32003D0197

2003/197/EG: Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2002 über die im Namen der Gemeinschaft erfolgende Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über das Ökopunktesystem, das auf den Transitverkehr der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch Österreich anzuwenden ist

Amtsblatt Nr. L 075 vom 21/03/2003 S. 0033 - 0033


Beschluss des Rates

vom 21. Oktober 2002

über die im Namen der Gemeinschaft erfolgende Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über das Ökopunktesystem, das auf den Transitverkehr der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch Österreich anzuwenden ist

(2003/197/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über das Ökopunktesystem ausgehandelt, das auf den Transitverkehr der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch Österreich anzuwenden ist.

(2) Das am 25. Januar 2001 paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(3) Es sollten Vorkehrungen für die vorläufige Anwendung des Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 2002 getroffen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über das Ökopunktesystem, das auf den Transitverkehr der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch Österreich anzuwenden ist, wird - vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss - im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das in Artikel 1 genannte Abkommen ab dem 1. Januar 2002 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller