1999/787/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 über eine Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Everts Erfurt GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3024) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 310 vom 04/12/1999 S. 0056 - 0061
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1999 über eine Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Everts Erfurt GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3024) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/787/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung an alle Interessierten, ihre Bemerkungen gemäß den vorstehenden Vorschriften zu unterbreiten, und gestützt auf diese Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I (1) Mit dem am 25. Juli 1996 eingetragenen Schreiben vom 23. Juli 1996 hat Deutschland gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Erteilung von zwei Bürgschaften des Freistaates Thüringen an die Everts Erfurt GmbH (nachstehend "Everts") der Kommission gemeldet. Dieser Vorgang wurde als Beihilfe unter Nr. 593/96 eingetragen. Zusätzliche Fragen der Kommission wurden mit Schreiben vom 19. September 1996 (an demselben Tag eingetragen) beantwortet. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1996 stellte die Kommission weitere Fragen, die mit Schreiben vom 26. November 1996 (am 27. November 1996 eingetragen) und vom 3. Dezember 1996 (am 9. Dezember 1996 eingetragen) beantwortet wurden. Mit dem am 12. Dezember 1996 eingetragenen Schreiben diesen Datums hat Deutschland eine stille Beteiligung des Landes zugunsten dieses Unternehmens angemeldet. Das Ersuchen der Kommission um zusätzliche Auskünfte vom 10. Januar 1997 wurde mit dem am 7. Februar 1997 eingetragenen Schreiben desselben Datums erwidert. Zum Zeitpunkt der Anmeldung wurde eine Bürgschaft zurückgezogen und der Konkurs der Muttergesellschaft angekündigt. Weitere finanzielle Zuwendungen, um einen Anschlußkonkurs des Begünstigten abzuwenden, wurden mit Schreiben vom 14. Mai 1997 (am 16. Mai 1997 eingetragen) angemeldet. (2) Gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen beschloß die Kommission am 2. Juli 1997, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, da Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt bestanden. Im Anhang zu dem Schreiben über die Mitteilung der Einleitung des Verfahrens waren zwölf Fragen an Deutschland enthalten. (3) Der Beschluß über und die Gründe für die Eröffnung des Verfahrens wurden den deutschen Behörden mit Schreiben D/6183 vom 24. Juli 1997 mitgeteilt; der Inhalt dieses Schreibens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht. Der Vorgang erhielt daraufhin die Nummer C 42/97. Außerdem wurden interessierte Dritte aufgefordert, ihre Bemerkungen binnen einem Monat von der Veröffentlichung an zu unterbreiten. (4) Mit zwei Schreiben vom 17. November 1997 (unter den Nummern A/39220 und A/39221 am 18. November 1997 eingetragen) ging Deutschland auf die Einleitung des Verfahrens vom 24. Juli 1997 ein. Weitere Angaben wurden mit Schreiben vom 20. Mai 1998 (an demselben Tag eingetragen) und vom 26. Juni 1998 (am 1. Juli 1998 eingetragen) vorgelegt. (5) Gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen beschloß die Kommission am 14. Juli 1998, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu erweitern, da Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt von zwei weiteren Beihilfemaßnahmen bestanden. (6) Der Beschluß und die Begründung wurden den deutschen Behörden mit Schreiben D/7102 vom 17. August 1998 mitgeteilt; der Inhalt dieses Schreibens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Außerdem wurde interessierten Dritten Gelegenheit gegeben, ihre Bemerkungen binnen einem Monat von der Veröffentlichung an vorzulegen. (7) Mit dem am selben Tag eingetragenen Schreiben vom 9. September 1998 ging Deutschland auf die Erweiterung des Verfahrens ein. Zusätzliche Bemerkungen gingen am 11. August 1998 (am 12. August 1998 eingetragen), am 29. Januar 1999 (am 1. Februar 1999 eingetragen), am 22. April 1999 (am 23. April 1999 eingetragen) und am 10. Mai 1999 (an demselben Tag eingetragen) ein. Am 17. Mai 1999 stellte die Kommission weitere Fragen. Diese wurden von Deutschland mit Schreiben vom 31. Mai 1999 (am 1. Juni 1999 eingetragen), vom 10. Juni 1999 (am 11. Juni 1999 eingetragen) und vom 23. Juni 1999 (am 8. Juli 1999 eingetragen) beantwortet. (8) Von dritter Seite gingen Bemerkungen weder zur Eröffnung noch zur Erweiterung des Verfahrens ein. II. DIE BEIHILFE A. Die Everts Erfurt GmbH (9) Everts fertigt und verkauft Kautschuk- und Latexerzeugnisse. 95 % seines Umsatzes entfallen auf den Verkauf von Kondomen, 5 % auf Babysauger, medizinische Umhüllungen und sonstiges. Das Unternehmen gehörte der Treuhandanstalt und wurde am 1. Januar 1991 von der Wilhelm Everts KG in Datteln übernommen. Die Privatisierung erfolgte im Rahmen eines offenen uneingeschränkten Ausschreibungsverfahrens, bei dem der Meistbietende den Zuschlag erhielt. Mit der Privatisierung wurden keine Beihilfen gewährt. Everts zählt gegenwärtig 117 Beschäftigte. (10) Die Zeit nach der Privatisierung waren für Everts schwierige Jahre. Nach dem Jahr 1994, als die erste Beihilfemaßnahme in Form einer 90-%-Ausfallbürgschaft erfolgte, konnte das Unternehmen seine Rentabilität verbessern und sogar einen leichten Gewinn im Jahr 1995 erzielen. In diesem Jahr traten jedoch erste Schwierigkeiten bei der Fertigung auf, weshalb London Int. seine Kondombestellungen bei Everts einstellte. Dadurch kam es zu einem erheblichen Verlust von 1,5 Mio. DEM und Schadenersatzforderungen von 500000 DEM. Außerdem entsprach das Vertriebsnetz des Unternehmens nicht den marktwirtschaftlichen Anforderungen. (11) Im Jahr 1996 ging die Muttergesellschaft Wilhelm Everts KG, Datteln, in Konkurs(3). Gemäß dem Privatisierungsvertrag war sie verpflichtet, die Investitionskosten und sonstigen Aufwendungen von Everts aus den vorangehenden Jahren zu übernehmen. Angesichts des Konkurses des Mutterunternehmens konnten diese Forderungen in Höhe von 8,312 Mio. DEM nicht mehr eingebracht werden, weshalb Everts selbst in erhebliche Schwierigkeiten geriet. Die Sparkasse Erfurt, die zu jener Zeit Großgläubigerin war, und Wilhelm Everts KG, Datteln, beschlossen daraufhin, sich um einen neuen Investor für Everts zu bemühen. Die Geschäftsanteile eines Nominalwertes von 3,3 Mio. DEM an Everts wurden von der Muttergesellschaft an die private Treuhandgesellschaft Dr. Zimmermann & Partner Unternehmensberatungs GmbH (Zimmermann) für 80000 DEM verkauft. Zimmermann wurde die Aufgabe übertragen, einen neuen Investor zu finden. Nach deutschen Angaben war es erforderlich, Everts aus der Muttergesellschaft herauszulösen, da der Konkurs von Wilhelm Everts KG, Datteln, einen Anschlußkonkurs von Everts verursacht hätte. Zimmermann war willens, die Anteile zu übernehmen, da der Verkaufspreis von 80000 DEM erheblich unter dem Nominalwert der Anteile von 3,3 Mio. DEM lag. Zimmermann erhielt für diese Übernahme weder staatliche Bürgschaften noch sonstige Beihilfen. Bis zur Übernahme durch einen neuen Investor verblieben die Bankverbindlichkeiten bei der Sparkasse Erfurt. (12) Da es erhebliche Zeit dauerte, bis sich ein neuer Investor einstellte, und die Schwierigkeiten des Unternehmens während dieser Zeit nicht angegangen wurden, verschlechterten sich seine wirtschaftlichen Ergebnisse im Jahr 1996 und in der ersten Hälfte des Jahres 1997 erheblich. Im Jahr 1997 erklärte sich das Unternehmen Condomi schließlich bereit, Everts unter der Bedingung zu übernehmen, daß die Altschulden des Unternehmens getilgt würden. Im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens der Sparkasse Erfurt und des Freistaats Thüringen wurde auf einen Teil der Unternehmensschulden von rund 7,35 Mio. DEM verzichtet(4), so daß Condomi im Juli 1997 das Unternehmen übernahm. Everts wurde in Condomi Erfurt Produktionsgesellschaft mbH umbenannt. Unverzüglich nach der Übernahme erhielt es ein Darlehen von 2,5 Mio. DEM der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Condomi setzte das Umstrukturierungskonzept aus dem Jahr 1995 um. Die Unternehmensergebnisse verbesserten sich bereits in der zweiten Jahreshälfte 1997. Im Jahr 1998 konnte das Unternehmen bereits einen erheblichen Umsatzzuwachs und einen kleinen Gewinn erzielen. B. Die Umstrukturierung (13) Deutschland hat eine Liste der Umstrukturierungsmaßnahmen vorgelegt, die mit der Gewährung der ersten Beihilfe in den Jahren 1993/94 geplant und durchgeführt wurden. Im Dezember 1995 wurden diese unterschiedlichen Maßnahmen in einem kohärenten Umstrukturierungsplan zusammengefaßt. Der Plan von 1995 sah die Lösung der Qualitätsprobleme und einen grundlegenden Neuaufbau der Absatztätigkeiten vor. Der neue Investor Condomi übernahm diesen Plan im Juli 1997 und führte ihn bis Ende 1997 durch. Das Unternehmen erhielt im Verlauf der Umstrukturierung mehrere Beihilfen. (14) Die Verfahrenseröffnung bezog sich auf folgende Beihilfemaßnahmen(5): 1. 90-%-Ausfallbürgschaften aus dem Jahr 1994 entsprechend 3,7 Mio. DEM; 2. stille Beteiligung des Thüringer Konsolidierungsfonds aus dem Jahr 1996 von 2 Mio. DEM; 3. Liquiditätsdarlehen des Thüringer Konsolidierungsfonds für Unternehmen in Schwierigkeiten in Höhe von 700000 DEM(6). (15) Die Erweiterung des Verfahrens betraf folgende Maßnahmen(7): 1. Liquiditätsdarlehen aus dem Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen des Jahres 1996 in Höhe von 900000 DEM; 2. Darlehen von 2,5 Mio. DEM der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom Juli 1997. C. Marktanalyse (16) Während zu Beginn der 90iger Jahre auf dem Kondommarkt geringe Überschußkapazitäten vorlagen, lassen die vorliegenden Angaben darauf schließen, daß sich Mitte der 90iger Jahre die Lage verbessert hat und der Markt in den vergangenen Jahren ein Wachstum verzeichnete. Gemäß dem Geschäfsbericht an Global Strategic vom Juni 1998 wächst der Kondommarkt in jüngster Zeit um 4 % jährlich. Everts hatte eine jährliche Produktionskapazität von 66 Millionen Kondomen im Jahr 1994 und von 88 Millionen zwischen 1995 und 1997, der Hauptumstrukturierungszeit(8). Der Gesamtabsatz auf dem europäischen Kondommarkt belief sich auf rund 900 Mio. DEM im Jahr 1995. Mit einem Umsatz von rund 10 Mio. DEM erzielte Everts einen Marktanteil von 1,1 % im Jahr 1995 (für den europäischen Markt liegen keine jüngeren Datenangaben vor). (17) Der Kondommarkt in der Gemeinschaft hat offenbar eine oligopolistische Struktur: Gemäß den Angaben Deutschlands hat die Gruppe London International in Deutschland einen Absatzanteil von 30 %, von 80 % im Vereinigten Königreich, 61 % in Italien, 31 % in Frankreich und 38 % in Spanien. Das Unternehmen Mapa hat in Deutschland einen Marktanteil von 30 %, das Unternehmen Artsana in Spanien einen Marktanteil von 44 %. In Italien entfallen auf zwei weitere große Unternehmen Marktanteile von 20 % bzw. 16 %. Gemäß dem Marktbericht von OTC News vom August 1997 entfielen auf die drei Hauptmarken 56 % des deutschen Marktes. (18) Das begünstigte Unternehmen ist in Thüringen angesiedelt, einem Bundesland mit einer Arbeitslosigkeit von 18 %. Die Region kommt für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht. III. WÜRDIGUNG A. Betrag der zu genehmigenden Beihilfemaßnahmen (19) Everts erhielt mehrere Beihilfen im Rahmen seiner Umstrukturierung (siehe Abschnitt II.B). Nach der Eröffnung und Erweiterung des Verfahrens stellte sich heraus, daß diese Maßnahmen nicht im Rahmen genehmigter Regelungen ergingen, weshalb sie als Ad-hoc-Beihilfen einzustufen sind. Deutschland hat, mit Ausnahme des Darlehens von 2,5 Mio. DEM der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), dieser Auffassung der Kommission nicht widersprochen. In den Erwägungsgründen 22, 23 und 24 wird daher eingehend untersucht, ob dieses Darlehen durch eine genehmigte Regelung erfaßt war. (20) Gegenüber dem 1996 gewährten Liquiditätsdarlehen von 900000 DEM aus dem Darlehensprogramm für KMU hatte die Kommission ein Verfahren gegen das gesamte Programm eröffnet(9). Mit dieser Entscheidung wird deshalb nicht ermittelt, ob das Darlehen durch das genannte Programm gedeckt war: Da die Möglichkeit besteht, daß die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt befindet, daß das Darlehensprogramm für KMU mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren ist(10), wird das Darlehen in die Bewertung möglicher Ausnahmen für Beihilfemaßnahmen einbezogen. (21) Außerdem ist zu ermitteln, ob der Forderungsverzicht der Sparkasse Erfurt aus dem Jahr 1997 eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. a) Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (22) Bei der Erweiterung des Verfahrens stellte sich heraus, daß das Darlehen der KfW von 2,5 Mio. DEM mit dem Liquiditätshilfeprogramm nicht zu vereinbaren war (NN 37/95), da Everts höchstwahrscheinlich zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Mit dem Programm NN 37/95 sollen Unternehmen, die nicht über ausreichende Liquidität verfügen, die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden, um ihre Tätigkeiten ausweiten zu können. Deutschland hat jedoch mit Schreiben vom 4. Dezember 1995 ausdrücklich zugesagt, daß Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(11) (Leitlinien), nicht für die Gewährung einer Beihilfe gemäß diesem Programm in Betracht kommen. (23) In Erwiderung auf die Erweiterung des Verfahrens hat Deutschland gegenüber der Kommission geltend gemacht, daß Everts zum Zeitpunkt der Gewährung des KfW-Darlehens kein Unternehmen in Schwierigkeiten war, da es kurz zuvor von dem neuen Investor Condomi übernommen worden war. Nach Auffassung Deutschlands hatte sich der Status des Unternehmens allein mit der Übernahme durch den neuen Investor geändert. (24) Einige Erwägungen nähren jedoch Zweifel an dieser Einschätzung: Zum 30. Juni 1997 verzeichnete das alte Everts-Unternehmen einen Verlust von 3 Mio. DEM im ersten Halbjahr. Einen Monat später wurde das Unternehmen von dem neuen Investor übernommen, woraufhin unverzüglich das KfW-Darlehen gewährt wurde. Die Schwierigkeiten von Everts waren nicht allein auf die hohe Verschuldung zurückzuführen, sondern auch auf einen unrentablen Betrieb, da allein in den ersten sechs Monaten des Jahres 1997 die Betriebsverluste auf rund 2 Mio. DEM bei einem Umsatz von lediglich rund 3 Mio. DEM aufgelaufen waren. Man konnte zwar von günstigeren Zukunftsaussichten für Everts aufgrund der Übernahme ausgehen, die Behauptung, daß die Schwierigkeiten des Unternehmens allein durch das Vorhandensein des neuen Investors gelöst worden seien, kann jedoch nicht überzeugen. Unter diesen Voraussetzungen ist eher anzunehmen, daß mit dem KfW-Darlehen einem Unternehmen in Schwierigkeiten geholfen wurde und nicht die Ausweitung seiner Wirtschaftstätigkeiten durch die Zuführung neuer Barmittel gefördert wurde. Das KfW-Darlehen wurde somit nicht auf der Basis einer genehmigten Regelung gewährt, weshalb es wie alle übrigen Beihilfemaßnahmen zugunsten von Everts als eine Ad-hoc-Beihilfe zu bewerten ist. b) Forderungsverzicht der Sparkasse Erfurt (25) Es stellt sich die Frage, ob der Forderungsverzicht der Sparkasse Erfurt im Rahmen der Übernahme des Unternehmens durch Condomi eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte. (26) Mitte des Jahres 1997 hatte die Sparkasse Erfurt Forderungen gegenüber Everts in Höhe von 15135325 DEM. Nachdem ein neuer Investor gefunden war, wurde in einem abgestimmten Vorgehen auf einen Teil der Forderungen an das Unternehmen verzichtet: Während die Sparkasse Erfurt auf Forderungen in Höhe von 7,351 Mio. DEM verzichtete, wurde die Landesbürgschaft in Höhe von 3,116 Mio. DEM eingelöst und auf die Rückzahlung der stillen Beteiligung von 2 Mio. DEM verzichtet. Da es sich bei der Sparkasse um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt, könnte es sich bei diesem Forderungsverzicht um eine staatliche Beihilfe handeln. Deutschland hat der Kommission ausdrücklich erklärt, daß der Verzicht auf die Rückzahlung eines Teils des Darlehens für die Sparkasse weniger verlustbringend als ein Konkurs von Everts war. Aufgrund des Forderungsverzichts konnte die Sparkasse Erfurt nämlich einen Betrag von 7,784 Mio. DEM sichern. Im Falle eines Konkurses wären nur die Grundschuldsicherheit eines Wertes zwischen 2 Mio. DEM und 2,5 Mio. DEM(12) und die Bürgschaft des Freistaats Thüringen in Höhe von 3,116 Mio. DEM realisierbar gewesen. Die stille Beteiligung aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds in Höhe von 2 Mio. DEM unterlegte nämlich nicht die Verbindlichkeiten der Sparkasse Erfurt: Der Konsolidierungsfonds war lediglich willens, auf diesen Vertrag in einem konzertierten Vorgehen zu verzichten, wenn alle übrigen Gläubiger ihrerseits auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten, um das Unternehmen am Leben zu erhalten. In der Zeit zwischen der Suche nach einem neuen Investor im Jahr 1996 und der Übernahme durch Condomi Mitte 1997 wurden Everts von der Sparkasse keinen neuen Darlehen gewährt. Somit kann man davon ausgehen, daß die Sparkasse wie ein privater Kapitalgeber vorgegangen ist und daß der Forderungsverzicht keine Beihilfe darstellte. c) Die mit dieser Entscheidung zu untersuchenden Ad-hoc-Beihilfen (27) Folgende Beihilfemaßnahmen eines Betrags von insgesamt 9,1 Mio. DEM sind mit dieser Entscheidung als Ad-hoc-Beihilfen zu untersuchen: a) die 90-%-Ausfallbürgschaft aus dem Jahr 1994 für einen Betrag von 3,7 Mio. DEM; b) die stille Beteiligung des Thüringer Konsolidierungsfonds aus dem Jahr 1996 in Höhe von 2 Mio. DEM; c) das im Juli 1997 gewährte Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von 2,5 Mio. DEM; d) das Liquiditätsdarlehen von 900000 DEM aus dem Darlehensprogramm für KMU. (28) Das Liquiditätsdarlehen des Konsolidierungsfonds für Unternehmen in Schwierigkeiten in Höhe von 700000 DEM wurde schließlich nicht gewährt und ist somit nicht als Beihilfe zu bewerten und auch nicht in die Entscheidung einzubeziehen. B. Anwendung der Ausnahmebestimmungen (29) Die neuen Beihilfen der BvS und des Freistaates Thüringen wurden als Umstrukturierungsbeihilfen angemeldet, weshalb die Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht käme, wonach "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern" als vereinbar angesehen werden können, da der Hauptzweck der Beihilfe die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist. Derartige Beihilfen können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn die Kriterien der Leitlinien erfuellt sind. (30) Damit die Kommission eine Beihilfe gemäß den Leitlinien beurteilen kann, muß der Umstrukturierungsplan folgende Voraussetzungen erfuellen: Wiederherstellung der Rentabilität (31) Grundvoraussetzung eines Umstrukturierungsplans muß die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und der Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Betriebsbedingungen sein. Grundsätzlich darf eine Umstrukturierungsbeihilfe nur einmal gewährt werden. (32) Die negative Entwicklung des Unternehmens in der Vergangenheit war überwiegend auf den unvorhersehbaren Konkurs der Muttergesellschaft zurückzuführen. Gegenwärtig ist die Finanzlage von Everts als sehr günstig einzustufen, da das Unternehmen seinen Umsatz ständig gesteigert und seine Rentabilität verbessert hat (siehe nachstehende Tabelle). Diese günstige Unternehmensentwicklung war zu einem guten Teil auf das Vertriebs-know-how des neuen Investors und die verbesserte Produktqualität zurückzuführen. Im Jahr 1999 rechnet das Unternehmen wiederum mit einer erheblichen Umsatzsteigerung. Unter diesen Voraussetzungen ist die entsprechende Bedingung der Leitlinien als erfuellt anzusehen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Übermäßige Verfälschung des Wettbewerbs (33) Eine weitere Bedingung für die Zustimmung zu Umstrukturierungsbeihilfen lautet, daß Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerber weitestgehend auszugleichen. Andernfalls müßte die Beihilfe als dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufend und ungeeignet für eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag angesehen werden. (34) Da es sich bei Everts um ein KMU mit einem kleinen Marktanteil handelt und auf dem entsprechenden Markt keine überschüssigen Kapazitäten bestehen, ist nicht davon auszugehen, daß die Beihilfe für ein aggressives Vorgehen im Markt verwendet wird und zu einer unangemessenen Verfälschung des Wettbewerbs führt. Angesichts einer eher problematischen Marktstruktur kann das Vorhandensein eines weiteren Wettbewerbers günstige Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. Somit ist auch diese Bedingung der Leitlinien erfuellt. Angemessenheit der Beihilfe, gemessen an den Umstrukturierungskosten und dem Nutzen (35) Höhe und Intensität der Beihilfe sind auf den für die Umstrukturierung erforderlichen Mindestbetrag zu begrenzen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten Vorteilen aus Sicht der Gemeinschaft stehen. Deshalb ist von den Begünstigten zu erwarten, daß sie einen spürbaren Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen oder fremdfinanzierten Mitteln leisten. (36) Seit 1993 haben die beiden neuen Investoren Gelder in Höhe von insgesamt 5,2 Mio. DEM zugeführt (hiervon 1,5 Mio. DEM durch den neuen Investor Condomi)(13). Von der Sparkasse Erfurt wurden Darlehen in Höhe von 15135325 DEM bereitgestellt. Wie bereits festgestellt, ist ihr Forderungsverzicht auf 7,35 Mio. DEM nicht als eine Beihilfe einzustufen. Somit ergibt sich ein nicht unerheblicher Beitrag des Investors von 69 %. Selbst wenn man jedoch den Gesamtbetrag des Darlehens der Sparkasse Erfurt oder ihren Forderungsverzicht auf 7,351 Mio. DEM als Beihilfen einstufen sollte, würde sich der Beitrag des Investors dennoch auf 17,6 % bzw. 42,6 % belaufen. Wenn man berücksichtigt, daß es sich bei Everts um ein KMU-Unternehmen handelt, können beide Beträge als erheblich eingestuft werden. (37) Die Kommission schließt hieraus, daß auch diese Bestimmung der Umstrukturierungsleitlinien erfuellt ist. Einmaligkeit der Beihilfe (38) Da Beihilfen zu drei verschiedenen Zeitpunkten in den Jahren 1994, 1996 und 1997 gewährt wurden, handelt es sich eindeutig um eine wiederholt gewährte Beihilfe. Dabei ist jedoch zu bedenken, daß die Umstrukturierung von Everts fortlaufend erfolgt ist und die Umstrukturierungsmaßnahmen des Jahres 1994 in den Umstrukturierungsplan von 1995 einbezogen wurden. Everts hätte aufgrund dieses Planes die Rentabilität erlangen können, was aus der Tatsache ersichtlich wird, daß der neue Investor Condomi den Plan im wesentlichen im Jahr 1997 durchgeführt hat. Von Everts nicht zu verantwortende Entwicklungen, d. h. der Konkurs der damaligen Muttergesellschaft Wilhelm Everts KG, Datteln, haben jedoch verhindert, daß dieser Plan unverzüglich durchgeführt wurde. Da die Muttergesellschaft ihre Verpflichtungen gegenüber Everts nicht erfuellen konnte, geriet der gesamte Umstrukturierungsplan in Gefahr. Vor dem Hintergrund der stillen Beteiligung des Jahres 1996 und des KfW-Darlehens des Jahres 1997 war der neue Investor Condomi bereit, Everts zu übernehmen und den Umstrukturierungsplan durchzuführen. Die wiederholte Gewährung von Beihilfen ist damit aufgrund des Einwirkens externer Faktoren zu rechtfertigen. (39) Somit ist auch diese Bedingung der Leitlinien erfuellt. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (40) Die Kommission stellt fest, daß Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag Beihilfen in Höhe von 9,1 Mio. DEM gewährt hat. Angesichts der Tatsache, daß der Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens geführt hat und daß es sich bei Everts um ein KMU handelt, und in Anbetracht der Wettbewerbsbedingungen auf diesem Markt kann diese Beihilfe jedoch für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Deutschland zugunsten der Everts Erfurt GmbH in Höhe von 4652756,12 EUR (9,1 Mio. DEM) gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 28. Juli 1999 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. C 37 vom 4.2.1998, S. 8. (2) ABl. C 377 vom 5.12.1998, S. 2. (3) Im Jahr 1994 zerstörte ein Feuer die Produktionsanlagen von Everts Datteln und verursachte einen Schaden von 30 Mio. DEM. Da das Unternehmen unterversichert war, mußte es im Jahr 1996 Konkurs anmelden. (4) Dieser Forderungsverzicht der Sparkasse war weder in die Eröffnung noch in die Erweiterung des Verfahrens einbezogen. Im Teil III dieser Bewertung wird jedoch untersucht, ob dieser Teilerlaß eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (5) Es handelt sich um folgende Programme: 1. Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien durch das Land Thüringen (N 117/96); 2. Thüringer Fonds zur Konsolidierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (NN 74/95); 3. Richtlinie zum Thüringer Fonds für Unternehmen in Schwierigkeiten (N 102/96). (6) Dieses Darlehen wurde nicht gewährt und wird deshalb nicht in die Bewertung einbezogen. (7) 1. Thüringer Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen: Die deutsche Regierung machte geltend, daß es sich um eine de-minimis-Regelung handelte, die nicht zur Genehmigung anzumelden war. 2. "Liquiditätshilfeprogramm" (NN 37/95) in Verbindung mit dem "Mittelstandsprogramm-Ost" der KfW. (8) Everts produzierte vorübergehend mit einer fünften Maschine einer Kapazität von 25 Mio. Kondomen. Da mit dieser Maschine nicht gewinnbringend gearbeitet werden konnte, wurde sie im Jahr 1997 aufgegeben. (9) C 87/98, Schreiben SG(99) D/760 vom 1. Februar 1999. (10) Das Liquiditätsdarlehen wurde von Everts zwischenzeitlich einschließlich Zinsen zurückgezahlt. Da Everts jedoch durch dieses Darlehen einen vorübergehenden Vorteil genoß, ist es als eine Beihilfe anzusehen, die mit dieser Entscheidung zu behandeln ist. (11) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (12) Die Grundschulden auf die Grundstücke von Everts Erfurt und Everts Datteln, die die Sparkasse Erfurt als Sicherheiten hatte, beliefen sich ursprünglich auf 11,1605 Mio. DEM. Nach dem Konkurs der Muttergesellschaft stellte sich jedoch heraus, daß die Grundstücke weniger wert waren und der Wert der Grundstücke nicht ausreichte, alle Gläubiger zu befriedigen. Daher waren die Sicherheiten der Sparkasse weniger wert als ursprünglich gedacht und die Sparkasse Erfurt hätte (wie oben ausgeführt) nur einen Betrag von 2,0-2,25 Mio. DEM erhalten. (13) Da keine kohärenten Umstrukturierungspläne für beide Investoren bestehen, ist es schwierig, ihren finanziellen Beitrag zu ermitteln, der aus den Investitionen besteht, die von Everts Datteln einerseits und von Condomi andererseits finanziert wurden.