2003/315/EG: Beschluss des Rates vom 6. Februar 2003 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malta zur Hinzufügung eines Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta
Amtsblatt Nr. L 115 vom 09/05/2003 S. 0068 - 0074
Beschluss des Rates vom 6. Februar 2003 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malta zur Hinzufügung eines Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (2003/315/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Damit die beiden Vertragsparteien einander Amtshilfe im Zollbereich leisten können, wie in dem am 1. April 1971 in Kraft getretenen Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta(2) vorgesehen, sollte diesem Abkommen ein Protokoll hinzugefügt werden. (2) Zu diesem Zweck hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt. (3) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malta zur Hinzufügung eines Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2003. Im Namen des Rates Der Präsident P. Efthymiou (1) ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 90. (2) ABl. L 61 vom 14.3.1971, S. 1.