18.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/40


BESCHLUSS (EU) 2015/218 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2014

zur staatlichen Beihilfe SA.29786 (ex N 633/09), SA.33296 (11/N), SA.31891 (ex N 553/10), N 241/09, N 160/10 und SA.30995 (ex C 25/10) gewährt von Irland für die Umstrukturierung von Allied Irish Banks plc und EBS Building Society

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2638)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Allied Irish Banks plc. (im Folgenden „AIB“) und EBS Building Society (im Folgenden „EBS“) haben jeweils staatliche Beihilfen erhalten, die bei der Kommission in getrennten Verfahren angemeldet wurden. Am 1. Juli 2011 übernahm AIB EBS („im Folgenden die Bank“), und die Kommission würdigte die Beihilfe zugunsten der Bank im Rahmen eines gesonderten Verfahrens. Somit gibt es drei Beihilfeverfahren: in Bezug auf AIB, in Bezug auf EBS und in Bezug auf die durch den Zusammenschluss entstandene Bank.

1.1.   AIB

(2)

Per Beschluss vom 12. Mai 2009 genehmigte die Kommission vorübergehend (2) eine Kapitalzuführung in Höhe von 3,5 Mrd. EUR an AIB in Form von neuen Vorzugsaktien auf das harte Kernkapital. Im Gegenzug musste AIB mehrere Verpflichtungen eingehen, darunter die Vorlage eines Umstrukturierungsplans innerhalb von sechs Monaten nach der Rekapitalisierung.

(3)

Nach dieser ursprünglichen Kapitalzuführung legte Irland am 13. November 2009 einen ursprünglichen Umstrukturierungsplan für AIB vor, dem ein umfangreicher Schriftwechsel folgte. Am 4. Mai 2010 übermittelte Irland einen aktualisierten Umstrukturierungsplan, auf den erneut ein Schriftwechsel zwischen der Kommission und Irland folgte.

(4)

Per Beschluss vom 21. Dezember 2010 genehmigte die Kommission (3) vorübergehend eine Rettungskapitalzuführung in Höhe von 9,8 Mrd. EUR in Form von Stammaktien — unter der Auflage der Genehmigung eines überarbeiteten Umstrukturierungsplans durch die Kommission, der die weitere Beihilfe für AIB berücksichtigte. Die Kapitalzuführung sollte in zwei Phasen erfolgen: i) eine Zuführung in Höhe von 3,7 Mrd. EUR bis zum 31. Dezember 2010 und ii) eine Zuführung in Höhe von 6,1 Mrd. EUR bis Februar 2011 (4).

(5)

Während die erste Tranche der genehmigten Rekapitalisierung vom irischen Staat Ende Dezember 2010 gezahlt wurde, wurde die für Februar 2011 geplante zweite Kapitalzuführung letztlich nicht durchgeführt (5).

1.2.   EBS

(6)

Mit Beschluss vom 2. Juni 2010 (6) genehmigte die Kommission vorübergehend eine Rekapitalisierung von EBS als Sofortbeihilfe, vorbehaltlich der Genehmigung eines Umstrukturierungsplans durch die Kommission. Die irischen Behörden haben den Umstrukturierungsplan am 31. Mai 2010 vorgelegt.

(7)

Am 11. Oktober 2010 beschloss die Kommission, in Bezug auf den von Irland vorgelegten Umstrukturierungsplan für EBS (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“) (7) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten, denn die Kommission hatte im Lichte der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (8) (im Folgenden „Umstrukturierungsmitteilung“) Zweifel an der Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans und der damit verbundenen Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt.

(8)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen von EBS und zwei anderen Beteiligten.

(9)

Im Juli 2011 schlossen sich AIB und EBS zu einem vollständig integrierten Tochterunternehmen der Bank zusammen. Folglich existierte EBS nicht mehr als eigenständiges Unternehmen. Somit wurde der Eröffnungsbeschluss, der EBS als eigenständiges Unternehmen betraf, gegenstandslos und die Kommission beschloss, das Verfahren einzustellen.

1.3.   GEMEINSAMES VERFAHREN

(10)

Am 31. März 2011 gab der irische Finanzminister bekannt, dass der irische Bankensektor um die Bank of Ireland (im Folgenden „BoI“) und AIB herum umstrukturiert werde (9). Er teilt ferner mit, dass EBS in diesem Zusammenhang mit AIB fusioniert werde, um die zweite Säule des Bankensystems zu bilden.

(11)

Mit Beschluss vom 15. Juli 2011 genehmigte die Kommission (10) ein kombiniertes Rettungspaket für die Bank im Umfang von bis zu 13,1 Mrd. EUR, vorbehaltlich der Genehmigung eines Umstrukturierungsplans für die Bank, der der zusätzlich gewährten Beihilfe Rechnung tragen sollte.

(12)

Am 28. September 2012 meldete Irland einen Umstrukturierungsplan für die Bank an (11).

(13)

Zwischen Oktober 2012 und März 2014 haben die Kommission und die irischen Behörden regelmäßig Informationen ausgetauscht. Die Kommission hat wiederholt um Informationen ersucht, und Irland hat eine Reihe ergänzender Stellungnahmen übermittelt (12).

2.   SACHVERHALT

2.1.   BESCHREIBUNG DER BEGÜNSTIGTEN

2.1.1.   AIB

(14)

Eine ausführliche Beschreibung von AIB findet sich in Abschnitt II.1 der Entscheidung der Kommission über die erste Rekapitalisierung der Bank vom 12. Mai 2009 (13). Nachfolgend wird eine kurze Zusammenfassung vorgenommen.

(15)

In den Jahren vor der Finanzkrise war AIB eine diversifizierte Finanzdienstleistungsgruppe, die eine breite Palette von Dienstleistungen im Privat- und Firmenkundengeschäft anbot. 2008 wies AIB eine Bilanzsumme von 182 Mrd. EUR aus. Sie war eine der beiden größten Banken in Irland und hatte Marktanteile von rund 35 % bei privaten Girokonten, 27 % bei Hypotheken, 46 % bei Spareinlagen und 41 % bei KMU-Girokonten.

(16)

Vor der Krise expandierte AIB rasch, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Vergabe neuer Kredite auf dem irischen Immobilienmarkt und einer starken Abhängigkeit von Refinanzierungen am Interbankengeldmarkt lag. Beim Ausbruch der internationalen Finanzkrise, die die irische Wirtschaft und vor allem den irischen Immobilienmarkt besonders schwer traf, zeigte sich die Anfälligkeit des Geschäftsmodells von AIB, und staatliche Unterstützungsmaßnahmen wurden unvermeidbar.

(17)

Im Juli 2011 wurden AIB und EBS fusioniert.

2.1.2.   EBS

(18)

Eine ausführliche Beschreibung von EBS findet sich in Abschnitt 2.1.2 des Beschlusses der Kommission über die Rekapitalisierung zur Rettung von EBS/AIB vom 15. Juli 2011 (14). In den folgenden nachstehenden Erwägungsgründen erfolgt eine kurze Zusammenfassung.

(19)

In den Jahren vor der Finanzkrise war EBS die größte Bausparkasse Irlands und das achtgrößte Finanzinstitut in Irland mit einer Gesamtbilanzsumme von 21,5 Mrd. EUR im Jahr 2009. Bausparkassen sind Gegenseitigkeitsgesellschaften, die keine Anteilseigner haben, sondern im Eigentum ihrer Mitglieder stehen, die zugleich ihre Kunden sind. Ihr Ziel besteht darin, Einlagen entgegenzunehmen und Kredite bereitzustellen. Gewinne werden zur Anpassung der Zinssätze zum Vorteil der Mitglieder verwendet oder als Rücklagen angelegt.

(20)

Als Bausparkasse bot EBS ihren Mitgliedern traditionelle Bankprodukte für Privatkunden an (Spareinlagen und Hypothekardarlehen). Auch verfügte EBS über eine Abteilung „Tresorerie“, die Firmenkunden, spezialisierten Unternehmen und Kreditgenossenschaften „Boutique“-Dienstleistungen anbot. Ab 2005 weitete EBS ihre Tätigkeit im Bereich der gewerblichen Immobilienfinanzierung aus und baute ein umfangreiches Darlehensportfolio in diesem Segment auf. EBS litt unter dem Abschwung in der irischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere unter dem Einbruch der gewerblichen Immobilienpreise. Der Zugang zu Finanzmitteln verschlechterte sich weiter, und massive Wertminderungen bei den kommerziellen Krediten und Hypothekendarlehen führten zu einem Rückgang des Eigenkapitals von EBS.

(21)

Seit dem 1. Juli 2011 ist EBS eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von AIB. EBS bietet vor allem Hypotheken- und Einlagendienstleistungen auf dem irischen Markt an. EBS arbeitet weiterhin unter ihrem eigenen Markennamen.

2.1.3.   Die Bank (Zusammenschluss aus AIB und EBS)

(22)

Laut dem Ergebnis der PCAR/PLAR-Überprüfung (15), das im Rahmen des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Irland (im Folgenden das „Programm“) durchgeführt (16) und am 31. März 2011 angekündigt wurde, beläuft sich der Kapitalbedarf für AIB auf 13,3 Mrd. EUR und für EBS auf 1,5 Mrd. EUR (für beide Institute umfasst die Zahl sowohl Instrumente des harten Kernkapitals (17) als auch bedingtes Kapital (18)).

(23)

Im Rahmen des Programms hatten die teilnehmenden Kreditinstitute Rekapitalisierungspläne zu erstellen, um dem nach der PCAR/PLAR-Überprüfung spezifizierten zusätzlichen Kapitalbedarf zu genügen. Der erforderliche Kapitalbetrag musste bis Ende Juli 2011 bereit stehen.

(24)

Am 31. März 2011 kündigte der irische Finanzminister die Umstrukturierung des gesamten irischen Bankensektors an. Es wurde beschlossen, AIB und EBS zu zusammenzuführen. Die neue Bank sollte ein Pfeiler der reformierten irischen Bankenlandschaft werden.

(25)

Am 26. Mai 2011 unterzeichneten der Minister, AIB und EBS eine Vereinbarung über den Erwerb von EBS durch AIB (nach der Umwandlung von EBS in eine personenbezogene Kapitalgesellschaft und Erhalt aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen). Aufgrund dieser Vereinbarung wurde EBS zu einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von AIB und erhält deren volle Unterstützung, ist aber weiter unter dem Markennamen tätig. Der Zusammenschluss der beiden beteiligten Einrichtungen ging mit einer Demutualisierung (Aufgabe der Gegenseitigkeit) von EBS sowie deren Umwandlung in eine Bank mit Vollbanklizenz einher. Danach erwarb AIB das Grundkapital gegen ein nominelles Entgelt. Nach der fusionskontrollrechtlichen Genehmigung vom 27. Juni 2011 wurde die Übernahme am 1. Juli 2011 abgeschlossen.

(26)

Seit dem 15. Juli 2011 befinden sich 99,8 % des Aktienkapitals der Bank im Eigentum des irischen Staates.

(27)

Heute ist die Bank eine Universalbank, die sich in erster Linie auf Irland konzentriert und über ein ausgedehntes Vertriebsnetz eine breite Palette an Bankprodukten und -dienstleistungen anbietet. Außerdem ist die Bank in geringfügigem Maße in Großbritannien vertreten. In der zweiten Jahreshälfte 2012 begann AIB mit der Ausrichtung ihrer internen Struktur auf ein stärker kundenzentriertes Modell mit den folgenden Schlüsselbereichen: Domestic Core Bank, AIB UK und Financial Solutions Group (im Folgenden: „FSG“). Die Vorlage von Finanzberichten für das neue Segment begann 2013.

(28)

Die Domestic Core Bank ist über eine Reihe von Vertriebskanälen tätig, zu denen 274 Zweigniederlassungen zählen (19). Das Niederlassungsnetz wird derzeit umstrukturiert, und die Schließung einer Reihe von Zweigniederlassungen schreitet voran. Die Bank bietet auch Bankdienstleistungen über nationale Postämter an. Die Verwaltung von EBS obliegt der Domestic Core Bank. EBS behält ihre eigene Banklizenz und arbeitet als Tochtergesellschaft unter ihrem Markennamen mit eigenem Zweigniederlassungsnetz. EBS konzentriert sich auf das Hypotheken- und das Einlagengeschäft.

(29)

AIB UK ist in Großbritannien und Nordirland tätig. In Großbritannien ist die Bank unter dem Namen „Allied Irish Bank (GB)“ tätig und bietet umfassende Bankdienstleistungen über 20 Zweigniederlassungen an, die das vollständige Bankspektrum sowie das Online-Banking abdecken. Die wichtigste Zielgruppe sind KMU. Unter dem Namen „Allied Irish Bank (GB) Savings Direct“ erbringt die Bank auch Einlagendienstleistungen (20). In Nordirland ist AIB UK unter dem Namen „First Trust Bank“ (FTB) über 32 Zweigniederlassungen tätig. Unternehmen und Privatkunden wird eine umfassende Dienstleistungspalette angeboten.

(30)

Die Financial Solutions Group wurde 2012 gegründet, um KMU und Privatkunden zu unterstützen, die Probleme bei der Erfüllung ihrer Kreditverpflichtungen haben. Auch sollte sie den Plan der Bank zur Rückführung des Fremdkapitalanteils umsetzen.

(31)

Die Bank ist heute neben der Bank of Ireland (BoI) und Permanent TSB (PTSB) eine der drei großen inländischen Banken in Irland. Das Gesamtvermögen der Bank belief sich am 31. Dezember 2013 auf 118 Mrd. EUR. Im Vergleich dazu lag das Gesamtvermögen von BoI zum gleichen Zeitpunkt bei 132 Mrd. EUR und das Gesamtvermögen von PTSB ebenfalls am 31. Dezember 2013 bei 38 Mrd. EUR. Die Bank ist eine diversifizierte Finanzdienstleistungsgruppe, die ein umfassendes Spektrum an Dienstleistungen für Privatkunden und Unternehmen anbietet, wobei der Schwerpunkt auf dem irischen Privatkundenmarkt liegt. Die Bank verfügt insbesondere im KMU-Segment über eine starke Präsenz.

Tabelle 1

Die Bank — Ausgewählte Finanzdaten 2013

 

31.12.2013

Gesamtvermögenswerte (EUR)

118 Mrd.

Kredite und Forderungen an Kunden (EUR)

66 Mrd.

Betriebsgewinn/Betriebsverlust vor Rückstellungen (EUR)

0,445 Mrd.

Kundeneinlagen (EUR)

66 Mrd.

Kredit-Einlagen-Verhältnis (%)

100 %

Risikogewichtete Aktiva (EUR)

62 Mrd.

Kernkapitalquote (Tier 1) (%)

14,3 %

Mitarbeiterzahl insgesamt (Vollzeitäquivalente)

11 431

Quelle: Umstrukturierungsplan der Bank, September 2012; AIB-Jahresbericht 2013.

Tabelle 2

Positionierung der Bank auf dem Markt für KMU, Privatkunden, Hypothekarkredite und Spareinlagen

(in %)

 

Marktanteil

Hauptkontokorrentkonto für KMU

40

Hauptkontokorrentkonto für Privatkunden

37

Hypotheken — Restbeträge

31

Markt für Spareinlagen (AIB und EBS zusammen)

40

Quelle: Ergänzende Angaben von März 2014; Marktanteilsangaben von Dezember 2013.

2.2.   SCHWIERIGKEITEN VON AIB UND EBS

(32)

AIB benötigte aufgrund folgender Faktoren eine staatliche Beihilfe: Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise in Verbindung mit dem übermäßigen Wachstum von AIB, der starken Abhängigkeit von Refinanzierungen am Interbankengeldmarkt, der Exponierung auf dem irischen Immobilienmarkt und einem unzureichenden Risikomanagement.

(33)

In den Jahren vor der Finanzkrise beschloss AIB, mit dem beispiellosen Wachstum der irischen Wirtschaft und des irischen Immobiliensektors Schritt zu halten. In absoluten Zahlen stiegen die AIB-Immobilien- und Baudarlehen zwischen 2002 und 2006 um 336 %, und die AIB-Exponierung in diesem Sektor erhöhte sich von 19 % im Jahr 2002 auf 36 % im Jahr 2008. Um ein hohes Kreditvolumen zu erreichen und aufgrund nicht vorhandener Finanzierungsbeschränkungen ging die Bank übermäßig hohe Kreditrisiken ein (d. h. Konzentration auf den Immobilien- und Bausektor). Das Gleiche galt für die Art der angebotenen Hypotheken (d. h. niedrigverzinsliche Hypothekendarlehen, deren Zinssatz an den Leitzins der EZB gekoppelt ist — sogenannte „Tracker Mortgages“) (21)).

(34)

Der Abschwung auf dem irischen Immobilienmarkt mit dem anschließenden Verfall der Immobilienpreise sowie die Verlangsamung der irischen Wirtschaft ab dem Jahr 2008 führten zu einer erheblichen Verschlechterung der Qualität der AIB-Vermögenswerte sowie erheblichen Wertminderungen im Kreditportfolio und folglich einer geringeren Kapitalausstattung der Bank.

(35)

Um ihre rasche Expansion zu finanzieren, erhöhte die Bank ihre Abhängigkeit von ihrer Refinanzierung am Interbankengeldmarkt von rund 35 % im Jahr 2004 auf 42 % im Jahr 2006, während das Kredit-Einlagen-Verhältnis von 101 % im Jahr 2002 auf 157 % im Jahr 2007 stieg.

(36)

Nach dem Zusammenbruch der Lehman Brothers Holdings, Inc. im September 2008 erschwerten die Turbulenzen auf den globalen Finanzmärkten AIB den Zugang zu Finanzierungsquellen (etwa wie bei anderen irischen Banken) und beeinträchtigten die Möglichkeiten für einen normalen Geschäftsbetrieb. Daher griff der Staat in einer ersten Phase durch die Bereitstellung von Garantien ein. Vor dem Hintergrund gestiegener Finanzierungskosten (d. h. hohe Einlagenpreise und Garantiegebühren) und einem deutlich niedrigeren Basissatz (22) der Europäischen Zentralbank („EZB“) führten die „Tracker Mortgages“ der Bank (rund 45 % des AIB-Hypothekardarlehensportfolios) zu einer erheblich niedrigeren Nettozinsmarge der Bank.

(37)

Die deutlich verschlechterte Finanzlage von AIB führte dazu, dass AIB auf alle vom irischen Staat zur Wahrung der Finanzstabilität des Landes beschlossenen Maßnahmen zurückgriff. Zusätzlich zu den staatlichen Garantien erhielt AIB staatliche Kapitalzuführungen und profitierte von der Übertragung von Vermögenswerten auf die irische Abwicklungsanstalt „National Asset Management Agency“ (im Folgenden: „NAMA“) (23) zur Sanierung ihrer Bilanz.

(38)

Außerdem hatte die Finanzkrise insbesondere infolge des drastischen Rückgangs der Immobilienpreise in Irland Auswirkungen auf die Finanzlage von EBS. Vor der Krise hatte EBS ein beträchtliches Darlehensportfolio im Segment der gewerblichen Immobilienfinanzierung aufgebaut.

(39)

EBS musste große Wertminderungen in ihrem Kredit- und Hypothekendarlehenportfolio hinnehmen. Der Zugang von EBS zu Finanzierungsmitteln verschlechterte sich stetig und wurde letztlich vollständig verweigert. Aufgrund ihrer schwierigen Lage war EBS gezwungen, Unterstützungsmaßnahmen des Staates zu beantragen. EBS benötigte Finanzierungsgarantien, die Übertragung von Vermögenswerten auf die NAMA sowie Kapitalzuführungen.

2.3.   DIE BEIHILFEMASSNAHMEN

(40)

Aufgrund der Schwierigkeiten von AIB und EBS musste der Staat AIB und EBS sowohl als Einzelunternehmen als auch in Form der Bank (neues Unternehmen) in erheblichem Maße unterstützen.

(41)

Auf Einzelbasis erhielten AIB und EBS Garantien für Passivinstrumente nach der „Credit Institutions Financial Support“ (CIFS)-Regelung (24) bzw. der „Eligible Liability Guarantee“ (ELG)-Regelung (25) sowie Entlastungsmaßnahmen in Form der Übertragung der schlechten Vermögenswerte auf die NAMA.

(42)

Außerdem erhielten AIB und EBS wiederholt Eigenkapitalzuschüsse (26).

(43)

Darüber hinaus gewährte der Staat Garantien für die Sofort-Liquiditätshilfe (Emergency Liquidity Assistance — ELA) von Seiten der irischen Zentralbank.

(44)

Die Bank profitierte weiterhin von der ELG-Regelung und wurde im Juli 2011 (27) mittels der Platzierung von Eigenkapital, einer Kapitalzuführung (28) und Obligationen in Form bedingten Kapitals rekapitalisiert.

(45)

Der Gesamtbetrag der Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten der Bank (einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingter Kapitalinstrumente) beläuft sich auf 20,775 Mrd. EUR. Infolge der verschiedenen Kapitalzuführungen besitzt der irische Staat über die „National Pension Reserve Fund Commission“ (im Folgenden „NPRFC“) 99,8 % der Stammaktien der Bank.

(46)

Die NPRFC besitzt zudem Vorzugsaktien in Höhe von 3,5 Mrd. EUR, die 2009 ursprünglich AIB zugeführt und mittels der Entscheidung der Kommission in der Sache N 241/09 (29) genehmigt wurden. Die Rücknahme bzw. der Rückkauf dieser Aktien liegt im Ermessen der Bank. Ab Mai 2014, d. h. fünf Jahre nach der Kapitalzuführung, wurden diese Aktien um 25 % aufgestockt, und der Rückkaufwert wurde auf 125 % des Nennwerts angesetzt.

(47)

Tabelle 3 enthält eine Zusammenfassung aller gewährten Beihilfemaßnahmen für AIB, EBS und die Bank (das neue Unternehmen).

Tabelle 3

Überblick über die Beihilfemaßnahmen für AIB, EBS und die Bank (das nach dem Zusammenschluss von AIB und EBS entstandene Unternehmen)

(die bewilligten und die tatsächlich gewährten Beträge weichen in einigen Fällen voneinander ab)

 

Art der Maßnahme

Betrag

(in Mrd. EUR)

Vergütung

 

Maßnahmen zugunsten von AIB (als eigenständige Einheit)

a

Garantien nach der CIFS-Regelung

(Betrag der garantierten Verbindlichkeiten)

bis zu 133

gemäß der CIFS-Regelung

b

Garantien nach der ELG-Regelung

(Betrag der garantierten Verbindlichkeiten)

bis zu 62,5

gemäß der ELG-Regelung

c

Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte — in Form von Übertragungen auf die NAMA

20,4

(geschätzter Beihilfebetrag = 1,6)  (30)

k. A. — durchschnittlicher Abschlag betrug rund 56 %

d

Rekapitalisierung in Form von Vorzugsaktien, Mai 2009

3,5

8 % p.a. oder Stammaktien

e

Rekapitalisierung in Form neuen Eigenkapitals, Dezember 2010

3,7

 

f

Staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe (ELA) bis zum zweiten Quartal 2011

[5-15] (*1)

 

 

 

 

 

 

Maßnahmen zugunsten von EBS

g

Garantien nach der CIFS-Regelung

(Betrag der garantierten Verbindlichkeiten)

bis zu 14,4

gemäß der CIFS-Regelung

h

Garantien nach der ELG-Regelung

(Betrag der garantierten Verbindlichkeiten)

bis zu 8,0

gemäß der ELG-Regelung

i

Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte — in Form von Übertragungen auf die NAMA

0,9

(geschätzter Beihilfebetrag = 0,1)  (30)

k. A. — durchschnittlicher Abschlag betrug rund 57 %

j

Rekapitalisierung in Form von Sondervermögensanteilen (Special Investment Shares — SIS), Mai und Dezember 2010

0,625

Kann durch die Auszahlung einer Dividende vergütet werden, sofern ausreichende ausschüttungsfähige Rücklagen vorhanden sind.

k

Rekapitalisierung durch einen direkten Zuschuss in Form eines Solawechsels, Dezember 2010

0,250

Nicht gesondert vergütet

l

Staatliche Garantie für ELA

[0-5]

 

 

Maßnahmen zugunsten der Bank (das fusionierte Unternehmen)

m

Rekapitalisierung in Form von Vorzugsaktien („Platzierung“), Juli 2011

5,0

 

n

Rekapitalisierung durch Obligationen in Form bedingten Kapitals, Juli 2011

1,6

Obligatorischer Festzinssatz von 10 % p. a.

o

Rekapitalisierung in Form einer Kapitalzuführung, Juli 2011

6,1

Keine Berücksichtigung

 

 

 

 

 

Kumulierte Gesamtrekapitalisierung (d + e + j + k + m + n + o)

20, 775

 

Quelle: Irische Behörden und Umstrukturierungspläne für AIB, EBS und die Bank.

2.4.   DIE EINZELNEN UMSTRUKTURIERUNGSPLÄNE

(48)

Im November 2009 legte Irland der Kommission einen ersten Umstrukturierungsplan für AIB vor, in dem erste Vorschläge für die Rückkehr von AIB zur Rentabilität gemacht wurden. Im Mai 2010 hat Irland eine aktualisierte Fassung des Plans übermittelt, in dem unter anderem weitere Veräußerungen vorgesehen waren (Tochtergesellschaften von AIB in Polen, im Vereinigten Königreich und den USA), um die neuen aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen zu erfüllen, die die irische Finanzaufsicht im März 2010 im Rahmen der Eigenkapitalüberprüfung (PCAR) angekündigt hatte.

(49)

Der EBS-Umstrukturierungsplan vom 31. Mai 2010 sah eine interne Umstrukturierung von EBS vor, um ihre Rentabilität mit dem Ziel eines raschen Verkaufs an einen Dritten zu gewährleisten. Dem Plan zufolge sollte sich EBS aus der gewerblichen Immobilienfinanzierung zurückziehen und ihre Tätigkeiten auf Spareinlagen für Privatkunden und Hypothekenprodukte neu ausrichten. Somit würde EBS ihre Abhängigkeit von (kurzfristigen) Refinanzierungen am Interbankengeldmarkt verringern und sich stattdessen auf Privatkundeneinlagen konzentrieren.

2.5.   VON DER BANK (AUS AIB UND EBS HERVORGEGANGENES UNTERNEHMEN) BEREITS UMGESETZTE UMSTRUKTURIERUNGSMASSNAHMEN

(50)

Die Bank hat bereits vor der Übermittlung der endgültigen Fassung des Umstrukturierungsplans eine Vielzahl von Umstrukturierungsmaßnahmen mit Blick auf die Erreichung der Ziele der langfristigen Rentabilität, des Eigenbeitrags und der Lastenverteilung umgesetzt. Diese Maßnahmen umfassen die Veräußerung von Geschäftszweigen, die Verringerung des Fremdkapitalanteils, Passiva-Management (31) und Maßnahmen zur Kostensenkung, die nachstehend aufgeführt sind (32):

—

Veräußerungen von Geschäftszweigen haben Erträge in Höhe von 3,3 Mrd. EUR des harten Kernkapitals erbracht:

September 2010

Verkauf von Goodbody Stockbrokers

November 2010

Veräußerung der Beteiligung von 23,9 % an M&T Corporation

Februar 2011

Übertragung der Einlagen der Anglo Irish Bank (9 Mrd. EUR) an AIB

April 2011

Veräußerung der Beteiligung von 70,36 % an BZWBK (Polen)

April 2011

Veräußerung der Beteiligung von 50,00 % an BZWBK-Vermögensverwaltung (Polen)

Mai 2011

Veräußerung der Beteiligung von 49,99 % an der Bulgarian American Credit Bank

August 2011

Verkauf von AIB International Financial Services

August 2011

Verkauf von AIB Jersey Trust

Januar 2012

AIB gibt die Entscheidung bekannt, das Gemeinschaftsunternehmen mit Aviva Life Holdings Ireland Ltd. zu beenden

April 2012

AIB kündigt Einstellung der Tätigkeiten auf der Isle of Man und Jersey an

April 2012

Verkauf der Tätigkeiten von AIB Baltics

Juni 2012

Verkauf von AIB Investment Managers

August 2012

Verkauf von Anteilen an polnischen Immobilienfonds

—

Übertragung von Vermögenswerten in Höhe von 21,3 Mrd. EUR auf die NAMA;

—

Verringerung des Fremdkapitalanteils aufgrund von PLAR 2011 in Höhe von 20,5 Mrd. EUR (abgeschlossen);

—

Das Passiva-Management/der Rückkauf von Schuldtiteln in den Jahren 2009, 2010 und 2011 trugen 5,4 Mrd. EUR zum harten Kernkapital bei:

Juni 2009

Rückkauf von hybridem hartem Kernkapital + 1,1 Mrd. EUR Eigenkapitalbeitrag

März 2010

Rückkauf von Ergänzungskapital i.F.v. Anleihen + 0,4 Mrd. EUR Eigenkapitalbeitrag

Januar 2011

Rückkauf von Ergänzungskapital i.F.v. Anleihen + 1,5 Mrd. EUR Eigenkapitalbeitrag

Juli 2011

Rückkauf von hartem Kernkapital und Ergänzungskapital in Form von Anleihen + 2,1 Mrd. EUR Eigenkapitalbeitrag

Juni 2010 — Februar 2011

Reihe von Rückkäufen von hartem Kernkapital und Ergänzungskapital von EBS in Form von Anleihen + 0,3 Mrd. EUR Eigenkapitalbeitrag

—

Schließung von Zweigniederlassungen (68 in Irland, 22 Schließungen von EBS-Verkaufsstellen, 22 AIB-Zweigniederlassungen im Vereinigten Königreich);

—

Programm für vorzeitigen Ruhestand und freiwillige Abfindung: Verringerung um +/– 2 877 VZÄ (33) zum 31. Dezember 2013, weiterer Stellenabbau geplant;

—

vollständige Ersetzung des Vorstands und des Leitungsstabs (im Vergleich zur Situation vor September 2008);

—

Neuausrichtung der Geschäftstätigkeit auf Irland mit einem Bankdienstleistungsangebot für Unternehmen und Privatkunden.

2.6.   DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN FÜR DIE BANK (AUS AIB UND EBS HERVORGEGANGENES UNTERNEHMEN)

(51)

Am 28. September 2012 legte Irland der Kommission einen Umstrukturierungsplan für die Bank für den Zeitraum 2012 bis 2015 vor. Dieser Plan wurde von Irland wiederholt geändert und ergänzt, und der Umstrukturierungszeitraum wurde letztendlich auf die Jahre 2014 bis 2017 festgelegt.

(52)

Um nachzuweisen, dass die Bank ihre langfristige Rentabilität wiederherstellen kann, übermittelte Irland der Kommission ein Basisszenario, ein alternatives Basisszenario auf der Grundlage vorsichtigerer Annahmen und ein Stressszenario.

(53)

Die Bank plant, bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums wieder zu einer soliden, rentablen und gut finanzierten Einrichtung mit soliden Eigenkapitalkoeffizienten und einem traditionelleren Geschäftsmodell zu werden. Der Plan enthält eine Geschäftsstrategie, nach der die Bank als kleinere Universalbank positioniert werden soll, die sich in erster Linie auf Irland konzentriert — im Gegensatz zu der international diversifizierten Finanzdienstleistungsgruppe, die sie in der Zeit vor der Krise war. Die betriebliche Struktur der Bank beruht auf drei Schwerpunkten: der Domestic Core Bank (inländische Kernbank), AIB UK (für das Geschäft im Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland)) und der 2012 gegründeten Financial Solutions Group.

(54)

Die Hauptfaktoren für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank sind:

a)

die Neuausrichtung der Bank als kleinere Bank mit einem verbesserten Finanzierungsprofil, die sich in erster Linie auf Irland konzentriert;

b)

eine bessere Rentabilität durch einen verstärkten Ausbau der nationalen Umsetzungsmaßnahmen (NIM), Maßnahmen zur Kostenreduzierung und wesentlich geringere Wertminderungsaufwendungen;

c)

ein hoher Eigenkapitalpuffer.

2.6.1.   Das Basisszenario

2.6.1.1.   Makroökonomische Annahmen und entscheidende Finanzprojektionen

(55)

Im Basisszenario wird davon ausgegangen, dass das Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Irland 2014 um 2,2 % wachsen und sich in den Jahren 2015, 2016 und 2017 auf 2,8 %, 3,2 % bzw. 3,2 % beschleunigen wird. Im Vereinigten Königreich dürfte das BIP folglich um 1,9 % im Jahr 2014, 2,1 % im Jahr 2015, 2,5 % im Jahr 2016 und 2,5 % im Jahr 2017 steigen.

(56)

Die Beschäftigung wird sich dem Basisszenario zufolge während des gesamten Umstrukturierungszeitraums verbessern, wobei mit Wachstumsraten von 0,8 % im Jahr 2014, 1,5 % im Jahr 2015, 2 % im Jahr 2016 und 2 % im Jahr 2017 gerechnet wird.

(57)

Ferner sollen das Wohnungs- und Bauwesen von einem sehr niedrigen Niveau aus wieder anziehen. Die Immobilienpreise dürften 2014 um 3 %, 2015 um 3 %, 2016 um 2,5 % und 2017 um 2,5 % steigen.

(58)

Der Umstrukturierungsplan der Bank führt beim Basisszenario zu folgenden Finanzprognosen:

Tabelle 4

Finanzergebnisse und Finanzprognosen der Bank nach dem Basisszenario

Finanzkennzahlen

2012

Ist-Zahlen

2013

Ist-Zahlen

2014

Soll-Zahlen

2015

Soll-Zahlen

2016

Soll-Zahlen

2017

Soll-Zahlen

—   Kapital & risikogewichtete Vermögenswerte (RWA)

—

Koeffizient des harten Kernkapitals (Core Tier 1/„CT1“) oder (Common Equity Tier 1/„CET1“-Koeffizient) (%)

15,2 %

14,3 %

[10-20 %]

[10-20 %]

[10-20 %]

[10-20 %]

—

Kapitalpuffer (Mio. EUR) gegenüber 8 % CT1/CET1

5 133

3 934

[0-5 000 ]

[5 000 -10 000 ]

[5 000 -10 000 ]

[5 000 -10 000 ]

—

Risikogewichtete Vermögenswerte (RWA) (in Mio. EUR)

71 417

62 395

[55 000 -65 000 ]

[55 000 -65 000 ]

[55 000 -65 000 ]

[55 000 -65 000 ]

—   Rentabilität

—

NIM — mit Ausnahme von ELG (%)

1,22 %

1,37 %

[1,5-2,25 %]

[1,5-2,25 %]

[1,5-2,25 %]

[1,5-2,25 %]

—

Aufwand-Ertrag-Verhältnis („COST income ratio“ — CIR)

123 %

77 %

[60-70 %]

[50-60 %]

[45-55 %]

[45-55 %]

—

Gewinn nach Steuern (Mio. EUR)

3 557

(1 597 )

[0-750]

[0-750]

[250-1 250 ]

[250-1 250 ]

—

Eigenkapitalrendite („Return on equity“ — ROE) (34)

– 37,0 %

– 21,5 %

[0,5-10 %]

[0,5-10 %]

[5-15 %]

[5-15 %]

—   Finanzierung

—

Kredit-Einlagen-Verhältnis („Loan-to-Deposit Ratio“ — LDR)

115 %

100 %

[95-120 %]

[95-120 %]

[95-120 %]

[95-120 %]

—

EZB-Abhängigkeit — (in % der Gesamtverbindlichkeiten (35))

20 %

12 %

[10-20 %]

[< 10 %]

[< 10 %]

[< 10 %]

—   Sonstige

—

Bruttodarlehen und -forderungen an Kunden (in Mio. EUR)

89 872

82 851

[70 000 -80 000 ]

[65 000 -75 000 ]

[65 000 -75 000 ]

[65 000 -75 000 ]

—

Gesamtvermögenswerte (in Mio. EUR)

122 501

117 734

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

—

Vollzeitäquivalente (Anzahl)

13 429

11 431

[10 000 -15 000 ]

[8 000 -13 000 ]

[8 000 -13 000 ]

[8 000 -13 000 ]

Quelle: Umstrukturierungsplan der Bank und ergänzenden Ausführungen vom 10. Januar 2014, AIB-Jahresbericht 2013.

2.6.1.2.   Hauptfaktoren für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank

i)   Eine kleinere auf das Inland ausgerichtete Bank mit einem besseren Finanzierungsprofil

(59)

Durch eine erhebliche Verringerung des Fremdkapitalanteils (36) möchte die Bank ein wesentlich kleineres Institut als im Zeitraum vor der Finanzkrise werden. Die Bank hat ihren Fremdkapitalanteil bereits erheblich verringert, indem sie mehrere Geschäftszweige und Vermögenswerte veräußerte und risikoreiche Immobilienvermögenswerte auf die NAMA übertrug (21,3 Mrd. EUR). Dadurch konnte die Bilanzsumme der Bank erheblich gesenkt werden. Der Gesamtumfang der Vermögenswerte der AIB-Gruppe sank von 136,7 Mrd. EUR Ende 2011 auf 117,7 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2013 (Rückgang um 14 %) (37).

(60)

Durch diese erhebliche Verringerung des Fremdkapitalanteils/Verkleinerung der Bank sowie eine wachsende Einlagenbasis (ab 2011) konnte das Finanzierungsprofil der Bank verbessert werden. Der Anteil der Kundeneinlagen am Gesamtumfang der Finanzierungsmittel (d. h. Gesamtpassiva (38)) erhöhte sich von 49,7 % Ende 2011 auf 61,2 % Ende 2013, während das Kredit-Einlagen-Verhältnis („Loan-to-Deposit Ratio“ — LDR) von 138 % Ende 2011 auf 100 % am 31. Dezember 2013 zurückging.

(61)

Während des Umstrukturierungszeitraums will die Bank den Anteil der Kundeneinlagen an ihren Gesamtfinanzierungsmitteln (d. h. Gesamtpassiva) weiter erhöhen, während der Anteil der EZB-Finanzierung während des Umstrukturierungszeitraums von 20 % im Jahr 2012 auf [< 10 %] im Jahr 2017 zurückgehen dürfte (dies entspricht einem Rückgang um 15 bis 25 Mrd. EUR). Grundlage dafür ist eine Kombination aus projizierten geringeren Kreditvolumina (39), der Rücknahme von NAMA-Schuldverschreibungen (40) und höheren Bankeinlagen.

(62)

Die Bank erhält allmählich wieder Zugang zum Interbankenmarkt. Im Januar und September 2013 gab die Bank zwei hypothekarisch besicherte Anleihen im Umfang von jeweils 500 Mio. EUR aus. Im Oktober 2013 emittierte die Bank eine Kreditkartenverbriefung im Umfang von 500 Mio. EUR — ein Novum für eine irische Bank. Im November 2013 gelang der Bank eine Platzierung vollständig unbesicherter Schuldtitel in Höhe von 500 Mio. EUR über drei Jahre. Dies war die erste nichtgarantierte Schuldtiteltransaktion seit 2009. Im März 2014 gab die Bank eine durch Vermögenswerte unterlegte Wertpapieranleihe mit einer Laufzeit von sieben Jahren und einem Umfang von 500 Mio. EUR aus. Dabei handelt es sich um die längste als Benchmark dienende öffentliche, durch Vermögenswerte unterlegte Wertpapieranleihe von AIB seit 2007.

(63)

Was die prognostizierten Liquiditätsquoten unter Berücksichtigung der gegenwärtig verfügbaren Informationen über die Zusammensetzung der Mindestliquiditätsquote (LCR) betrifft, die auf Ebene der Europäischen Union (41) noch in der Konsultationsphase ist, so sieht die Bank während der Umstrukturierungsphase eine LCR-Quote vor, die deutlich über den Mindestanforderungen liegt (siehe Tabelle 5).

Tabelle 5

Liquiditätsquoten der Bank

(in %)

Liquiditätsquoten

2014

Soll-Zahlen

2015

Soll-Zahlen

2016

Soll-Zahlen

2017

Soll-Zahlen

Mindestliquiditätsquote (LCR)

[75-150]

[75-170]

[75-170]

[75-170]

Mindestliquiditätsquoten (LCR) nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

60

70

80

Strukturelle Liquiditätsquote

[70-120]

[70-120]

[70-120]

[70-120]

Quelle: Umstrukturierungsplan der Bank.

ii)   Verbesserung der Rentabilität

(64)

Die Bank will 2014 ihre Rentabilität mit einem prognostizierten Gewinn nach Steuern in Höhe von [0-750] Mio. EUR wiederherstellen, der 2017 bei [250-1 250] Mio. EUR liegen soll. Die Eigenkapitalrendite („ROE“) wird 2014 voraussichtlich bei [0,5-10 %] und 2017 bei [5-15 %] liegen. Dies soll folgendermaßen erreicht werden.

(65)

Erstens werden im Umstrukturierungsplan eine Reihe von Maßnahmen festgelegt, um die NIM, ohne ELG-Kosten, von 1,22 % im Jahr 2012 auf [1,5-2,25 %] im Jahr 2017 aufzustocken. Zu diesen Maßnahmen gehören die Vergabe neuer Kredite im Umfang von [20-30] Mrd. EUR von 2014 bis 2017 zu höheren Zinssätzen, weitere Verbesserungen in Bezug auf die Preisgestaltung der „back-book“-Kredite (Altkredite) (42) und eine weitere Verringerung der Kosten für Einlageprodukte bis zum Jahr 2015 (siehe Tabelle 6). Darüber hinaus dürfte der Anteil der von der Bank gehaltenen renditeschwachen Vermögenswerte (d. h. indizierte Hypotheken und NAMA-Schuldverschreibungen) infolge der Rücknahme von NAMA-Schuldverschreibungen und der Amortisierung des indizierten Hypothekenportfolios, für das keine neue Kreditvergabe geplant ist, im Vergleich zur Gesamtsumme der Aktiva während der Umstrukturierungsphase von [20-30 %] im Jahr 2014 auf [10-20 %] im Jahr 2017 zurückgehen.

Tabelle 6

Voraussichtliche Entwicklung der durchschnittlichen Renditen von Aktiva und Passiva

(in %)

Durchschnittliche Rendite

2013

Ist-Zahlen

2014

Soll-Zahlen

2015

Soll-Zahlen

2016

Soll-Zahlen

2017

Soll-Zahlen

Durchschnittliche Rendite — Neue Kreditvergabe

[3-7]

[3-7]

[3-7]

[3-7]

[3-7]

Durchschnittliche Rendite — „Back-book“-Kredite (Altkredite)

[2-5]

[2-5]

[2-5]

[2-5]

[2-5]

Durchschnittliche Rendite — Alle Kredite

2,74

[2-6]

[2-6]

[2-6]

[2-6]

Durchschnittliche Rendite — Einlagen

(einschließlich Girokonten)

– 1,54

[– 0,5 bis – 2,5]

[– 0,5 bis – 2,5]

[– 0,5 bis – 2,5]

[– 0,5 bis – 2,5]

Quelle: Umstrukturierungsplan der Bank und ergänzende Angaben vom 20. März 2014.

(66)

Das Ende der ELG-Regelung zum 28. März 2013 wird zweitens eine Verbesserung der NIM nach ELG-Kosten bewirken, da die an den Staat entrichteten Garantiegebühren sinken werden. 2012 beliefen sie sich auf 0,4 Mrd. EUR und dürften 2017 lediglich 8 Mio. EUR betragen.

(67)

Im Hinblick auf die Erzielung nachhaltiger Betriebsgewinne vor Rückstellungen plant die Bank drittens eine weitere Verringerung ihrer Betriebskosten von 1,8 Mrd. EUR im Jahr 2012 auf [1,0-1,5] Mrd. EUR im Jahr 2015 und [1,0-1,5] Mrd. EUR im Jahr 2017. Als maßgebliche Initiativen für diese Betriebskostensenkung sind die Regelung für den vorzeitigen Ruhestand & freiwillige Abfindungen und die 2012 angekündigte Überprüfung der Arbeitsentgelte und Sozialleistungen vorgesehen. In diesem Zusammenhang sieht die Bank einen Personalabbau von [20-40] % bis 2015 und von [20-40] % bis 2017 gegenüber dem Stand von 2012 vor, d. h. eine Senkung der Mitarbeiterzahl um insgesamt [2 000 bis 5 000].

(68)

Was schließlich das Betriebsergebnis nach Rückstellungen und vor außerordentlichen Posten betrifft, so plant die Bank eine drastische Senkung der Wertminderungsaufwendungen von 2,5 Mrd. EUR im Jahr 2012 auf [0-0,5] Mrd. EUR im Jahr 2014 und [0-0,5] Mrd. EUR im Jahr 2017, da der Plan von einer wirtschaftlichen Erholung in Irland ausgeht. AIB erwartet von dieser Erholung einen Rückgang des Neuaufkommens uneinbringlicher Darlehen. Der Plan sieht ferner wirksamere Kreditverwaltungstätigkeiten vor, die zur Einsetzung der Financial Solution Group und zur Umsetzung der „Mortgage Arrears Resolution Strategy“ (43) (im Folgenden „MARS“) führten. Mit diesen Tätigkeiten sollen die Einziehung der Kredite und die Effizienz der Umstrukturierung der Bank verbessert werden, wodurch sich die Zahl der bereinigten Kredite erhöhen dürfte.

iii)   Aufrechterhaltung eines hohen Eigenkapitalpuffers

(69)

Die Bank geht davon aus, dass sie während des Umstrukturierungszeitraums mittels höherer einbehaltener Gewinne und geringerer risikogewichteter Vermögenswerte („RWA“) einen hohen Eigenkapitalpuffer aufrechterhalten wird. Die Bank beabsichtigt, ihre Gewinne mittels der in den Randnummern 65 bis 68 beschriebenen Maßnahmen zu steigern und in vollem Umfang einzubehalten. Die risikogewichteten Vermögenswerte sollen zwischen 2013 und 2016 um rund [5-10] Mrd. EUR sinken, und zwar vor allem dank der anhaltenden Kontraktion des Kreditportfolios (einschließlich Abschreibungen, umstrukturierter wertgeminderter Kredite, und Amortisierung von Krediten), der neuen Behandlung latenter Steueransprüche („Deferred Tax Assets“ — DTA) (44) und des von der Bank geplanten Rückgriffs auf a) einen auf internen Ratings basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“) für das EBS-Kreditportfolio und b) aktualisierte IRB-Modelle für das AIB-Kreditportfolio.

(70)

Irland zufolge wird die CBI zudem bald das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Mindestkapital (45) von 10,5 % auf […] % senken, so dass der Eigenkapitalpuffer der Bank 2014 bei ansonsten unveränderten Bedingungen um [0-5] Mrd. EUR steigen wird. Das von der CBI im November 2010 im Rahmen der PCAR festgelegte Ziel von 10,5 % wird daher nicht länger von Bedeutung sein.

(71)

In Anbetracht der aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenkapitalunterlegung von 8 % des Tier-1-Kernkapitals (im Folgenden „CET1“) während des gesamten Zeitraums dürfte der Kapitalpuffer der Bank 2014 voraussichtlich bei [0-5] Mrd. EUR und 2017 bei rund [5-10] Mrd. EUR liegen. Bei einer Kapitalschwelle von 5,5 % (46) würde der Kapitalpuffer 2014 bei [5-10] Mrd. EUR liegen.

(72)

Darüber hinaus hält die Bank bedingte Kapitalinstrumente (47) („CoCos“) im Umfang von 1,6 Mrd. EUR, die erforderlichenfalls in Stammaktien umgewandelt werden können. Unter Berücksichtigung der CoCos dürfte der Kapitalpuffer 2014 bei einem aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Mindesteigenkapital von 8 % [5-10] Mrd. EUR betragen und bei einer Kapitalschwelle von 5,5 % [5-10] Mrd. EUR.

(73)

Die CET1-Zahlen in den Randnummern 71 und 72 beinhalten den schrittweisen Abzug von DTA (48). Die von der Bank ausgewiesenen DTA aus noch nicht genutzten steuerlichen Verlusten belaufen sich zum 31. Dezember 2013 auf 3,9 Mrd. EUR.

2.6.2.   Das alternative Basisszenario

(74)

Am 11. Februar 2014 übermittelte die Bank der Kommission ein alternatives Basisszenario (im Folgenden das „alternative Basisszenario“), das sich auf vorsichtigere Annahmen als das Basisszenario stützt. Die vorsichtigeren Annahmen betrafen die RWA-Entwicklung, die Ergebnisse der Bilanz-Bewertung („Balance Sheet Assessment“ — BSA) (49), das Volumen neuer Kredite, eine andere Finanzierungsmischung, höhere Kosten für die Bereitstellung von Mitteln und höhere Rückstelllungen (siehe Zusammenfassung in Tabelle 7). Die makroökonomischen Annahmen, die diesem alternativen Basisszenario zugrunde liegen, sind dieselben wie beim Basisszenario (siehe die Randnummern 55 und 56).

Tabelle 7

Alternatives Basisszenario: Hauptunterschiede bei den Annahmen im Vergleich zum Basisszenario

Variable

Alternatives Basisszenario (im Vergleich zum Basisszenario)

Risikogewichtete Vermögenswerte (RWA)

Umfasst die Ergebnisse der BSA und ignoriert vorsichtshalber die Auswirkungen des geplanten Rückgriffs auf das neue und das aktualisierte IRB-Modell, deren Genehmigung durch die CBI noch aussteht (50). Infolge dieser beiden Änderungen wuchsen die RWA für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 um [3-8] Mrd. EUR, [3-8] Mrd. EUR, [3-8] Mrd. EUR bzw. [3-8] Mrd. EUR im Vergleich zum Basisszenario.

Rückstellungen für Wertminderungen im Kreditgeschäft

Umfasst sämtliche BSA-Ergebnisse. Durch die BSA wurde ein zusätzlicher Rückstellungsbedarf in Höhe von 1,1 Mrd. EUR ermittelt; im Basisszenario wurde lediglich […] Mio. EUR berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Rückstellungen im alternativen Basisszenario um […] Mrd. EUR höher liegen als im Basisszenario von 2013 und diese zudem linearer auf das Niveau von vor der Krise zurückzuführen sind. Im Vergleich zum Basisszenario ergibt sich daraus ein zusätzlicher Rückstellungsbedarf in Höhe von [500-1 000 ] Mio. EUR im Jahr 2014, [500-1 000 ] Mio. EUR im Jahr 2015, [0-500] Mio. EUR im Jahr 2016 und [0-500] Mio. EUR im Jahr 2017.

Neue Ausleihungen

Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass neue Ausleihungen für das Handels-, Unternehmens- und KMU-Portfolio für jedes prognostizierte Jahr auf das prognostizierte BIP-Wachstum beschränkt sind. Dies bedeutet, dass die neue kumulierte Kreditvergabe während des Umstrukturierungszeitraums [2-4] Mrd. EUR unter dem Basisszenario liegt. (Infolge der neuen Annahmen zu den Ausleihungen erhöhen sich die RWA für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 um [0-3] Mrd. EUR, [0-3] Mrd. EUR, [0-3] Mrd. EUR bzw. [0-3] Mrd. EUR).

Finanzierungsmischung

Umfasst im Vergleich zum Basisszenario einen (um 2 % bis 3 %) höheren Anteil an langfristigen Finanzierungen bis 2016

Kosten für die Bereitstellung von Mitteln

Dabei wird davon ausgegangen, dass die Entwicklung der Kosten für Einlagen auf Privatkunden-Terminkonten sowie für Einlagen auf KMU- und Unternehmenskonten im Vergleich zum Basisszenario stärker der Entwicklung des projizierten EZB-Basissatzes folgt.

Quelle: Umstrukturierungsplan der Bank und ergänzende Angaben vom 11. Februar und 27. März 2014.

(75)

Diesen vorsichtigeren Annahmen zufolge würde die Bank die Rentabilitätsschwelle nicht vor dem Jahr 2016 erreichen, für das ein Gewinn nach Steuern in Höhe von [0-750] Mio. EUR zu erwarten wäre; 2017 dürfte er bei [250-1 250] Mio. EUR liegen. Die Eigenkapitalrendite („ROE“) wird 2016 voraussichtlich bei [0,5-10] % und 2017 bei [5-15] % liegen.

(76)

Der Eigenkapitalpuffer der Bank dürfte 2014 bei rund [2-6] Mrd. EUR und 2017 bei [2-6] Mrd. EUR liegen. Dabei wird einer Mindestkapitalanforderung von 8 % ausgegangen. Unter Berücksichtigung der CoCos dürfte der Eigenkapitalpuffer 2014 bei Mindesteigenkapitalanforderungen von 8 % bei [3-8] Mrd. EUR liegen (und bei einer Kapitalschwelle von 5,5 % bei [3-8] Mrd. EUR).

Tabelle 8

Finanzprognosen der Bank nach dem alternativen Basisszenario

Finanzkennzahlen

2014

Soll-Zahlen

2015

Soll-Zahlen

2016

Soll-Zahlen

2017

Soll-Zahlen

—   Eigenkapital & risikogewichtete Aktiva (RWA)

—

CT1- oder CET1-Quote (%)

[10-20 %]

[10-20 %]

[10-20 %]

[10-20 %]

—

Kapitalpuffer (Mio. EUR) gegenüber 8 % CT1/CET1

[2 000 -6 000 ]

[2 000 -6 000 ]

[2 000 -6 000 ]

[2 000 -6 000 ]

—

Kapitalpuffer (Mio. EUR) gegenüber 8 % CT1/CET1, einschließlich der Umwandlung von Cocos

[3 000 -8 000 ]

[3 000 -8 000 ]

[3 000 -8 000 ]

[3 000 -8 000 ]

—

RWA (Mio. EUR)

[55 000 -65 000 ]

[55 000 -65 000 ]

[55 000 -65 000 ]

[50 000 -60 000 ]

—   Rentabilität

—

NIM — ohne ELG-Kosten (%)

[1,5-2,25 %]

[1,5-2,25 %]

[1,5-2,25 %]

[1,5-2,25 %]

—

Aufwand-Ertrag-Verhältnis („COST income ratio“ — CIR)

[60-70 %]

[60-70 %]

[50-60 %]

[45-55 %]

—

Gewinn nach Steuern (Mio. EUR)

[0-750 EUR ve]

[0-750 EUR ve]

[0-750]

[250-1 250 ]

—

Eigenkapitalrendite (ROE)

[unbedeutend]

[unbedeutend]

[0,5-10 %]

[5-15 %]

—   Finanzierung

—

Kredit-Einlagen-Verhältnis/LDR

[95-120 %]

[95-120 %]

[95-120 %]

[95-120 %]

—   Sonstige

—

Bruttokredite/-darlehen und Forderungen an Kunden (Mio. EUR)

[70 000 -80 000 ]

[65 000 -75 000 ]

[65 000 -75 000 ]

[65 000 -75 000 ]

—

Gesamtvermögenswerte (Mio. EUR)

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

Quelle: Umstrukturierungsplan der Bank und ergänzende Ausführungen vom 11. Februar und 27. März 2014.

2.6.3.   Das Stressszenario („adverse scenario“)

(77)

Dem Stressszenario der Bank zufolge wird das BIP in Irland voraussichtlich um 1 % im Jahr 2014, 1,5 % im Jahr 2015, 2,2 % im Jahr 2016 und 2,2 % im Jahr 2017 wachsen. Das Beschäftigungswachstum würde erst 2015 mit einem erwarteten Wachstum von 0,5 % wieder einsetzen. 2016 dürfte es bei 1 % und 2017 bei 1 % liegen. Die Immobilienpreise würden 2014 um 1,2 %, 2015 um 1,7 %, 2016 um 1,9 % und 2017 um 1,9 % steigen. Im Vereinigten Königreich würde das BIP um 0,8 % im Jahr 2014, 1 % im Jahr 2015, 1,5 % im Jahr 2016 und 1,5 % im Jahr 2017 wachsen.

(78)

Das Stressszenario beruht im Vergleich zum Basisszenario und zum alternativen Basisszenario auf strengeren makroökonomischen Annahmen. Dennoch führt das alternative Basisszenario zu einer niedrigeren Rentabilität und einem niedrigeren Eigenkapitalpuffer als das Stressszenario, da die Annahmen, die den Finanzprognosen der Bank im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Tätigkeit zugrunde liegen, im alternativen Basisszenario ungünstiger sind als im Stressszenario.

(79)

Das Betriebsergebnis der Bank dürfte beim Stressszenario von [1-3] Mrd. EUR im Jahr 2014 auf [1-3] Mrd. EUR im Jahr 2017 steigen. Das Betriebsergebnis der Bank vor Rückstellungen dürfte sich im Stressszenario von [0-1] Mrd. EUR im Jahr 2014 auf [0,75-1,75] Mrd. EUR im Jahr 2017 verbessern. Dem Stressszenario zufolge dürfte die Bank ihre Rentabilität [2014-2016] mit einem Gewinn vor Steuern von [0-750] Mio. EUR wiederherstellen.

(80)

Das Aufwand-Ertrag-Verhältnis („COST income ratio“ — CIR) dürfte sich von [60-70] % im Jahr 2014 auf [45-55] % im Jahr 2017 verbessern.

(81)

Ferner würden dem Stressszenario zufolge die CET1-Koeffizienten bei [10-20] % im Jahr 2014, [10-20] % im Jahr 2015, [10-20] % im Jahr 2016 und [10-20] % im Jahr 2017 liegen. Dies entspräche bei einer angenommenen Mindestkapitalanforderung von 8 % einem Eigenkapitalpuffer von [3-8] Mrd. EUR im Jahr 2014, [3-8] Mrd. EUR im Jahr 2015, [3-8] Mrd. EUR im Jahr 2016 und [3-8] Mrd. EUR im Jahr 2017.

2.7.   RÜCKZAHLUNGSPLAN

(82)

Vor dem Ende des Umstrukturierungszeitraums wird die Bank mit der Rückzahlung der staatlichen Beihilfen durch die Zahlung von Dividenden oder auf anderem Wege beginnen, vorausgesetzt ihr Eigenkapital liegt mindestens 1-4 % über dem gesetzlich vorgeschriebenen CET1-Koeffizienten (auf der Grundlage der vollständigen Durchführung von Basel III), so wie von der CBI für den 31. Dezember 2016 vorgesehen. Der zurückgezahlte Betrag wird dem Überschuss über dem gesetzlich vorgeschriebenen CET1-Koeffizienten zuzüglich 1-4 % entsprechen.

(83)

Zur Erleichterung der Rückzahlung wird die Bank keine Maßnahmen ergreifen, die zu einem Kapitalabfluss vor […] führen würden, es sei denn […].

(84)

Die Bank behält sich die Möglichkeit vor, NPRFC-Vorzugsaktien bis zum 13. Mai 2014 teilweise oder vollständig zum Nennwert und danach zu 125 % des Bezugskurses umzuwandeln. Dies soll im Rahmen eines Ausstiegs (oder teilweisen Ausstiegs) oder vor einem solchen (teilweisen) Ausstieg des Staates unter Teilnahme des Privatsektors erfolgen.

(85)

Grundsätzlich kann die Bank jederzeit staatliche CocCos veräußern. Irland hat jedoch zugesagt, dass die Bank die CoCos nicht tilgen wird, solange die Ergebnisse der Überprüfung der Aktiva-Qualität/des Stresstests („Asset Quality Review/Stress Test“ — AQR/ST) (51) der EZB und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) nicht veröffentlicht wurden und die Regulierungsbehörde keine Genehmigung erteilt hat.

2.8.   VON IRLAND VORGESCHLAGENE VERPFLICHTUNGEN

(86)

Die irischen Behörden sind eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen, die von der Bank während des Umstrukturierungszeitraums einzuhalten sind. Diese Verpflichtungen betreffen Folgendes:

—

Umstrukturierung des Hypotheken- und des KMU-Kreditportfolios;

—

Einhaltung quantitativer Umstrukturierungsziele zwecks Umstrukturierung/Vorschlag nachhaltiger Lösungen;

—

die optimale Umstrukturierungsoption gründet sich auf die Maximierung des Kapitalwerts;

—

neue Ausleihungen an […] sind beschränkt auf […] in […] und […]. Neue Ausleihungen können die Schwellenwerte überschreiten, sofern der aggregierte Abschlusssaldo für die Bruttokreditvergabe am Ende von […] […] bzw. am Ende von […] […] nicht übersteigt;

—

die Rückzahlung der staatlichen Beihilfen (in Form von Dividenden, wenn die Eigenkapitalquote der Bank über der Mindesteigenkapitalanforderung liegt, zuzüglich 1–4 % ab 2016);

—

die bedingten Kapitalinstrumente (CoCos in Höhe von 1,6 Mrd. EUR) werden nicht getilgt, solange die AQR/ST-Ergebnisse nicht vorliegen;

—

eine Senkung der Kosten um [200-600] Mio. EUR bis 2015 im Vergleich zu 2012, und ein Aufwand-Ertrag-Verhältnis („COST income ratio“ — CIR) von [45-65] % bzw. [50-70] %, wenn das BIP-Wachstum unter 2 % liegt;

—

die Begrenzung der Exponierung in Bezug auf irische Staatsanleihen auf [10-20] Mrd. EUR;

—

verhaltensbezogene Verpflichtungen in Bezug auf die Beschränkung von Akquisitionen, Marketing, Werbung und Sponsoring in Irland, Verzicht auf Dividendenausschüttungen und auf Kuponzahlungen auf vorhandene Instrumente;

—

Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs auf dem irischen Bankenmarkt („Marktöffnungsmaßnahmen“, bestehend aus einem Dienstleistungs- und Kundenmobilitätspaket);

—

Ernennung eines Beauftragten zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen.

(87)

Irland hat sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der am 28. September 2012 vorgelegte Umstrukturierungsplan in der ergänzten Fassung in vollem Umfang umgesetzt wird, einschließlich der im Anhang im Einzelnen dargelegten Verpflichtungen.

3.   DER ERÖFFNUNGSBESCHLUSS IN BEZUG AUF EBS

(88)

Am 31. Mai 2010 legte Irland der Kommission einen Umstrukturierungsplan für EBS vor. Daraufhin leitete die Kommission eine eingehende Untersuchung ein, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans mit dem Binnenmarkt hatte. Die Kommission äußerte insbesondere Zweifel daran, ob

i)

der Umstrukturierungsplan geeignet war, die langfristige Rentabilität von EBS wiederherzustellen;

ii)

die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt war;

iii)

ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen bestanden.

(89)

Die Kommission stellte fest, dass die finanziellen Vorausschätzungen im Umstrukturierungsplan inkonsistent waren und unzureichende Informationen über die makroökonomischen Annahmen im Rahmen des Stressszenarios enthielten. Darüber hinaus hegte die Kommission Zweifel an den Annahmen, die den Berechnungen von EBS zur mittelfristigen Entwicklung von Hypothekarkrediten in Irland zugrunde lagen. Zudem bat die Kommission um weitere Klarstellungen in Bezug auf die Annahmen von EBS zum Einlagenmarkt für Unternehmen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der EBS-Umstrukturierungsplan die Höhe der Wertminderungen für den spezifischen Zeitraum zu niedrig veranschlagte und keine solide Analyse der Wertminderungen im Portfolio der sich in Abwicklung befindenden kommerziellen Kredite enthielt. Schließlich hegte die Kommission Zweifel an der Berechnung des Aufwand-Ertrag-Verhältnisses („COST income ratio“ — CIR) und der Kosten für die mittelfristigen Refinanzierungen am Interbankengeldmarkt für EBS.

(90)

Was die Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Minimum betrifft, so stellte die Kommission fest, dass es keine ausreichenden Informationen gab, mit denen festgestellt werden könnte, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, da das Ziel der Rekapitalisierung und die Prognosen im Umstrukturierungsplan voneinander abwichen, denen zufolge EBS die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapitalunterlegung bei weitem überschreiten würde.

(91)

Schließlich äußerte die Kommission Zweifel daran, ob die Maßnahmen des Plans zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ausreichend seien. Konkret beanstandete die Kommission, dass die geplante Bilanzverkürzung sowohl in absoluten Zahlen als auch in Bezug auf die risikogewichteten Aktiva deutlich geringer ausfiel, als die Kommission normalerweise von einer Bank erwartet hätte, die einen so hohen Beihilfebetrag erhalten hatte.

(92)

EBS übermittelte der Kommission Stellungnahmen, die zusätzliche Angaben zur Unterstützung des Umstrukturierungsplans enthielten. Außerdem übermittelten zwei Beteiligte Stellungnahmen, in denen die Zweifel der Kommission an der Angemessenheit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Lastenteilung weitgehend bestätigt wurden. Irland äußerte sich nicht.

(93)

Im Juli 2011 schlossen sich EBS und AIB zusammen und wurden zu einer 100 %igen Tochterunternehmen der Bank. Folglich existierte EBS nicht mehr als eigenständiges Unternehmen. Der Eröffnungsbeschluss, der EBS als eigenständiges Unternehmen betraf, wurde somit gegenstandslos, und die Kommission beschloss, das Verfahren einzustellen. Da sich die Stellungnahmen von EBS und zweier Beteiligter im Übrigen auf Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Lastenverteilung im Rahmen des für EBS vorgelegten Umstrukturierungsplans beziehen, der nun nicht mehr umgesetzt wird, sind diese Stellungnahmen in Bezug auf den für die Bank (Zusammenschluss von AIB und EBS) vorgelegten Umstrukturierungsplan nicht mehr relevant, so dass Kommission keinen Grund mehr für eine Prüfung im Rahmen des vorliegenden Beschlusses hat. Stattdessen prüft die Kommission in Abschnitt 5.2 dieses Beschlusses die Vereinbarkeit der ursprünglich für EBS gewährten Beihilfemaßnahmen zusammen mit den ursprünglich für AIB und den für die Bank gewährten Maßnahmen auf der Grundlage des für die Bank übermittelten Umstrukturierungsplans, einschließlich der Rentabilität der Bank, der Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum und der Angemessenheit der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen.

4.   STANDPUNKT IRLANDS

(94)

Irland räumt ein, dass die betreffenden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, und vertritt die Auffassung, dass diese auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, da sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Irlands erforderlich seien.

(95)

Wie in Abschnitt 2.7 dieses Beschlusses dargelegt, ist Irland eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen, die im Anhang detailliert dargelegt werden.

5.   WÜRDIGUNG

5.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(96)

Die Kommission muss zunächst prüfen, ob die dem Begünstigten gewährten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Nach diesem Absatz sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(97)

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird: i) sie wird von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln finanziert; ii) sie gewährt dem Begünstigten einen Vorteil; iii) dieser Vorteil ist selektiv und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb bzw. droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. All diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt.

(98)

Die Kommission hat bereits in früheren Entscheidungen (52) festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bei allen in Tabelle 3 aufgeführten Umstrukturierungsbeihilfemaßnahmen erfüllt sind und dass diese Maßnahmen folglich Beihilfen im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Die Kommission hält an dieser Auffassung fest und weist darauf hin, dass der Gesamtumfang der Rekapitalisierung und der Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte mit 22,475 Mrd. EUR veranschlagt wurde. Dieser Betrag umfasst die Rekapitalisierungen für AIB und EBS sowie für die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene neue Bank in Höhe von 20,775 Mrd. EUR und die Entlastungsmaßnahmen für AIB und EBS in Höhe von 1,7 Mrd. EUR (geschätzter Betrag). Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission Garantien zugunsten von AIB und EBS (53).

(99)

Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass die Einlösung der Vorzugsaktien aus dem Jahr 2009 (vor oder nach der Aufstockung) und der anschließende Neueinschuss desselben Betrags in Form von Stammaktien keine neue Beihilfe darstellt. Die Kommission hat diese Maßnahme bereits in ihren Entscheidungen in den Beihilfesachen N 241/09 und SA.32891 (N 553/10) genehmigt.

5.2.   VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT

5.2.1.   Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV

(100)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags ist die Kommission befugt, Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen, wenn sie „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dienen.

(101)

Obwohl sich die Wirtschaft seit Anfang 2013 langsam erholt, ist die Kommission nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erfüllt sind, da die Finanzmärkte nach belastet sind. Am 1. Juli 2013 bekräftigte die Kommission mit der Annahme der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (54) diese Auffassung.

(102)

Die CBI hat bereits bei früheren Gelegenheiten bestätigt, dass die Bank für den Finanzmarkt in Irland systemrelevant ist (55). Ohne die Beihilfemaßnahmen für die Umstrukturierung hätte die Aufsichtsbehörde die Bank oder AIB und EBS vor dem Zusammenschluss unter Umständen geschlossen, da sie gegen die aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen verstießen.

5.2.2.   Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(103)

Alle als staatliche Beihilfen identifizierten Maßnahmen wurden im Rahmen der Umstrukturierung der Bank (d. h. des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens) erlassen. Die Umstrukturierungsmitteilung enthält die geltenden Vorschriften für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Finanzinstituten im Rahmen der derzeitigen Krise. Nach dieser Mitteilung muss eine im Rahmen der derzeitigen Finanzkrise geplante Umstrukturierung eines Finanzinstituts, um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, i) die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der betreffenden Bank gewährleisten, ii) einen angemessenen Eigenbeitrag der begünstigten Bank (Lastenverteilung) vorsehen und sicherstellen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist sowie iii) ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen beinhalten.

(104)

Für die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hat sich die Kommission auf das von der Bank vorgeschlagene alternative Basisszenario gestützt, das auf vorsichtigeren Annahmen als das Basisszenario beruht.

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(105)

Wie die Kommission in der Umstrukturierungsmitteilung angegeben hat, muss der Mitgliedstaat einen umfassenden Umstrukturierungsplan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die langfristige Rentabilität des Unternehmens ohne staatliche Beihilfen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und innerhalb von höchstens fünf Jahren wiederhergestellt werden kann. Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung zufolge ist die langfristige Rentabilität dann erreicht, wenn die betreffende Bank in der Lage ist, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien im Wettbewerb um Kapital zu bestehen. Dies beinhaltet, dass die Bank alle Kosten decken kann und unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Unter Randnummer 14 der Umstrukturierungsmitteilung heißt es, dass langfristige Rentabilität [es] ferner [erfordert], dass alle erhaltenen staatlichen Beihilfen entweder, wie zum Zeitpunkt der Gewährung vorgesehen, in einem bestimmten Zeitraum zurückgezahlt werden oder dass dafür eine marktübliche Vergütung gezahlt wird, so dass gewährleistet ist, dass zusätzliche staatliche Beihilfen jeglicher Form beendet werden.

(106)

Die irischen Behörden haben einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, in dem die Strategie der Bank für die Wiederherstellung der Rentabilität dargelegt wird. Dabei stehen folgende Punkte im Vordergrund: i) die Neu-Ausrichtung der Bank als eine kleinere Bank mit einem verbesserten Finanzierungsprofil, die sich in erster Linie auf Irland konzentriert; ii) die Verbesserung der Rentabilität durch einen verstärkten Ausbau der nationalen Umsetzungsmaßnahmen (NIM), Maßnahmen zur Kostenreduzierung und wesentlich geringere Wertminderungsaufwendungen und iii) die Aufrechterhaltung eines hohen Eigenkapitalpuffers.

i)   Eine kleinere auf Irland ausgerichtete Bank mit einem besseren Finanzierungsprofil

(107)

Die Bank hat bereits weitreichende Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen, die zu einer erheblich niedrigeren Bilanzsumme im Vergleich zu dem Niveau vor der Krise führten, das das Ergebnis unkontrollierten Wachstums war (118 Mrd. EUR im Jahr 2013 gegenüber 136,7 Mrd. EUR im Jahr 2011 (56)). Die Bilanzverkürzung wurde vor allem durch die Veräußerung ausländischer Geschäftszweige, die Übertragung risikoreicher Immobilienvermögenswerte auf die NAMA und eine Verringerung des Fremdkapitalanteils (57) erzielt. Folglich wurde die gegenwärtige Exponierung der Bank gegenüber dem Immobilien- und dem Bausektor gesenkt und dürfte bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums in relativen Zahlen weiter zurückgehen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die neue Strategie in einem Nachkrisenkontext als vorsichtig und angemessen anzusehen ist. Die Bank hat sich zu einer Beschränkung der Kreditvergabe auf […] verpflichtet, um ihre vorsichtigere Geschäftsstrategie zu untermauern.

(108)

Auch kehrt die Bank verstärkt zu einem konservativeren, traditionellen Geschäftsmodell zurück, bei dem sie nach dem alternativen Basisszenario ihr Ausleihungsportfolio im Wesentlichen über Kundeneinlagen finanzieren wird, wobei das Kredit-Einlagen-Verhältnis („Loan-to-Deposit Ratio“ — LDR) der Prognose zufolge am Ende des Umstrukturierungszeitraums unter [95-120] % liegen soll. Dieses Ziel ist das Ergebnis des ehrgeizigen und sorgsam umgesetzten Plans zur Verringerung des Fremdkapitalanteils und der relativ vorsichtigen Annahmen zur Entwicklung des Einlagenvolumens. Die Kommission nimmt positiv zur Kenntnis, dass die Bank nach dem alternativen Basisszenario nicht mehr allzu stark von Refinanzierungen am Interbankengeldmarkt und institutionellen Finanzierungsquellen wie der EZB abhängig sein wird.

ii)   Verbesserung der Rentabilität

(109)

Im Hinblick auf die Wiederherstellung der Rentabilität wird im Umstrukturierungsplan eine geeignete Mischung von Maßnahmen beschrieben. Neue Kredite sollen zu höheren Zinssätzen vergeben werden. Außerdem soll die Preisgestaltung der „back-book“-Kredite (Altkredite) und Einlagen nach Möglichkeit verbessert werden. Diese Maßnahmen und die Aufhebung der Garantiegebühren aus der ELG-Regelung werden es der Bank ermöglichen, ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen (NIM) voranzutreiben.

(110)

Darüber hinaus werden die von der Bank geplanten Maßnahmen, insbesondere das Abfindungsprogramm (58) und die Überprüfung der Arbeitsentgelte und Sozialleistungen, mit denen ihre Betriebskosten (im Vergleich zum Niveau von 2012 um [200-600] Mio. EUR bis 2015) gesenkt werden sollen, sie in die Lage versetzen, im Lichte ihrer Aussichten/ihrer Fähigkeit, Einnahmen zu generieren, eine nachhaltigere Betriebskostenbasis zu schaffen. Diese Maßnahmen sowie die geplante Erhöhung der Erträge werden das Aufwand-Ertrag-Verhältnis („COST income ratio“ — CIR) der Bank erheblich verbessern (projiziert werden [45-55] % für das Jahr 2017 im Vergleich zu 123 % im Jahr 2012). In dieser Hinsicht begrüßt die Kommission die Verpflichtung Irlands in Bezug auf die Senkung der Betriebskosten der Bank um [200-600] Mio. EUR bis 2015 im Vergleich zu 2012 und die Verpflichtung, dass das CIR höchstens [45-65] % betragen wird (außer wenn das BIP-Wachstum unter 2 % liegt; in diesem Fall wird das CIR [50-70] % nicht übersteigen).

(111)

Dem alternativen Basisszenario zufolge prognostiziert die Bank eine allmähliche Reduzierung der Wertminderungsaufwendungen während des Umstrukturierungszeitraums. Dieser rückläufige Trend wird als angemessen angesehen, da i) die erwartete wirtschaftliche Erholung in Irland zu einem Rückgang des Neuaufkommens uneinbringlicher Kredite führen dürfte, ii) der projizierte Anstieg der Immobilienpreise die Verlustquote bei den Hypothekendarlehen begrenzen dürfte und iii) die verbesserten Kreditverwaltungstätigkeiten (59) der Bank die Beitreibung und die Umstrukturierung von Krediten beschleunigen/verbessern dürfte. In dieser Hinsicht begrüßt die Kommission die Zusicherung Irlands in Bezug auf die qualitativen und quantitativen Umstrukturierungsziele der Bank für das KMU- und das Hypothekendarlehensportfolio.

(112)

Nach dem alternativen Basisszenario wird die Bank nicht vor 2016 die Rentabilitätsschwelle erreichen. Abgesehen von Änderungen der Wertminderungsaufwendungen ist die Rentabilität der Bank aufgrund des großen Altbestands an Aktiva mit niedriger Rendite (Tracker Mortgages und NAMA-Schuldverschreibungen) strukturell schwach. Infolgedessen wird die Eigenkapitalrendite (ROE) bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums niedrig bleiben und 2017 lediglich [5-15] % betragen. Die Kommission ist dennoch der Auffassung, dass die Bank auf dem richtigen Weg ist, um in der Zukunft eine höhere ROE/Rentabilität zu erreichen, da die Vergabe neuer Kredite mit höheren Gewinnspannen und die neubewerteten „back-book“-Kredite (Altkredite) die aus den niedrigverzinslichen Altkrediten resultierende Beeinträchtigung der Rentabilität allmählich ausgleichen werden. Daher dürfte sich die Rentabilität allmählich verbessern.

iii)   Aufrechterhaltung eines hohen Eigenkapitalpuffers

(113)

Die Kommission nimmt schließlich positiv zur Kenntnis, dass die Bank ein gut kapitalisiertes Institut ist, das bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums über einen komfortablen Eigenkapitalpuffer verfügt. Nach dem alternativen Basisszenario wird die Bank 2017 bei einer aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenkapitalunterlegung von 8 % über einen Kapitalpuffer von [2-6] Mrd. EUR (und bei einem Schwellenwert von 5,5 % über einen Puffer von [3-8] Mrd. EUR) verfügen, so dass die Bank weitere Verluste auffangen kann, falls die wirtschaftliche Erholung in Irland schwächer als erwartet ausfällt. Darüber hinaus verfügt die Bank über 1,6 Mrd. EUR in Form von CoCos, mit denen sie ihre Eigenkapitalbasis erforderlichenfalls stärken kann. In diesem Zusammenhang hat sich Irland verpflichtet, dass die Bank die CoCos nicht vor der Veröffentlichung der AQR/ST-Ergebnisse zurückkaufen wird.

(114)

Die Kommission stellt fest, dass die Bank die Vorzugsaktien von 2009 (60) bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums zu tilgen gedenkt. Bis zum 13. Mai 2014 erfolgt der Rückkauf zum Nennwert und danach mit einem Aufschlag von 25 %. Es ist vorgesehen, dass der Preis der Vorzugsaktien an den Staat zurückgezahlt wird, der den gleichen Betrag unmittelbar in Form von Eigenkapital (Stammaktien) in die Bank reinvestieren würde. Somit wird sich die Bilanzsumme der Bank durch diese Maßnahme nicht verändern, jedoch verbessert sich die Eigenkapitalstruktur der Bank im Lichte der neuen Basel-III-Regeln (61). Außerdem wird der Kapitalanteil des Staates an der Bank wird infolgedessen von seinem derzeitigen Niveau von 99,8 % geringfügig steigen.

iv)   Schlussfolgerung

(115)

Die bereits von AIB ergriffenen Initiativen (Verringerung des Fremdkapitalanteils, Kostensenkungen, Verbesserung des Finanzierungsprofils) sowie die während des Umstrukturierungszeitraums geplanten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität (Vergabe neuer Kredite zu einem höheren Preis/Neubewertung der „back-book“-Kredite (Altkredite) und Einlagen, weitere Senkung der Personalkosten und verstärkte Kreditverwaltungstätigkeiten (62)) sind mit Blick auf die Art der finanziellen Schwierigkeiten der Bank (63) angemessen.

(116)

Folglich wird im Umstrukturierungsplan die richtige Strategie für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank überzeugend dargelegt. Die oben beschriebenen Maßnahmen scheinen zusammen geeignet zu sein, die künftige Rentabilität der Bank ohne weitere staatliche Unterstützung zu gewährleisten.

(117)

Allerdings könnte sich die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank aufgrund der Alt-Vermögenswerte mit niedriger Rendite bis zum Ende der Umstrukturierungsphase hinziehen. Die Eigenkapitalrendite (ROE) der Bank verbleibt daher nach dem alternativen Basisszenario selbst am Ende der Umstrukturierungsphase auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau, wenngleich ein leichter Aufwärtstrend zu erwarten ist.

(118)

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren gelangt die Kommission generell zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan der Bank den Weg zur Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität überzeugend darlegt.

Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum: Eigenbeitrag und Lastenverteilung

(119)

In Abschnitt 3 der Umstrukturierungsmitteilung heißt es, dass ein angemessener Eigenbeitrag des Begünstigten erforderlich ist, um die Beihilfe auf ein Minimum zu beschränken, etwaige Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und moralische Risiken zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist in der Mitteilung vorgesehen, dass i) der Beihilfebetrag begrenzt werden sollte und ii) ein erheblicher Eigenbeitrag zu leisten ist.

(120)

In der Umstrukturierungsmitteilung ist ferner vorgesehen, dass die Bank zur Finanzierung der Umstrukturierung als Erstes ihre eigenen Mittel verwenden sollte, damit die Beihilfe auf das Minimum beschränkt bleibt. Die mit der Umstrukturierung zusammenhängenden Kosten sollten nicht ausschließlich vom Staat getragen werden, sondern auch von denjenigen, die in die Bank investiert haben. Dieses Ziel wird insbesondere dadurch erreicht, dass Verluste mit verfügbarem Kapital aufgefangen werden.

(121)

Die früheren AIB-Eigentümer haben die Lasten fast vollständig aufgeteilt. Mittlerweile hält der Staat 99,8 % der Bank. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die früheren Eigner in erheblichem und angemessenem Maße in die Lastenverteilung einbezogen wurden.

(122)

Was die Inhaber nachrangiger Verbindlichkeiten betrifft, so wurden zwischen 2009 und 2011 eine Reihe von Passiva-Management-Maßnahmen/Rückkäufe von Schuldtiteln durchgeführt, die 5,4 Mrd. EUR an Tier-1-Kernkapital (Rückkauf von Tier-1- und Tier-2-Kapitalinstrumenten) eingebracht haben. Derzeit verbleibt nur ein geringer Betrag an nachrangigen Schuldtiteln der Bank (etwa 34 Mio. EUR zum 31. Dezember 2012) […]. Folglich haben sich nachrangige Gläubiger angemessen an den Umstrukturierungskosten beteiligt.

(123)

Darüber hinaus hat die Bank durch die Veräußerung von Tochtergesellschaften und Beteiligungen einen wesentlichen Beitrag zur Bewältigung der Umstrukturierungskosten beigetragen (64). Auf diese Weise steuerte die Bank 3,3 Mrd. EUR zum harten Kernkapital (Tier 1) bei, um die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

(124)

Die Bank zahlt eine feste Vergütung von 10 % auf CoCos und 8 % auf Vorzugsaktien (in bar oder durch die Ausgabe neuer Stammaktien). Darüber hinaus wird auf Vorzugsaktien, die die Bank nicht bis zum 13. Mai 2014 zurückgekauft hat, ein Aufschlag von 25 % angewandt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vergütung angemessen ist, wenn auch angesichts der schwierigen Lage von AIB/der Bank nur knapp (65).

(125)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan der Bank einen angemessenen Eigenbeitrag und eine angemessene Lastenverteilung vorsieht.

Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(126)

Nach Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthalten. Diese Maßnahmen sollten auf Wettbewerbsverfälschungen auf Märkten angewandt werden, auf denen der Begünstigte nach der Umstrukturierung tätig sein wird. Im vorliegenden Fall muss gewährleistet werden, dass potenzielle neue Marktteilnehmer leicht in den konzentrierten irischen Bankenmarkt eintreten können, um den Wettbewerb anzukurbeln.

(127)

Die Bank verpflichtet sich, zwischen Juli 2014 und Juni 2017 einige Wettbewerbsmaßnahmen durchzuführen und insbesondere relevanten Wettbewerbern (66) ein Dienstleistungs- und ein Kundenmobilitätspaket bereitzustellen.

(128)

Das Dienstleistungspaket zielt darauf ab, die Wettbewerbern entstehenden Kosten für den Markteintritt oder die Expansion zu senken. So kann der Begünstigte der Dienstleistung insbesondere Unterstützung bei verschiedenen Back-up-Funktionen erhalten (wie etwa Clearing, Verarbeitung papiergestützter Transaktionen) und muss dafür nur die der Bank entstehenden Zusatzkosten (direkt für die Erbringung dieser Dienstleistung anfallende Kosten) tragen. Somit kann der Begünstigte beschließen, erst zu einem späteren Zeitpunkt in eine eigene Infrastruktur zu investieren, wenn der Kundenstamm groß genug ist, um die Fixkosten aufzufangen. Der Begünstigte kann auch zu den tatsächlich anfallenden Zusatzkosten Zugang zum Bankautomatennetz der Bank erhalten und seinen Kunden somit sofort eine landesweite Abdeckung anbieten.

(129)

Das Kundenmobilitätspaket wird für die begünstigten Wettbewerber die Kosten der Kundenakquise verringern. Die Begünstigten werden die Kunden der Bank über die Bank kontaktieren und ihnen alternative Produkte für ihre Girokonten, persönlichen Kreditkartenprodukte, Unternehmensgirokonten, Unternehmens-Kreditkarten, Hypotheken sowie KMU- und Unternehmensdarlehen anbieten. Auch wenn nur schwer vorherzusagen ist, wie viele Kunden der Bank sich zu einer Verlagerung ihrer Produkte auf die Begünstigten der Maßnahme entschließen werden, ist dieser Kundenansatz doch zielgerichteter und kostengünstiger als allgemeine Werbemaßnahmen.

(130)

Die oben beschriebenen Maßnahmen bieten einen Rahmen zur Förderung des Eintritts neuer Marktteilnehmer auf dem irischen Bankenmarkt und beschränken somit die durch die Beihilfe an die Bank verursachten Wettbewerbsverzerrungen.

(131)

Darüber hinaus begrüßt die Kommission die von Irland eingegangenen Verpflichtungen, die sich auf bestimmte Geschäftsbeschränkungen während des Umstrukturierungszeitraums und insbesondere auf die Begrenzung der Kreditvergabe an […] in […] und […] beziehen. Mit dem Übernahmeverbot wird auch gewährleistet, dass die staatliche Beihilfe nicht dazu verwendet wird, Wettbewerber zu übernehmen, sondern ihrem vorgesehenen Zweck dient, nämlich die Umstrukturierung zu finanzieren. Des Weiteren wird die Bank die verhaltensbezogenen Verpflichtungen in Bezug auf das Verbot von Werbung und Sponsoring einhalten (67).

Durchführung und Überwachung

(132)

Schließlich schreibt Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung vor, dass der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte zu übermitteln sind, damit sie prüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird.

(133)

Diesbezüglich wird ein Überwachungstreuhänder ernannt werden, der der Kommission regelmäßig über die Durchführung des Umstrukturierungsplans durch die Bank sowie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen Bericht erstattet.

(134)

In Anbetracht der Verpflichtungen, der von der Bank bereits umgesetzten weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der oben erläuterten Angemessenheit des Eigenbeitrags und der Lastenverteilung ist die Kommission der Auffassung, dass ausreichende Vorkehrungen bestehen, um mögliche Wettbewerbsverfälschungen trotz des hohen Beihilfebetrags an AIB und EBS vor und nach dem Zusammenschluss zu begrenzen.

5.3.   SCHLUSSFOLGERUNG IN BEZUG AUF DAS VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE UND IHRER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT

(135)

Die in Tabelle 3 genannten Maßnahmen „a“ bis „o“ sind als Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten. Angesichts der von Irland eingegangenen Verpflichtungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan für die Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung im Einklang steht, die Umstrukturierungsbeihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und Wettbewerbsverfälschungen hinreichend begegnet wird. Die Umstrukturierungsbeihilfe ist daher nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Folglich hat die Kommission

FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Bei folgenden Maßnahmen handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV:

—

Maßnahmen zugunsten von AIB

a)

Garantien im Rahmen der CIFS-Regelung in Höhe von bis zu 133 Mrd. EUR;

b)

Garantien im Rahmen der ELG-Regelung in Höhe von bis zu 62,5 Mrd. EUR;

c)

eine Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte (Übertragungen in Höhe von 20,4 Mrd. EUR auf die NAMA), die einen voraussichtlichen Beihilfebetrag von 1,6 Mrd. EUR bilden;

d)

eine Rekapitalisierung in Form von Vorzugsaktien im Mai 2009 in Höhe von 3,5 Mrd. EUR;

e)

eine Rekapitalisierung in Form neuen Eigenkapitals im Dezember 2010 in Höhe von 3,7 Mrd. EUR;

f)

eine staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe bis zum zweiten Quartal 2011 in Höhe von [5-15 Mrd. EUR].

—

Maßnahmen zugunsten von EBS

g)

Garantien im Rahmen der CIFS-Regelung in Höhe von bis zu 14,4 Mrd. EUR;

h)

Garantien im Rahmen der ELG-Regelung in Höhe von bis zu 8,0 Mrd. EUR;

i)

eine Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte (Übertragungen in Höhe von 0,9 Mrd. EUR auf die NAMA), die einen voraussichtlichen Beihilfebetrag von 0,1 Mrd. EUR bilden;

j)

eine Rekapitalisierung in Form von Sondervermögensanteilen („Special Investment Shares“) im Mai und Dezember 2010 in Höhe von 0,625 Mrd. EUR;

k)

eine Rekapitalisierung durch einen direkten Zuschuss in Form eines Solawechsels im Dezember 2010 in Höhe von 0,25 Mrd. EUR;

l)

eine staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe (ELA) in Höhe von [0-5 Mrd. EUR];

—

Maßnahmen zugunsten der Bank (aus dem Zusammenschluss hervorgegangenes Unternehmen)

m)

eine Rekapitalisierung in Form von Stammaktien im Juli 2011 in Höhe von 5 Mrd. EUR;

n)

eine Rekapitalisierung mittels bedingter Kapitalinstrumente im Juli 2011 in Höhe von 1,6 Mrd. EUR;

o)

eine Rekapitalisierung in Form eines Eigenkapitalbeitrags im Juli 2011 in Höhe von 6,1 Mrd. EUR.

(2)   Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe ist auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans und der im Anhang dargelegten Verpflichtungszusagen nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Irland sorgt dafür, dass der am 28. September 2012 übermittelte Umstrukturierungsplan einschließlich der späteren Änderungen in vollem Umfang umgesetzt wird. Dazu zählen auch die im Anhang aufgeführten Verpflichtungszusagen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 214 vom 7.8.2010, S. 3.

(2)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 241/09 — Rekapitalisierung der Αllied Irish Bank durch den Irischen Staat (ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 2).

(3)  Beschluss der Kommission in der Sache N 553/10 — Zweite Rettungsmaßnahme zur Rekapitalisierung der Allied Irish Banks plc (ABl. C 76 vom 10.3.2011, S. 4).

(4)  Die Bruttokapitalzuführungen beliefen sich auf 3,9 Mrd. EUR bzw. 6,3 Mrd. EUR, einschließlich jeweils 0,2 Mrd. EUR an von AIB an die irische Regierung zurückgezahlten Gebühren.

(5)  Dem Beschluss der Kommission zufolge konnte die Kapitalzuführung als Rettungsmaßnahme innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vorbehaltlich der Vorlage eines aktualisierten Umstrukturierungsplans erfolgen. Die zweite Rekapitalisierungstranche wurde im Februar nicht ausgezahlt.

(6)  Beschluss der Kommission in der Sache N 160/10 — Rekapitalisierung der EBS (ABl. C 217 vom 11.8.2010, S. 2).

(7)  Beschluss der Kommission in der Sache C 25/10 (ex-N 212/10) — Umstrukturierung der Educational Building Society (ABl. C 300 vom 6.11.2010, S. 17).

(8)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(9)  Im April 2012 wurde beschlossen, dass Permanent TSB als dritter inländischer Darlehensgeber neben AIB und BoI weiterhin tätig bleiben sollte.

(10)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.33296 — Emergency recapitalisation in favour of the merged entity Educational Building Society/Allied Irish Banks plc (ABl. C 268 vom 10.9.2011, S. 3).

(11)  Der Umstrukturierungsplan wurde unter der Nummer SA.29786 registriert.

(12)  Die wichtigsten zusätzlichen Beiträge, die Finanzprognosen betrafen, wurden am 10. und 11. Januar, 13. Februar sowie 20. und 27. März 2014 vorgelegt.

(13)  Siehe Fußnote 2.

(14)  Siehe Fußnote 10.

(15)   „Prudential Capital Assessment Review“ und „Prudential Liquidity Assessment Review“. Ausführlich beschrieben unter den Randnummern 25 bis 31 des Beschlusses in der Sache SA.33296.

(16)  Das makroökonomische Anpassungsprogramm für Irland wurde im Dezember 2010 förmlich beschlossen. Es umfasste eine gemeinsame Finanzierung in Höhe von 85 Mrd. EUR und bezog sich auf den Zeitraum 2010 bis 2013.

(17)  Kapitalinstrumente, die die Voraussetzungen der Artikel 28, 29 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(18)  Bei bedingtem Kapital handelt es sich um Schuldtitel, die in Eigenkapital umgewandelt werden, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(19)  Seit Dezember 2013: 200 Zweigniederlassungen für AIB und 74 Zweigniederlassungen für EBS.

(20)  Im Februar 2011 wurden zuvor von der Anglo Irish Bank gehaltene Kundeneinlagen der Allied Irish Bank (GB) übertragen, die nun Einlagendienste für rund 60 000 Privatkunden in Großbritannien erbringt.

(21)   „Tracker Mortgages“ sind eine Art Hypothek mit variablem Zinssatz. Der Hypothekenzins ist an den Basissatz der Europäischen Zentralbank gekoppelt und liegt stets einen festen Satz darüber.

(22)  Der Zinssatz der EZB, der im Juli 2008 bei 4,25 % gelegen hatte, lag im Mai 2009 nur noch bei 1 %.

(23)  Siehe Beschluss der Kommission in der Sache N 725/09 — Establishment of a National Asset Management Agency (NAMA) (ABl. C 94 vom 14.4.2010, S. 10).

(24)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache NN 48/08 — Guarantee Scheme for Banks in Ireland (ABl. C 312 vom 6.12.2008, S. 2).

(25)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache N 349/09 — Credit Institutions Eligible Liability Guarantee Scheme (ABl. C 72 vom 20.3.2010, S. 6), und ihre Verlängerungen.

(26)  AIB: Entscheidung der Kommission in der Sache N 241/09 und Beschluss der Kommission in der Sache SA.31891 (N 533/10); EBS: Beschluss der Kommission in der Sache N 160/10.

Siehe Fußnote 10.

(27)  Das Finanzministerium und die „National Pension Reserve Fund Commission“ führten Kapital in Höhe von 6,1 Mrd. EUR zu. Es wurden weder neuen Aktien ausgegeben noch wurde dem Ertrag dieser Kapitalzuführung Rechnung getragen.

(28)  Beschrieben unter den Randnummern 18 bis 33 der Entscheidung N 241/09.

(29)  Passiva-Management: Rückkauf oder Umwandlung nachrangiger Schuldtitel in Eigenkapitalinstrumente (hartes Kernkapital), in der Regel unter dem Nennwert. Ein solches Management könnte auch in Form einer Minderung des Nennwerts des Schuldtitels oder einer vorzeitigen Rückzahlung zu einem anderen Wert als dem Nennwert erfolgen.

(30)  Bei den Beihilfebeträgen in Bezug auf die Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte sowohl für AIB als auch für EBS handelt es sich um geschätzte Beträge, da die letzten Vermögenswerttranchen, die auf die NAMA übertragen werden sollen, noch von der Kommission zu genehmigen sind. Diese Schätzungen beruhen auf Informationen, die Irland am 14. Februar 2013 übermittelt hat.

(*1)  Geschäftsgeheimnis.

(31)  Stand: 30. Juni 2013.

(32)  Vollzeitäquivalent.

(33)  Die PLAR-Ziele für 2011 in Bezug auf den Abbau der Fremdfinanzierung um 20,5 Mrd. EUR wurden erfüllt.

(34)  ROE schließt Vorzugsaktien im durchschnittlichen Eigenkapital ein.

(35)  Ohne Eigenkapital.

(36)  Der Rückgang fällt sogar noch höher aus — er beträgt bis zu 38 % —, wenn man die Zahlen von 2009, also von vor dem Zusammenschluss von AIB und EBS zugrunde legt. In diesem Jahr beliefen sich die Gesamtvermögenswerte von AIBS und EBS auf 174,3 Mrd. bzw. 21,5 Mrd. EUR.

(37)  Ohne Eigenkapital.

(38)  Die Kontraktion des Darlehensportfolios resultiert daraus, dass die Abschreibungen und Rücknahmen in der Summe den Umfang der neuen Kreditvergabe übersteigen.

(39)  Dabei handelt es sich um Schuldverschreibungen, die die NAMA im Gegenzug für auf sie von teilnehmenden Kreditinstituten übertragene (schlechte) Vermögenswerte ausgibt. Der Kaufpreis der auf die NAMA übertragenen Vermögenswerte wurde bezahlt, indem die NAMA staatlich garantierte vorrangige Schuldtitel/Anleihen im Nennwert von 95 % des Kaufpreises ausgab und zudem (nicht staatlich besicherte) nachrangige Schuldtitel in Nennwert von 5 % ausgegeben wurden.

(40)  Die projizierten LCR-Quoten stützen sich darauf, dass es sich bei den von der Bank gehaltenen NAMA-Anleihen um hochwertige liquide Vermögenswerte handelt (wie im von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Dezember 2013 vorgelegten Bericht über Liquiditätsmaßnahmen vorgesehen). Über die endgültige Zusammensetzung der strukturellen Liquiditätsquote („NET Stable Funding Ratio“) soll in Zukunft diskutiert werden.

(41)  Bestehendes Kreditportfolio im Vergleich zur neuen Kreditvergabe.

(42)  MARS wurde 2012 infolge von Konsultationen mit der irischen Regierung und der irischen Zentralbank zu möglichen Lösungen für das Problem der Hypothekenrückstände lanciert. Im Rahmen dieser Strategie bietet die Bank Hypothekarkreditkunden neue Möglichkeiten für die Kreditstundung. MARS wird mittlerweile wie vorgesehen umgesetzt. Dabei stehen mehr als 300 Sachbearbeiter für Verbraucher bereit, die Probleme bei der Bedienung von Hypothekarkrediten haben.

(43)  Ab dem 1. Januar 2014 nach den Basel-III-Vorschriften.

(44)  Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „Mindesteigenkapital“ das von der irischen Zentralbank (CBI) gesetzlich vorgeschriebene Kapital für irische Banken.

(45)  Bei der von der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zurzeit durchgeführten umfassenden Bewertung wird bei einem Stressszenario („adverse scenario“) ein Schwellenwert von 5,5 % CET1 zugrunde gelegt.

(46)  Die ausstehenden bedingten Kapitalinstrumente der Bank sind unverzüglich und obligatorisch zurückzuzahlen und in Stammaktien umzuwandeln, wenn der Tier-1-Kernkapital-Koeffizient (bzw. nach der Durchführung der CRD IV der CET1-Koeffizient) unter den Auslöserkoeffizienten von 8,25 % fällt. CRD-IV-Paket (Richtlinie und Verordnung mit den neuen Eigenmittelvorschriften) (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(47)  Nach den neuen Vorschriften im Rahmen des CRD-IV-Pakets ist die Bank unter anderem gehalten, von ihrem CET1 den Wert des Großteils ihrer latenten Steueransprüche abzuziehen, einschließlich sämtlichen latenten Steueransprüchen aus bislang ungenutzten steuerlichen Verlusten. Der Abzug vom CET1 hat gleichmäßig über einen Zeitraum von zehn Jahren zu erfolgen.

(48)  Im Jahr 2013 führte die CBI eine BSA der der PCAR unterliegenden Kreditinstitute (AIB, BoI und PTSB) durch. Eine solche Bewertung wurde mit dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und der Europäischen Zentralbank im Rahmen des Programms vereinbart. Diese Prüfung, die punktueller Natur ist, da keine künftigen Gewinne und noch nicht realisierten Verluste berücksichtigt wurden, zielt auf eine Neubewertung von Rückstellungen und RWA zwecks Ermittlung der Kapitaladäquanz der Bank im Juni 2013 ab.

(49)  Umfassende Bewertung seitens der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, einschließlich der Überprüfung der Aktiva-Qualität und der Stresstests für die großen europäischen Banken. Die Ergebnisse werden für Oktober 2014 erwartet.

(50)  Siehe Randnummer 69.

(51)  Rekapitalisierungsmaßnahmen: Beschluss in der Sache N 160/10, Randnummern 40 bis 47; Entscheidung in der Sache N 241/09, Randnummern 43 bis 48; Beschluss in der Sache SA.31891 (N 553/10), Randnummern 59 bis 65 und Beschluss in der Sache SA.33296, Randnummern 54 bis 60.

(52)  Darüber hinaus hat die Kommission in früheren Entscheidungen festgestellt, dass eine Unterstützung im Rahmen der CIFS-Regelung und der ELG-Regelung sowie durch die NAMA eine staatliche Beihilfe darstellt (siehe die Randnummern 37 und 41).

(53)  Die jeweiligen Beträge im Rahmen der CIFS-Regelung und der ELG-Regelung sind der Tabelle 3 zu entnehmen.

(54)   ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1 (siehe insbesondere Punkt 6).

(55)  Schreiben des Gouverneurs der Zentralbank von Irland an den Finanzminister vom 19. November 2010.

(56)  Der Umfang der Bilanzverkürzung ist sogar noch höher, wenn die Bilanzsummen des Jahres 2009 vor dem Zusammenschluss von AIB und EBS herangezogen werden. Zusammen hatten die beiden Institute 2009 Vermögenswerte von mehr als 195 Mrd. EUR.

(57)  Siehe Abschnitt 2.5 dieses Beschlusses.

(58)  Programm für den vorzeitigen Ruhestand & freiwillige Abfindungen.

(59)  Wie in Randnummer 68 erläutert.

(60)  Siehe Randnummer 46.

(61)  Vorzugsaktien zählen ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr zum harten Kernkapital (CET1).

(62)  Wie unter Randnummer 68 erläutert.

(63)  Siehe die Randnummern 32 bis 39.

(64)  Siehe Abschnitt 2.5 dieses Beschlusses.

(65)  Siehe die Randnummern 62 bis 82 der Entscheidung in der Sache N 241/09 und die Randnummern 76 bis 78 des Beschlusses in der Sache SA.33296.

(66)  Für die Zwecke dieser Verpflichtung bezeichnet der Begriff „relevanter Wettbewerber“ ein Kreditinstitut in Irland, das während des Zeitraums, in dem Maßnahmen für das Dienstleistungs- oder Kundenmobilitätspaket beantragt werden, keiner staatlichen Umstrukturierungsbeihilfe unterliegt.

(67)  Siehe Randnummer 86 und Anhang.


ANHANG

TERM SHEET — SACHE SA.29786 — IRLAND — UMSTRUKTURIERUNG VON AIB

Irland verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass der Umstrukturierungsplan für AIB, der im September 2012 übermittelt und durch schriftliche Mitteilungen ergänzt wurde, in der geänderten Form korrekt und vollständig umgesetzt wird. Im vorliegenden Dokument (im Folgenden „Term Sheet“) werden die Bedingungen (im Folgenden „Verpflichtungen“) für die Umstrukturierung von AIB dargelegt, zu deren Durchführung sich Irland verpflichtet hat.

1.   Begriffsbestimmungen

Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, umfasst der Singular in diesem Dokument auch den Plural (und umgekehrt); die nachstehend in Anführungszeichen aufgeführten Begriffe haben folgende Bedeutung:

1.1.

„Erwerb“: siehe die Definition in Abschnitt 6.1 dieses Anhangs.

1.2.

„AIB“: Allied Irish Banks, p.l.c., einschließlich seiner Tochtergesellschaften und der mit ihm verbundenen Unternehmen.

1.3.

„Jährliche betriebliche Aufwendungen“: die Gesamtheit der Aufwendungen für 1) Personal, 2) Gemein- und Verwaltungskosten sowie 3) Abschreibungen, Wertminderung und Amortisierung.

1.4.

„Geschäftstag“: ein Tag von Montag bis einschließlich Freitag, mit Ausnahme von irischen Feiertagen.

1.5.

„Kapitalabfluss“: die Zahlung von Dividenden an den Staat aus Stammaktien und der Rückkauf von Stammaktien vom Staat.

1.6.

„Zentralbank“: die Zentralbank von Irland (Central Bank of Ireland — CBI).

1.7.

„CIR“: Aufwand-Ertrag-Verhältnis, berechnet aus den betrieblichen Aufwendungen geteilt durch das Betriebsergebnis.

1.8.

„Abschnitt“: ein ausschließlich in diesem Dokument enthaltener Abschnitt, der Teil des Dokuments ist. Die Überschriften der Abschnitte dienen lediglich der Erleichterung der Lektüre und sind nicht verbindlich.

1.9.

„Umfassende Bewertung“: die 2014 durchgeführten EU-weiten Stresstests der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die die Transparenz der Bilanzen großer Banken erhöhen, zu denen auch AIB zählt.

1.10.

„Bedingtes Kapitalinstrument“: das bedingte Kapitalinstrument im Umfang von 1,6 Mrd. EUR an Tier-2-Kapitalinstrumenten, das von AIB an den Staat ausgegeben wurde und im Prospekt vom 27. Oktober 2011 detaillierter beschrieben wird.

1.11.

„Kundenmobilitätspaket“: das Maßnahmenpaket, das in Abschnitt 11.5 dieses Anhangs beschrieben wird.

1.12.

„Datum des endgültigen Beschlusses“: der Tag, an dem die Europäische Kommission den endgültigen Beschluss in Bezug auf den Umstrukturierungsplan für AIB annimmt.

1.13.

„Datum der Antragstellung“: der Tag, an dem ein relevanter Wettbewerber schriftlich und rechtsgültig einen Antrag in Bezug auf das in Abschnitt 11.5 genannte Kundenmobilitätspaket an AIB richtet.

1.14.

„Notleidendes KMU-Portfolio“: ein spezifisches Portfolio an KMU-Krediten von AIB, das von der Financial Solutions Group mit Stichtag 31. Dezember 2012 verwaltet wird und den von der Zentralbank festgelegten Abwicklungszielen unterliegt.

1.15.

„EBS“: EBS Limited, einschließlich seiner Tochtergesellschaften und der mit ihm verbundenen Unternehmen.

1.16.

„Endgültiger Beschluss“: der Beschluss, den die Europäische Kommission zu dem Umstrukturierungsplan und sämtlichen AIB und EBS vor und nach dem Zusammenschluss gewährten Beihilfen fasst.

1.17.

„FRAND“: „fair, reasonable and non-discriminatory“ (fair, angemessen und nicht diskriminierend).

1.18.

„BIP“: das Bruttoinlandsprodukt von Irland nach Angaben des zentralen statistischen Amts Irlands.

1.19.

„Wertgemindert“: in Bezug auf einen Kredit bedeutet dieser Begriff, dass objektive Hinweise auf eine Wertminderung infolge eines oder mehrerer nach der erstmaligen Erfassung der Vermögenswerte eingetretener Ereignisse vorliegen (ein „Verlustfall“) und dass der Verlustfall (bzw. die Verlustfälle) bewirkt, dass der Barwert künftiger Cashflows unter dem aktuellen Buchwert des finanziellen Vermögenswertes bzw. der Gruppe von Vermögenswerten liegt, so dass in der Gewinn- und Verlustrechnung eine Wertminderungsrückstellung ausgewiesen werden muss.

1.20.

„Zusatzkosten“: bei AIB als direkte Folge der in Anwendung der „Maßnahmen“ erfolgenden Erbringung von Dienstleistungen für relevante Wettbewerber anfallende zusätzliche Kosten. Die Zusatzkosten decken insbesondere keine Fixkosten oder variablen Kosten ab, die AIB auch ohne diese „Maßnahmen“ tragen müsste.

1.21.

„Irland“ oder „Staat“: die Republik Irland bzw. die irischen Behörden, zu denen unter anderem das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, das Ministerium der Finanzen und die Zentralbank zählen.

1.22.

„Rückständige Kredite“: Kredite, bei denen mindestens 90 Tage vergangen sind, seitdem eine vertraglich geschuldete Zahlung vollständig geleistet wurde, einschließlich Krediten im Rahmen der Umstrukturierung, bei denen die ursprüngliche Kreditfazilität für mehr als 90 Tage nicht unter ihre ursprünglichen Vertragsbedingungen fällt. Ist ein Kredit oder eine Forderung überfällig, so wird die gesamte Forderung als überfällig ausgewiesen und nicht nur der Umfang der Überschreitung oder des Zahlungsrückstands.

1.23.

„Postversanddaten“: siehe die Definition in Abschnitt 11.5.2.2 dieses Anhangs.

1.24.

„Marktanteil“: der in Prozent ausgedrückte Anteil am Markt in Form i) bestehender oder ii) sich entwickelnder Anteile eines Unternehmen auf einem bestimmten Markt in Irland (bei dem es sich um einen Markt für ein relevantes Produkt handelt), gemessen auf einer geeigneten Grundlage durch eine unabhängige externe wissenschaftliche Quelle, einschließlich von AIB vorgeschlagener und vom Überwachungstreuhänder auf Einzelfallbasis vor dem Datum der Antragstellung genehmigter regulatorischer Erklärungen (die Genehmigung darf nicht ohne angemessenen Grund verweigert werden).

1.25.

„Marketing, Werbung und Sponsoring“: Förderung der Geschäftstätigkeit von AIB (oder eines Teils davon) durch Kommunikationsmittel wie Fernsehen, Radio, Printmedien, Internet oder andere.

1.26.

„Material“: siehe die Definition in Abschnitt 11.5.1.4 dieses Anhangs.

1.27.

„Maßnahmen“: die AIB mittels der Verpflichtungszusagen von Irland in den Abschnitten 3 bis 11 dieses Anhangs auferlegten Verpflichtungen.

1.28.

„Überwachungstreuhänder“: eine oder mehrere von AIB unabhängige natürliche oder juristische Person(en), die von der Europäischen Kommission zugelassen und von AIB bestellt wurden und die die Einhaltung der Verpflichtungen seitens AIB zu überwachen haben, die an den endgültigen Beschluss geknüpft sind und deren Rolle in der Anlage näher beschrieben wird.

1.29.

„Hypotheken“: alle durch Wohneigentum in Irland besicherten Kredite, die von einem Kreditinstitut oder einer Bausparkasse („Building Society“) vergeben wurden und in der Regel zum Ziel haben, entweder den Eigentümerwechsel oder aber Verbesserungen der Wohnimmobilie vorzufinanzieren, durch die der Kredit besichert wird. Diese Kredite können aber auch anderen, nicht immobilienbezogenen Zwecken dienen. Jeder Bezugnahme auf den Begriff „Hypothek“ betrifft sowohl Eigentümer, die die Immobilie selbst nutzen, als auch den Erwerb von Objekten zur Vermietung.

1.30.

„NAMA“: die „National Asset Management Agency“, die nach dem „National Asset Management Agency Act“ von 2009 gegründet wurde.

1.31.

„Nettoforderung“: bezeichnet die Bruttoexponierung von AIB gegenüber einem Kunden abzüglich etwaiger Rückstellungen von AIB in Bezug auf diesen Kunden.

1.32.

„Mitteilungstermin“: der Tag, an dem AIB dem relevanten Wettbewerber mitteilt, dass dessen Material von AIB versandt wird.

1.33.

„NPRFC“: die „National Pension Reserve Fund Commission“.

1.34.

„NPRFC-Vorzugsaktien“: Vorzugsaktien aus NPRFC-Anlagen.

1.35.

„NPRFC-Anlagen“: Bezug von AIB-Vorzugsaktien im Wert von 3,5 Mrd. EUR durch die NPRFC und Ausgabe von Optionsscheinen auf Stammaktien bis zum 31. Mai 2009.

1.36.

„Stammaktie“: Stammaktien von jeweils 0,01 EUR am AIB-Kapital.

1.37.

[…]

1.38.

„Relevanter Wettbewerber“: ein Unternehmen, das zum Datum der Antragstellung 1) in Irland oder andernorts zur Tätigkeit als Kreditinstitut in Irland zugelassen ist; 2) kein Empfänger einer staatlichen Beihilfe ist (d. h. Banken, die eine staatliche Beihilfe erhalten haben und sich noch in der Umstrukturierungsphase befinden, werden nicht als „relevante Wettbewerber“ angesehen. Banken, die eine staatliche Beihilfe erhalten haben und deren Umstrukturierungsphase bereits abgeschlossen ist, werden hingegen als „relevante Wettbewerber“ betrachtet; und 3) das (unter Einbeziehung aller verbundenen Unternehmen) einen Marktanteil von weniger als 15 % des Bestands oder der Ströme auf einem Markt für ein relevantes Produkt hält, auf dem AIB einen Marktanteil von mehr als 30 % des Bestands oder der Ströme auf dem Markt für das relevante Produkt hält. Grundlage dafür ist eine Marktanteilmessung durch eine unabhängige externe wissenschaftliche Quelle, einschließlich von AIB vorgeschlagener und vom Überwachungstreuhänder genehmigter regulatorischer Erklärungen.

1.39.

„Relevantes Produkt“: i) persönliche Girokonten; ii) persönliche Kreditkarten; iii) Unternehmensgirokonten; iv) Unternehmens-Kreditkarten; v) Hypotheken sowie vi) KMU- und Unternehmensdarlehen

1.40.

„Umstrukturierungszeitraum“: Zeitraum ab dem Datum des endgültigen Beschlusses bis zum 31. Dezember 2017.

1.41.

„Umstrukturierungsplan“: der Umstrukturierungsplan, den AIB der Europäischen Kommission über Irland im September 2012 vorgelegt hat, in der geänderten und teils durch schriftliche Mitteilungen ergänzten Fassung.

1.42.

„Anlage“: ausschließlich die Anlage zu diesem Dokument, die Teil des Dokuments ist. Die Anlage ist fester Bestandteil des „Term Sheet“ und gleichermaßen verbindlich.

1.43.

„KMU-Kredite/-Darlehen“: alle Formen von Ausleihungen an kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission (1) in Irland, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ungeachtet ihrer Rechtsform (z. B. Unternehmen, Partnerschaft, Einzelunternehmer), die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Mio. EUR oder deren Jahresbilanzsumme 43 Mio. EUR nicht übersteigt. Zu solchen Ausleihungen zählen besicherte und unbesicherte Ausleihungen in Form befristeter Kredite, gewerbliche Hypothekardarlehen, die über einen festgelegten Zeitraum von bis zu 15 Jahren zu tilgen sind, Anlagenfinanzierungen und gewerbliche Finanzierungen sowie Nachlässe auf den Rechnungsbetrag, unabhängig davon, ob der Zinssatz für den Kredit variabel ist, ein fester Aufschlag auf einen spezifischen Referenzzinssatz bestimmt wird oder ein für einen Teil oder die Gesamtheit der Kreditdauer festgelegter fester Zinssatz besteht. Von dieser Definition ausgenommen sind Ausleihungen an gewerbliche Unternehmen, die keine KMU sind, an als Verbraucher auftretende Personen und an öffentliche Kunden sowie an andere Kunden des Finanzsektors.

1.44.

„Staatliche Beihilfe“: für die Zwecke dieses Term Sheet siehe Definition in Abschnitt 2.1.

1.45.

„Gültiger Antrag“: Antrag eines Unternehmens, das zum Datum der Antragstellung für eine der in Abschnitt 11.5 genannten Dienstleistungen ein relevanter Wettbewerber ist. Der Antrag muss ausreichende Informationen in entsprechend detaillierter Form enthalten, so dass AIB die Dienstleistung erbringen kann.

2.   Grundlage der Maßnahmen

2.1.

Die nachstehend beschriebenen Maßnahmen gelten vorbehaltlich der Annahme eines endgültigen Beschlusses durch die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“), der besagt, dass die von EBS und AIB erhaltene staatliche Beihilfe — diese umfasst im Einzelnen Beihilfen aus den Bankengarantieregelungen Irlands aus den Jahren 2008 und 2009, Rekapitalisierungen Irlands zugunsten von EBS nach dem Rettungsbeihilfebeschluss N 160/10 vom 2. Juni 2010, Beihilfen zugunsten von AIB nach den Rettungsbeihilfebeschlüssen N 241/09 vom 12. Mai 2009, N 553/10 vom 21. Dezember 2010 und SA. 33296 vom 15. Juli 2011 sowie die Beihilfe für EBS und AIB nach Einsetzung der NAMA (all diese Beihilfen werden im Folgenden als „staatliche Beihilfe“ bezeichnet) — nach den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären sind.

2.2.

AIB wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die infolge der Maßnahmen auferlegten Verpflichtungen, die aus den Verpflichtungszusagen Irlands resultieren, einzuhalten (einschließlich der Bemühungen zum Erhalt der erforderlichen Genehmigungen).

2.3.

AIB muss nicht gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen verstoßen, nur um seine Verpflichtung zur Umsetzung dieser Maßnahmen zu erfüllen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Verpflichtung aus einer in diesem Term Sheet vorgesehenen Maßnahme und den gesetzlichen Verpflichtungen von AIB informiert AIB den Überwachungstreuhänder und verpflichtet sich, eine alternative Lösung vorzuschlagen, die AIB in die Lage versetzt, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Überwachungstreuhänder prüft in Absprache mit der Kommission, ob die vorgeschlagene Lösung mit den Verpflichtungen im Term Sheet und den gesetzlichen Verpflichtungen von AIB im Einklang steht.

3.   Verpflichtung zur Umstrukturierung des Kreditportfolios

3.1.

Irland verpflichtet sich, dass AIB die folgenden Ziele für die Umstrukturierung des Kreditportfolios (die in diesem Abschnitt 3 angegebenen Prozentsätze sind Prozentsätze der in Euro erstellten Bilanz für jede Kategorie) aus Hypotheken und KMU-Krediten im Rahmen des EU-IWF-Programms erreicht:

3.1.1.

Bis zum 31. Dezember 2014 sind [80-100] % (2) des Portfolios an notleidenden KMU-Krediten umzustrukturieren (d. h. AIB hat den Kunden formell über die geänderte Vereinbarung (z. B. überarbeitete Kreditvereinbarung/überarbeitetes Term Sheet) oder die Einleitung des Gerichtsverfahrens informiert); und

3.1.2.

bis zum 30. Juni 2014 hat AIB nachhaltige Lösungen für 75 % der Hypotheken vorzuschlagen, bei denen es sich um rückständige Kredite handelt; zudem müssen mit den Kunden von 35 % der Hypotheken, bei denen es sich um rückständige Kredite handelt, Vereinbarungen geschlossen worden sein.

3.2.

Irland verpflichtet sich, dass AIB mit den Kunden der übrigen Kreditportfolios, die von der AIB-„Financial Solutions Group“ verwaltet werden, Kontakt aufnimmt und bis zum 31. Dezember 2014 nachhaltige Lösungen für [50-100] % dieser Darlehen vorschlägt.

3.3.

Irland verpflichtet sich zudem, ab dem Verstreichen von drei Monaten nach dem Datum des endgültigen Beschlusses bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums sicherzustellen, dass die Methode, die AIB festlegen und verwenden wird, um zu prüfen, welche Umstrukturierungslösung für die KMU-Kredite, die Unternehmensdarlehen und die gewerblichen Immobilienkredite, die wertgemindert sind und/oder bei denen es sich um rückständige Kredite handelt, am besten geeignet ist, auf wirtschaftlichen und kommerziellen Kriterien beruht und den folgenden Grundsätzen genügt:

3.3.1.

Beträgt die Nettoforderung gegenüber dem Kunden mehr als [2,5-10] Mio. EUR, so wird die Nettobarwert-Analyse in Bezug auf die Umstrukturierungsoptionen mit dem Ziel der Maximierung des Nettobarwerts für AIB durchgeführt, wobei gleichzeitig jedoch zu gewährleisten ist, dass die Tragfähigkeit des KMU bzw. des Unternehmens infolgedessen nicht gefährdet wird. Sollte die gewählte Option nicht zu dem höchsten Nettobarwert führen, so muss sie sich auf überprüfbare wirtschaftliche und kommerzielle Kriterien stützen, und der Beschluss bedarf der Zustimmung durch den zuständigen AIB-Kreditausschuss.

3.3.2.

Beträgt die Nettoforderung gegenüber dem Kunden nicht mehr als [2,5-10] Mio. EUR, so verpflichtet sich Irland, dass AIB die Leitlinien wirksam und kohärent umsetzt, um Entscheidungsträger bei der Wahl angemessener Mittel zur Bewertung der am besten geeigneten Umstrukturierungsoption sowohl für tragfähige als auch für nichttragfähige Kunden zu unterstützen.

4.   Verpflichtung zur Beschränkung der Ausleihungen auf […]

4.1.

Irland verpflichtet sich, dass AIB eine aggregierte „Obergrenze für die neue Kreditvergabe“- in Höhe von […] auf […] bzw. […] auf […] anstreben wird.

4.2.

Nach alleinigem Ermessen von AIB können die neuen Kredite die in Abschnitt 4.1 genannten Obergrenzen von […] überschreiten, sofern der aggregierte Bruttoabschlusssaldo des Kredits Ende […] […] bzw. Ende […] […] Mrd. EUR nicht übersteigt.

5.   Verpflichtungen in Bezug auf Marketing, Werbung und Sponsoring in Irland

5.1.

Irland sorgt dafür, dass AIB die nominale Höhe seiner externen Ausgaben für Marketing, Werbung und Sponsoring in Irland bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums auf dem gleichen Niveau wie im zum 31. Dezember 2012 abgeschlossenem Haushaltsjahr hält (d. h. […] Mio. EUR pro Jahr).

5.2.

Während des Umstrukturierungszeitraums verpflichtet sich Irland dazu, dass AIB in seiner Werbekampagne weder auf die von ihm erhaltene staatliche Unterstützung Bezug nimmt noch Maßnahmen ergreift, die nach vernünftigem Ermessen als aggressive Geschäftspraktik anzusehen sind.

5.3.

Die in Abschnitt 5.1 genannte Obergrenze findet keine Anwendung auf: a) von einer Regulierungs- oder Regierungsbehörde geforderte oder empfohlene Aufwendungen; und/oder b) jegliche Ausgaben für eine Maßnahme im Rahmen dieses Anhangs; und/oder c) Ausgaben für Wohltätigkeitsorganisationen; und/oder d) Initiativen, die nach vernünftigem Ermessen notwendig sind, um Kunden und andere Personen über Fragen wie Betrug, kriminelle Handlungen (z. B. gefälschte Banknoten oder Banküberfälle, Änderungen der Geschäftsbedingungen für Produkte) oder eine höhere Risikoexponierung zu informieren.

6.   Befristete Verpflichtung zum Verzicht auf Übernahmen und zur Einhaltung der Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs von AIB

6.1.

Irland sorgt dafür, dass ab dem Datum des endgültigen Beschlusses bis a) zum Ende des Umstrukturierungszeitraums oder b) zum Datum, an dem die NPRFC-Vorzugsaktien und das bedingte Kapitalinstrument vollständig getilgt wurden oder nicht mehr im Eigentum von Irland stehen — je nachdem, welcher Termin früher liegt — AIB aus keinerlei erdenklichem Grund (vorbehaltlich der Ausnahmen nach Abschnitt 6.2) eine Beteiligung an einem Unternehmen erwirbt (d. h. an einem Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft oder einem Paket an Vermögenswerten, die ein Unternehmen bilden) (im Folgenden „Erwerb“).

6.2.

AIB darf eine solche Übernahme unter folgenden Voraussetzungen durchführen:

6.2.1.

mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kommission. Eine solche Zustimmung ist auf der Grundlage zu gewähren, dass die Übernahme unter außergewöhnlichen Umständen als notwendig betrachtet wird, um die Stabilität des Finanzsystems wiederherzustellen oder einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten;

6.2.2.

in Fällen, in denen der von AIB entrichtete Kaufpreis für die Übernahme (ohne die Übernahme von Schulden) zum Datum des endgültigen Beschlusses weniger als 0,01 % der AIB-Gesamtvermögenswerte ausmacht und der von AIB gezahlte kumulative Kaufpreis für alle Übernahmen während der Umstrukturierungsphase (ohne die Übernahme der Schulden) zum Zeitpunkt des endgültigen Beschlusses weniger als 0,025 % der AIB-Gesamtvermögenswerte ausmacht; oder

6.2.3.

die Übernahme im Rahmen des normalen Bankgeschäfts auf dem Gebiet der Verwaltung bestehender Forderungen gegenüber notleidenden Unternehmen erfolgt.

7.   Verpflichtungen in Bezug auf Zahlungen für Finanzinstrumente

7.1.

Irland sorgt dafür, dass AIB während des Umstrukturierungszeitraums keine diskretionären Kuponzahlungen vornimmt oder freiwillige Kaufoptionen auf Eigenkapitalinstrumente ausübt, es sei denn:

7.1.1.

die Kommission ist mit der Zahlung oder der Kaufoption einverstanden;

7.1.2.

die Kuponzahlung erfolgt an den Staat (sofern diese Zahlungen keine Kuponzahlungen an andere Anleger auslösen, die ansonsten nicht obligatorisch wären); oder

7.1.3.

die Zahlung erfolgt im Rahmen eines neu emittierten Instruments (d. h. eines Instruments, das am oder nach dem Datum des endgültigen Beschlusses emittiert wurde), sofern eine solche Kuponzahlung für neu emittierte Instrumente keine rechtliche Verpflichtung zu Kuponzahlungen auf AIB-Wertpapiere schafft, die bereits vor dem Datum des endgültigen Beschlusses existierten.

8.   Verpflichtung zur Kostensenkung

8.1.

Irland sorgt dafür, dass AIB seine Kosten aktiv verwaltet, so dass ab dem 31. Dezember 2015:

8.1.1.

die jährlichen betrieblichen Aufwendungen von AIB […] Mio. EUR nicht übersteigen, d. h. [200-600] Mio. EUR niedriger sind als der entsprechende Wert in den Finanzberichten für 2012; und

8.1.2.

das Aufwand-Ertrag-Verhältnis (CIR) [45-65] % nicht übersteigt, es sei denn, das BIP-Wachstum liegt zu diesem Zeitpunkt unter 2 %; in diesem Fall wird das CIR nicht mehr als [50-70] % ausmachen.

9.   Verpflichtungen hinsichtlich der Exponierung von AIB in Bezug auf irische Staatsanleihen

9.1.

Irland sorgt dafür, dass der Wert der von AIB gehaltenen irischen Staatsanleihen mit Ausnahme der von der NAMA begebenen Anleihen zu keinem Zeitpunkt während des Umstrukturierungszeitraums [10-20] Mrd. EUR übersteigt.

10.   Verpflichtung zur Rückzahlung staatlicher Beihilfen

10.1.

Irland sorgt dafür, dass AIB die staatliche Beihilfe vor Ablauf des Umstrukturierungszeitraums durch die Zahlung von Dividenden oder andere Mittel zurückzahlen wird; der Betrag hat dabei dem Überschuss über dem gesetzlich vorgeschriebenen CET1-Koeffizienten (auf der Grundlage der vollständigen Umsetzung von Basel III) zu entsprechen, wie von der CBI für den 31. Dezember 2016 vorgesehen (zuzüglich eines Eigenkapitalpuffers von 1-4 %).

10.2.

Irland und AIB erkennen an, dass die Verpflichtung nach Abschnitt 10.1 dem Erhalt aller regulatorischen und sonstigen Genehmigungen unterliegt.

10.3.

Zur Erleichterung der Rückzahlung gemäß Abschnitt 10.1 sorgt Irland dafür, dass AIB keine Maßnahmen ergreift, die zu einem Kapitalabfluss vor […] führen würden, es sei denn, […].

10.4.

Unbeschadet der Abschnitte 10.1 bis 10.3 behalten sich Irland und AIB die Möglichkeit folgender Transaktionen vor:

10.4.1.

teilweise oder vollständige Umwandlung der NPRFC-Vorzugsaktien bis zum 13. Mai 2014 zum Nennwert und danach zu 125 % des Bezugskurses. Dies soll vor einem Ausstieg (oder teilweisen Ausstieg) des Staates unter Teilnahme des Privatsektors erfolgen; und

10.4.2.

jederzeit mögliche Veräußerung des bedingten Kapitalinstruments des Staates, ungeachtet der Tatsache, dass AIB erst nach der umfassenden Bewertung und vorbehaltlich einer regulatorischen Genehmigung die Möglichkeit zur Rückzahlung des bedingten Kapitalinstruments des Staates hat.

11.   Verpflichtungen zur Durchführung bestimmter Wettbewerbsmaßnahmen

11.1.

Irland verpflichtet sich, dass AIB ab dem 1. Juli 2014 für einen Zeitraum von drei Jahren bestimmte wettbewerbsfördernde Maßnahmen durchführt, indem es folgende Pakete für relevante Wettbewerber bereitstellt: a) ein Dienstleistungspaket und b) ein Kundenmobilitätspaket.

11.2.

Irland sorgt dafür, dass AIB ab dem 1. Juli 2014 für einen Zeitraum von drei Jahren einen Beitrag von 500 000 EUR pro Jahr für eine öffentliche Sensibilisierungskampagne bereitstellt (die von Irland über eine geeignete staatliche Stelle lanciert wird), um die Kunden zu sensibilisieren und ihren Bankwechsel zu fördern.

11.3.

Jeder Streitfall zwischen AIB und einem relevanten Wettbewerber in Bezug auf diesen Abschnitt 11 wird von AIB und dem einschlägigen Wettbewerber zwecks Schlichtung an den Überwachungstreuhänder weitergeleitet. Sollte keine Lösung gefunden werden, leitet der Überwachungstreuhänder die Angelegenheit an die Kommission weiter, deren Beschluss verbindlich ist.

Dienstleistungspaket

11.4.

Irland sorgt dafür, dass AIB für relevante Wettbewerber, die dies wünschen, ein Dienstleistungspaket bereitstellt.

11.4.1.

AIB wird auf der Grundlage des FRAND-Grundsatzes und der Bedingungen der Erstattung der AIB-Zusatzkosten (einschließlich der einschlägigen Kapitalkosten, d. h. der Kosten für AIB-Mittel (z. B. Fremd- und Eigenkapital) zur Unterstützung dieser Geschäftstätigkeit) relevanten Wettbewerbern Folgendes bereitstellen:

11.4.1.1.

Zugang zu Irlands Banken-Clearingsystem (sowohl für Transaktionen in Papierform als auch in elektronischer Form);

11.4.1.2.

Debitkarten-Zugang zu jedem Netz von Bankautomaten (Automated Teller Machines — ATM), dem AIB angehört;

11.4.1.3.

Zugang zu Marktinformationen (z. B. allgemeine Ausfallrate von Kunden sowie allgemeine makro- und mikroökonomische Daten). Allerdings unterliegt ein solcher Zugang der Einhaltung sämtlicher Gesetze, Kodizes und Praktiken, einschließlich unter anderem derjenigen, die den Datenschutz, die Vertraulichkeit, das geistige Eigentum und den Wettbewerb betreffen;

11.4.1.4.

Zugang zu Bargeldversorgungs- und -verteilerleistungen; und

11.4.1.5.

Devisenversorgungs- und -verteilerleistungen.

11.4.2.

AIB wird alle angemessenen Anfragen eines relevanten Wettbewerbers, die ihm über den Überwachungstreuhänder im Hinblick auf eine Änderung der nach Abschnitt 11.4.1 zu erbringenden Dienstleistungen zugeleitet werden, angemessen berücksichtigen. Hinweis der Klarheit halber: Die Erbringung dieser Leistungen hat im Einklang mit sämtlichen geltenden Gesetzen, Kodizes und Praktiken im Allgemeinen (einschließlich unter anderem der EU-Richtlinie über Zahlungsdienste) zu erfolgen, und AIB ist nur verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, soweit dies innerhalb seiner Kontrolle und Befugnisse liegt.

Kundenmobilitätspaket

11.5.

Irland sorgt dafür, dass AIB relevanten Wettbewerbern auf entsprechenden Antrag ein Kundenmobilitätspaket bereitstellt.

11.5.1.

Über das Kundenmobilitätspaket kann ein relevanter Wettbewerber sein Werbematerial für ein relevantes Produkt an AIB-Kunden versenden lassen, sofern alle nachstehenden Bedingungen dieses Abschnitts 11.5.1 erfüllt sind:

11.5.1.1.

AIB ist ein gültiger Antrag des relevanten Wettbewerbers zugegangen;

11.5.1.2.

der relevante Wettbewerber gilt zum Zeitpunkt der Antragstellung als ein relevanter Wettbewerber;

11.5.1.3.

AIB verfügt zum Zeitpunkt der Antragstellung bei dem relevanten Produkt über einen Marktanteil von mehr als 30 %;

11.5.1.4.

der relevante Wettbewerber wird AIB zu gewerblichen Bedingungen alle unmittelbar durch den Versand des Werbematerials für das relevante Produkt (im Folgenden „Material“) an AIB-Kunden entstandenen Kosten ersetzen (einschließlich, soweit relevant, für Druck, Verpackung und Versand des Materials). Die relevanten Wettbewerber haben sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des betreffenden Materials, seiner Lieferung sowie die AIB in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und die Versandkosten zu tragen. Die Kosten für die Kundenauswahl in Bezug auf das Kundenmobilitätspaket werden von AIB getragen. Sonstige nicht direkt durch den Versand von Material des relevanten Wettbewerbers an AIB-Kunden anfallende Kosten werden von AIB getragen;

11.5.1.5.

der relevante Wettbewerber übernimmt die volle Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und die Zweckmäßigkeit des Materials und übermittelt AIB im Voraus eine schriftliche Garantie für jeglichen Verlust oder Schaden, der AIB im Zusammenhang mit der Postzustellung entstehen könnte. Hinweis der Klarheit halber: AIB ist nicht verpflichtet, das Material zu überprüfen, und in keiner Weise für das Material verantwortlich oder haftbar, das im Rahmen dieser Maßnahme oder bei der Erfüllung dieser Maßnahme im Allgemeinen verteilt wird. Sollte es diesbezüglich zu Unstimmigkeiten zwischen AIB und dem relevanten Wettbewerber kommen, so wird die Angelegenheit an den Überwachungstreuhänder verwiesen, der die Schlichtung übernimmt. Wenn keine Lösung gefunden wird, leitet der Überwachungstreuhänder die Angelegenheit zur Regelung an die Kommission weiter; und

11.5.1.6.

AIB muss vom relevanten Wettbewerber spätestens fünf volle Arbeitstage vor dem Versanddatum bis 17.00 Uhr ausreichende Kopien des zu verteilenden Materials erhalten, und das Material muss in jeder Hinsicht mit allen geltenden Gesetzen, Kodizes und Verfahren vereinbar sein. Alle Unstimmigkeiten sind an den Überwachungstreuhänder zu verweisen, der die Schlichtung übernimmt. Wenn keine Lösung gefunden wird, leitet der Überwachungstreuhänder die Angelegenheit zur Regelung an die Kommission weiter.

11.5.2.

Für den Versand durch AIB gilt Folgendes:

11.5.2.1.

Die Sendungen werden auf sechs Zeiträume von je sechs Monaten aufgeteilt. Der erste Zeitraum beginnt drei Monate nach dem Datum des endgültigen Beschlusses. Während jedes dieser Zeiträume kann der relevante Wettbewerber einen Antrag auf Zustellung an AIB richten. Jeder relevante Wettbewerber kann sich einmal in jedem Sechs-Monats-Zeitraum an AIB wenden.

11.5.2.2.

In jedem Sechs-Monats-Zeitraum haben die Sendungen an drei vorher festgelegten Terminen (im Folgenden „Postversanddaten“) unter Berücksichtigung der Interessen der relevanten Wettbewerber und des AIB-Postversandplans zu erfolgen, sofern der Zeitpunkt der Antragstellung der relevanten Wettbewerber eine angemessene Zahl von Tagen vor den Versanddaten liegt, so dass AIB diese umfangreichen Postsendungen jeweils zu den festgelegten Terminen bewerkstelligen kann (diese müssen am Datum der Antragstellung bis spätestens 17.00 Uhr (Dubliner Zeit) bei AIB eingehen). AIB wird dafür sorgen, dass die Postversanddaten im Voraus auf der AIB-Website veröffentlicht werden, damit interessierte relevante Wettbewerber genügend Zeit für die Ausarbeitung eines Antrags haben. Alle Unstimmigkeiten sind an den Überwachungstreuhänder zu verweisen, der die Schlichtung übernimmt. Wenn keine Lösung gefunden wird, leitet der Überwachungstreuhänder die Angelegenheit zur Regelung an die Kommission weiter.

11.5.2.3.

Als Adressaten der Postsendungen wird AIB auf Antrag des relevanten Wettbewerbers nach dem Zufallsprinzip für jeden Versand, der innerhalb der ersten sechs Monate der Versandperiode erfolgt, bis zu ein Drittel seines Kundenstamms auswählen. Bei diesem Kundenstamm handelt es sich um AIB-Kunden, die mit der Postsendung auf das relevante Produkt des relevanten Wettbewerbers angesprochen werden sollen. Allerdings gilt dies nur für AIB-Kunden, die ihre ausdrückliche Zustimmung zum Erhalt von Werbematerial gegeben haben. Für den zweiten Sechs-Monats-Zeitraum wird AIB ein weiteres Drittel seines Kundenstamms und für das letzte Drittel den letzten Teil seines Kundenstamms für die Postsendungen auswählen. Das gleiche Verfahren wird in den darauffolgenden drei Sechs-Monats-Zeiträumen angewandt. Der Überwachungstreuhänder prüft die Auswahl der Kunden durch AIB. Auf Antrag des relevanten Wettbewerbers kann die Zahl der während eines Sechs-Monats-Zeitraums für den Postversand kontaktierten Kunden auf der Grundlage von problemlos durch AIB anzuwendenden Filterkriterien verringert werden (d. h., die erforderlichen Instrumente zur Durchführung dieser Filterung müssen AIB leicht zugänglich oder berechenbar sein). Im Einklang mit den irischen Datenschutzvorschriften darf keinem Kunden Werbematerial zugesandt werden, der nicht AIB seine Zustimmung dazu gegeben hat.

11.5.2.4.

Um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht unzumutbar mit Werbematerial überschwemmt werden, und um zu gewährleisten, dass das den relevanten Wettbewerbern zugesandte Werbematerial auch gelesen wird, kann AIB während eines im Rahmen dieser Maßnahme vorgesehenen Sechs-Monats-Zeitraums höchstens das Werbematerial von zwei relevanten Wettbewerbern übermitteln.

11.5.2.5.

Hinweis der Klarheit halber: nichtgenutzte Versandmöglichkeiten verfallen und werden nicht übertragen

11.5.3.

AIB (oder sein Bevollmächtigter) handhabt, verarbeitet und vervollständigt die Postsendungen im Namen und auf Rechnung des relevanten Wettbewerbers ohne dessen Hilfe oder Einbeziehung. Hinweis der Klarheit halber: Der relevante Wettbewerber hat keinen Zugang zu den Namen und der Anschrift oder sonstigen Einzelheiten des AIB-Kundenstamms.

11.5.4.

AIB ist verpflichtet, an jedem Versanddatum Werbematerial im Namen von nicht mehr als zwei relevanten Wettbewerbern je relevantes Produkt zu versenden. Diese beiden relevanten Wettbewerber pro relevantes Produkt werden dabei in der Reihenfolge ihrer Antragstellung bei AIB ausgewählt. Sollten sich mehr als zwei relevante Wettbewerber je relevantes Produkt gleichzeitig für ein Versanddatum bewerben, wählt der Überwachungstreuhänder die beiden relevanten Wettbewerber je relevantes Produkt per Los aus. Damit ein Antrag gültig ist, muss der relevante Wettbewerber als solcher zum Zeitpunkt der Antragstellung in Frage kommen und alle Voraussetzungen in Abschnitt 11.5.1 erfüllt haben. AIB informiert den relevanten Wettbewerber schriftlich darüber, ob seinem Antrag stattgegeben wurde und ob AIB sein Werbematerial verschicken wird.

11.5.5.

Ein relevanter Wettbewerber kann den Versand von Werbematerial in Bezug auf eines oder mehrere relevante Produkte, nicht aber in Bezug auf andere Produkte verlangen. Darüber hinaus darf der relevante Wettbewerber auf die Möglichkeit für Kunden verweisen, ihre Bank ganz oder teilweise zu wechseln und allgemeine Verweise auf andere Bankprodukte vornehmen. Ein Antrag ist auch dann gültig, wenn der Wettbewerber ihn im Rahmen des Kundenmobilitätspakets gestellt hat und AIB einen Marktanteil von weniger als 30 % in Bezug auf das relevante Produkt innehat, vorausgesetzt, der Antrag betrifft auch den Versand von Material für jene relevanten Produkte, an denen AIB einen Marktanteil von mehr als 30 % hat. Enthalten die vom relevanten Wettbewerber eingegangenen Marketing-Materialien Unterlagen zu anderen Produkten als dem relevanten Produkt (mit Ausnahme von allgemeinen Verweisen auf einen vollständigen oder teilweisen Bankwechsel und allgemeinen Verweisen auf andere Bankprodukte), so ist AIB zum Versand dieses Materials nicht verpflichtet. Sofern dies praktikabel und möglich ist, unterrichtet AIB den relevanten Wettbewerber sodann so rechtzeitig über seinen Beschluss, dass dieser erneut geänderte Unterlagen einreichen kann. Alle diesbezüglichen Unstimmigkeiten sind an den Überwachungstreuhänder zu verweisen, der die Schlichtung übernimmt. Wenn keine Lösung gefunden wird, leitet der Überwachungstreuhänder die Angelegenheit zur Regelung an die Kommission weiter. AIB ist zum Versand des neu vorgelegten Materials nur dann verpflichtet, wenn es spätestens fünf volle Arbeitstage vor dem Versanddatum bis 17.00 Uhr eingeht und es den Bedingungen dieses Abschnitts 11.5.5 entspricht.

11.5.6.

Für jedes relevante Produkt, das Gegenstand einer Postsendung ist, verpflichtet sich AIB zu Folgendem:

11.5.6.1.

kein eigenes Werbematerial für ein relevantes Produkt an einen Kunden zu versenden, der für eine Kontaktaufnahme im Namen des relevanten Wettbewerbers ausgewählt und in dessen Namen kontaktiert wurde — dies gilt während eines Sechs-Monats-Zeitraums nach diesem Kontakt;

11.5.6.2.

während eines weiteren Jahres an einen Kunden kein Werbematerial für das relevante Produkt zu versenden, wenn dieser Kunde im Rahmen dieser Maßnahme zu einem relevanten Wettbewerber wechselt und AIB darüber informiert ist; und

11.5.6.3.

während des in Abschnitt 11.5.6.2 genannten weiteren Jahres kein Werbematerial an Kunden zu versenden, das speziell auf die Rückgewinnung von Kunden für das von ihnen aufgegebene relevante Produkt ausgerichtet ist.

11.5.7.

Hinweis der Klarheit halber: Es bleibt AIB unbenommen, derlei Kunden aus regulatorischen Gründen und im Rahmen jeglicher vernünftigen Initiative zu kontaktieren, die zur Kundenberatung erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Fragen wie Betrug und strafbare Handlungen (z. B. gefälschte Banknoten oder Raub, Änderungen der Produktbedingungen) oder eine höhere Risikoexponierung.

11.5.8.

AIB verpflichtet sich, dass für den Fall, dass sich ein Kunde infolge des Erhalts des Werbematerials des relevanten Wettbewerbers zu einem teilweisen oder vollständigen Bankwechsel entscheidet (einschließlich der relevanten Produkte wie auch anderer Produkte) und zum relevanten Wettbewerber wechselt, AIB diesen Wechsel in keiner Weise behindert und auch keine (Straf-)Gebühren dafür in Rechnung stellt, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder Teil der AIB-Geschäftsbedingungen.

11.5.9.

Bei begründeten Zweifeln am Marktanteil eines relevanten Wettbewerbers stellt der betreffende relevante Wettbewerber dem Überwachungstreuhänder auf streng vertraulicher Basis die Informationen zur Verfügung, die der Überwachungstreuhänder nach vernünftigem Ermessen benötigt, um den Marktanteil des relevanten Wettbewerbers auf dem relevanten Produktmarkt zu ermitteln. Sollte dies nicht gelingen, ist der relevante Wettbewerber nicht berechtigt, das Kundenmobilitätspaket für das relevante Produkt in Anspruch zu nehmen.

ANLAGE: ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDER

In dieser Anlage haben die einschlägigen Begriffe die gleiche Bedeutung wie in Abschnitt 1:

I —   Ernennungsverfahren

1.

Irland sorgt dafür, dass AIB einen Überwachungstreuhänder ernennt, der die in den Verpflichtungen eines Überwachungstreuhänders genannten Aufgaben wahrnimmt.

2.

Der Überwachungstreuhänder muss von AIB unabhängig sein; er muss z. B. als Investitionsbank, Berater oder Wirtschaftsprüfer über die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, und er darf sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden. Der Überwachungstreuhänder erhält von AIB eine Vergütung, die die unabhängige und effektive Erfüllung seines Mandats nicht behindern darf.

II —   Vorschlag von AIB

3.

Irland sorgt dafür, dass AIB der Kommission spätestens zwei Wochen nach dem Datum des endgültigen Beschlusses eine Liste mit zwei oder mehr Personen zwecks Annahme vorlegt, die AIB als Überwachungstreuhänder vorschlägt, wobei AIB angibt, welchen Kandidaten es bevorzugt. Der Vorschlag muss hinreichend genaue Angaben enthalten, damit die Kommission überprüfen kann, ob der vorgeschlagene Überwachungstreuhänder die in Abschnitt 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, und Folgendes enthalten:

a)

die vollständigen Bedingungen des vorgeschlagenen Mandats mit allen Bestimmungen, die notwendig sind, damit der Überwachungstreuhänder seine Aufgaben nach diesen Verpflichtungen erfüllen kann;

b)

den Entwurf eines Arbeitsplans, in dem beschrieben wird, wie der Überwachungstreuhänder die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen gedenkt.

III —   Annahme bzw. Ablehnung durch die Kommission

4.

Es liegt im Ermessen der Kommission, den vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder anzunehmen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit allen etwaigen Änderungen, die sie im Hinblick auf die Auftragserfüllung durch den Überwachungstreuhänder für erforderlich hält, zu genehmigen. Wird nur ein Name genehmigt, so ernennt AIB die betreffende Person oder Einrichtung im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat zum Überwachungstreuhänder oder sorgt für die Ernennung. Wird mehr als ein Name genehmigt, so kann AIB entscheiden, welche der genehmigten Personen zum Überwachungstreuhänder ernannt werden soll. Der Überwachungstreuhänder wird binnen einer Woche nach Zustimmung der Kommission nach Maßgabe des von der Kommission genehmigten Mandats ernannt.

IV —   Neuer Vorschlag von AIB

5.

Werden alle vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder abgelehnt, so sorgt Irland dafür, dass AIB innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Ablehnung mitgeteilt worden ist, unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren von Randnummer 3 dieser Anlage mindestens zwei weitere Personen oder Einrichtungen vorschlägt.

V —   Ernennung des Überwachungstreuhänders durch die Kommission

6.

Werden alle weiteren vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, so ernennt die Kommission einen Überwachungstreuhänder, der von AIB im Einklang mit einem von der Kommission genehmigten Treuhandmandat ernannt wird oder für dessen Ernennung AIB sorgt.

VI —   Aufgaben des Überwachungstreuhänders

7.

Aufgabe des Überwachungstreuhänders ist es, die Erfüllung der Verpflichtungen zu gewährleisten. Die Kommission kann dem Überwachungstreuhänder von sich aus oder auf Antrag des Überwachungstreuhänders oder von AIB Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die dem endgültigen Beschluss beigefügten Verpflichtungen erfüllt werden.

VII —   Aufgaben und Pflichten des Überwachungstreuhänders

8.

Der Überwachungstreuhänder erfüllt folgende Aufgaben:

a)

Er schlägt der Kommission in seinem ersten Bericht einen ausführlichen Arbeitsplan vor, in dem er beschreibt, wie er die dem endgültigen Beschluss beigefügten Verpflichtungen zu überwachen gedenkt;

b)

er überwacht die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen aus dem endgültigen Beschluss sowie aus den Abschnitten 3 bis 11 des Term Sheet;

c)

er übernimmt die übrigen Aufgaben, die dem Überwachungstreuhänder durch die dem endgültigen Beschluss beigefügten Verpflichtungen übertragen werden;

d)

er schlägt AIB diejenigen Maßnahmen vor, die er für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass AIB die dem endgültigen Beschluss beigefügten Verpflichtungen einhält;

e)

er legt der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Ende jedes Quartals einen schriftlichen Bericht vor und übermittelt gleichzeitig AIB eine nichtvertrauliche Fassung. Der Bericht deckt die Anwendung und Handhabung der Abschnitte 3 bis 11 des Term Sheet ab, so dass die Kommission beurteilen kann, ob die Geschäftstätigkeiten unter Einhaltung der Verpflichtungen ausgeführt werden. Zusätzlich zu diesen Berichten erstattet der Überwachungstreuhänder der Kommission umgehend schriftlich Bericht, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass AIB die von Irland eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt, und übermittelt gleichzeitig AIB eine nichtvertrauliche Fassung.

VIII —   Aufgaben und Pflichten von AIB

9.

Irland sorgt dafür, dass AIB selbst und über seine Berater mit dem Überwachungstreuhänder zusammenarbeitet und ihn unterstützt und informiert, wenn dieser es nach vernünftigem Ermessen zur Erfüllung seiner Aufgaben für nötig hält. Der Überwachungstreuhänder hat vollständigen und uneingeschränkten Zugang zu allen AIB-Büchern, -Aufzeichnungen und -Unterlagen sowie zu den AIB-Führungskräften und anderen Mitgliedern des Personals, zu Anlagen, Standorten und technischen Informationen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verpflichtungen erforderlich sind, und AIB stellt dem Überwachungstreuhänder auf Verlangen Kopien von Unterlagen zur Verfügung. AIB stellt dem Überwachungstreuhänder ein Büro oder mehrere Büros in seinen Gebäuden zur Verfügung. Auch steht AIB ihm für Sitzungen zur Verfügung, damit er sämtliche für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigte Informationen erhält.

10.

Irland sorgt dafür, dass AIB dem Überwachungstreuhänder jegliche Unterstützung auf dem Gebiet der Geschäftsführung und Verwaltung zukommen lässt, die er vernünftigerweise anfordert.

11.

Irland sorgt dafür, dass AIB den Überwachungstreuhänder und seine Mitarbeiter und Vertreter (im Folgenden jeweils „Entschädigte“ ) entschädigt und die Entschädigten schadlos hält und erklärt, dass ein Entschädigter AIB gegenüber nicht für Verbindlichkeiten haftet, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben des Überwachungstreuhänders nach den Verpflichtungen ergeben, es sei denn, diese Verbindlichkeiten sind auf vorsätzliche Nichterfüllung, Leichtfertigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Bösgläubigkeit des Überwachungstreuhänders oder seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Berater zurückzuführen.

12.

Der Überwachungstreuhänder kann vorbehaltlich der Genehmigung von AIB (die nicht ohne Grund versagt oder verzögert werden darf) auf Kosten von AIB Berater (insbesondere für Unternehmensfinanzierung und Rechtsfragen) ernennen, wenn der Überwachungstreuhänder die Ernennung dieser Berater als für die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten nach dem Mandat erforderlich oder zweckmäßig ansieht, sofern die beim Überwachungstreuhänder anfallenden Kosten und sonstigen Ausgaben angemessen sind. Lehnt AIB die Genehmigung der vom Überwachungstreuhänder vorgeschlagenen Berater ab, so kann die Kommission die Ernennung dieser Berater nach Anhörung von AIB an deren Stelle genehmigen. Allein der Überwachungstreuhänder ist berechtigt, den Beratern Weisungen zu erteilen.

IX —   Ersetzung, Entlastung und erneute Ernennung des Überwachungstreuhänders

13.

Bricht der Überwachungstreuhänder die Erfüllung der im aufgrund der Verpflichtungen auferlegten Aufgaben ab oder liegt ein anderer gewichtiger Grund vor, wie zum Beispiel ein Interessenkonflikt des Überwachungstreuhänders, so kann

a)

die Kommission nach Anhörung des Überwachungstreuhänders AIB bitten, diesen zu ersetzen;

b)

AIB mit vorheriger Zustimmung der Kommission den Überwachungstreuhänder ersetzen.

14.

Wird der Überwachungstreuhänder nach Randnummer 13 abberufen, so kann von ihm verlangt werden, seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis ein neuer Überwachungstreuhänder seine Tätigkeit aufnimmt, dem der vorherige Überwachungstreuhänder sämtliche relevanten Informationen zur Verfügung stellt. Der neue Überwachungstreuhänder wird nach dem Verfahren der Randnummern 20 bis 25 ernannt.

15.

Abgesehen von der Abberufung nach Randnummer 13 endet die Tätigkeit des Überwachungstreuhänders erst, wenn die Kommission ihn von seinen Aufgaben entbunden hat. Diese Entlastung wird erteilt, wenn alle Verpflichtungen, mit denen der Überwachungstreuhänder betraut wurde, erfüllt worden sind. Die Kommission kann jedoch jederzeit die erneute Ernennung des Überwachungstreuhänders verlangen, wenn sich später herausstellt, dass die Abhilfemaßnahmen nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt worden sind.

(1)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(2)  Zentralbank-Ziel. Kann von der Zentralbank geändert werden.