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9.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/31 |
BESCHLUSS (EU) 2022/392 DES RATES
vom 3. März 2022
über den im Namen der Europäischen Union in der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss (EU) 2022/314 des Rates (1) trat die Union dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (im Folgenden „Übereinkommen“) bei, in dessen Rahmen die Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (North Pacific Fisheries Commission, im Folgenden „NPFC“) eingerichtet wurde. |
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(2) |
Die NPFC ist für die Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zuständig, mit denen die Ziele des Übereinkommens erreicht werden sollen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden. |
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(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresressourcen darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt. |
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(4) |
Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 10. November 2016 mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates vom 24. März 2017 mit demselben Titel ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung. |
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(5) |
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie zur Verringerung der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fanggeräte Bezug genommen. |
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(6) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der NPFC für den Zeitraum 2022-2027 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NPFC für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (3) und (EG) Nr. 1224/2009 (4) des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), maßgeblich beeinflussen können. |
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(7) |
Da die Fischbestände in dem Gebiet, in dem das Überkommen gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens gilt (im Folgenden „Übereinkommensgebiet“), in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der NPFC vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2022-2027 festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in den Sitzungen der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (North Pacific Fisheries Commission, im Folgenden „NPFC“) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen der NPFC erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens bis zur Jahrestagung der NPFC im Jahr 2028 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 3. März 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DARMANIN
(1) Beschluss (EU) 2022/314 des Rates vom 15. Februar 2022 über den Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 12).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
ANHANG I
Der im Namen der Union in der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik zu vertretende Standpunkt
1. GRUNDSÄTZE
Im Rahmen der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (NPFC) wird die Europäische Union
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a) |
im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die negativen Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; |
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b) |
auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitung von Maßnahmen der NPFC hinarbeiten und sicherstellen, dass die in der NPFC angenommenen Maßnahmen mit den Zielen des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (im Folgenden „Übereinkommen“) übereinstimmen; |
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c) |
dafür Sorge tragen, dass die in der NPFC angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Beständen weit wandernder Fischbestände der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1995 sowie des Übereinkommens der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen vom 22. November 2009 vereinbar sind; |
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d) |
Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFO), die an der Bestandsbewirtschaftung in demselben Gebiet beteiligt sind, vereinbar sind; |
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e) |
sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik der Union hinsichtlich ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern bemühen und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; |
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f) |
dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden; |
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g) |
die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten; |
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h) |
darauf abzielen, im dem Gebiet, in dem das Überkommen gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens gilt (im Folgenden „Übereinkommensgebiet“), gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; |
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i) |
die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 10. November 2016 mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ einhalten und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der NPFC und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) fördern; |
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j) |
die Koordinierung zwischen RFO und regionalen Meeresübereinkommen sowie die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate, sofern zutreffend, fördern; |
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k) |
Kooperationsmechanismen zwischen RFO für andere Bestände als Thunfisch, die dem Kobe-Verfahren für RFO für Thunfisch ähneln, fördern. |
2. LEITLINIEN
Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die NPFC bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:
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a) |
Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im Übereinkommensgebiet auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten — einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für lebende Meeresressourcen, die in den Regelungsbereich der NPFC fallen —, die die Bestände auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen. Gegebenenfalls umfassen die Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass sich der Fischereiaufwand mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt; |
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b) |
Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im Übereinkommensgebiet, einschließlich der Führung von Fischereifahrzeugen auf IUU-Listen; |
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c) |
Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im Übereinkommensgebiet, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der NPFC-Maßnahmen zu gewährleisten; |
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d) |
Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im Übereinkommensgebiet im Einklang mit dem Übereinkommen und den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See vom 29. August 2008 sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere schutzbedürftiger Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; |
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e) |
Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte; |
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f) |
gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeit im Fischereisektor vom 14. Juni 2007 fördern; |
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g) |
Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass bei allen angelandeten Haien die Flossen unversehrt am Körper sind; |
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h) |
gemeinsame Ansätze gegebenenfalls mit anderen RFO, und insbesondere mit denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind; |
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i) |
zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der NPFC. |
ANHANG II
Jährliche Festlegung des im Namen der Union in den Sitzungen der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Sitzung der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (NPFC), wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der NPFC ein schriftliches Dokument mit der vorgeschlagenen Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts, zur Erörterung und Billigung.
Sollte in einer Sitzung der NPFC, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.