehrere Probleme festgestellt, die sich aus der Anwendung und Durchführung des Abkommens und seinen möglichen Auswirkungen auf lokaler Ebene auf den Kraftverkehrssektor in der Union ergeben. Daher sind begrenzte Änderungen des Abkommens erforderlich, um seine Durchsetzung zu erleichtern und seine Durchführung zu verbessern. |
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(6) |
Damit sowohl der Union als auch der Ukraine die positiven Auswirkungen des Abkommens auf die Erleichterung des Güterkraftverkehrs zwischen dem Hoheitsgebiet der Ukraine und dem Gebiet der Union sowie durch diese Gebiete weiterhin zugutekommen, sollten die Änderungen des Abkommens auch seine Verlängerung bis zum 30. Juni 2025 mit der Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung um einen Zeitraum von sechs Monaten einschließen. |
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(7) |
Das Abkommen gilt derzeit bis zum 30. Juni 2024. Die Umstände, die den Abschluss des Abkommens rechtfertigten, insbesondere die erheblichen Störungen, mit denen der Verkehrssektor in der Ukraine infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine konfrontiert ist, dauern fort. Das Änderungsabkommen, das auch die Verlängerung des Abkommens vorsieht, sollte daher — vorbehaltlich seines Abschlusses — dringend im Namen der Union unterzeichnet werden. |
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(8) |
Darüber hinaus ist es angezeigt, die Zusammensetzung der durch das Abkommen für dessen praktische Durchführung eingesetzten Ad-hoc-Arbeitsgruppe, die dem Gemischten Ausschuss untersteht, festzulegen. |
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(9) |
Um die Kontinuität der positiven Auswirkungen des Abkommens auf den Güterverkehr zu gewährleisten und Unterbrechungen bei der Ausfuhr ukrainischer Erzeugnisse zu vermeiden, sollte das Änderungsabkommen gemäß seinem Artikel 2 Absatz 2 vorläufig angewandt werden, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. |
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(10) |
Im Einklang mit den Verträgen sollte die Kommission die Unterzeichnung des Abkommens — vorbehaltlich seines Abschlusses — sicherstellen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022 (im Folgenden „Änderungsabkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Änderungsabkommens — im Namen der Europäischen Union genehmigt (2).
Artikel 2
(1) Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß diesem Beschluss und dem Abkommen ist auf die Geltungsdauer des Abkommens begrenzt. Unbeschadet anderer Unionsmaßnahmen und vorbehaltlich der Befolgung dieser Maßnahmen der Union beendet die Union nach Ablauf dieses Zeitraums die Ausübung dieser Zuständigkeit unverzüglich, und die Mitgliedstaaten üben wieder ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 AEUV aus.
(2) Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß diesem Beschluss und dem Abkommen lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf laufende oder zukünftige Verhandlungen über völkerrechtliche Übereinkünfte über den Straßengüterverkehr mit jedwedem Drittstaat und mit der Ukraine in Bezug auf die Zeit nach dem Ende der Geltungsdauer des Abkommens unberührt, ebenso wie deren Unterzeichnung oder deren Abschluss.
(3) Die Ausübung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zuständigkeit durch die Union bezieht sich nur auf die Gegenstände, die durch diesen Beschluss und das Abkommen geregelt sind.
(4) Dieser Beschluss und das Abkommen berühren nicht die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des Straßengüterverkehrs für andere als durch diesen Beschluss und das Abkommen geregelten Gegenstände.
Artikel 3
Die gemäß Artikel 7a des Abkommens einzusetzende Ad-hoc-Arbeitsgruppe für die praktische Durchführung des Abkommens, die dem Gemischten Ausschuss untersteht, setzt sich aufseiten der Union aus einem Vertreter der Kommission, einem Vertreter jedes an die Ukraine angrenzenden Mitgliedstaats (Ungarn, Polen, Rumänien und Slowakei) und drei Vertretern anderer Mitgliedstaaten zusammen. Diese drei anderen Mitgliedstaaten wechseln alle sechs Monate nach einem Rotationssystem.
Artikel 4
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Änderungsabkommen im Einklang mit seinem Artikel 2 Absatz 2 ab dem Unterzeichnungsdatum (3) vorläufig angewandt.
Artikel 5
Die Kommission stellt die Unterzeichnung des Abkommens vorbehaltlich seines Abschlusses sicher.
Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2024.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M.-C. LEROY
(1) ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 4.
(2) Der Wortlaut des Änderungsabkommens ist in ABl. L, 2024/1878, 2.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1878/oj, veröffentlicht.
(3) Das Datum der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1876/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)