31978D0945

78/945/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1978, mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, aus Brasilien stammende und in den úbrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche átherische Óle, nicht terpenfrei gemacht, von Zitrusfrúchten: Súß- und Bitterorangenól, der Tarifstelle 33.01 ex A des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffer 33.01-12) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen

Amtsblatt Nr. L 327 vom 22/11/1978 S. 0013 - 0013


Entscheidung der Kommission

vom 31. Oktober 1978,

mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, aus Brasilien stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche ätherische Öle, nicht terpenfrei gemacht, von Zitrusfrüchten: Süß- und Bitterorangenöl, der Tarifstelle 33.01 ex A des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffer 33.01-12) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(78/945/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115 Absatz 1,

gestützt auf den Antrag auf Anwendung von Artikel 115 Absatz 1 des Vertrages, den die italienische Regierung am 23. Oktober 1978 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingereicht hat, um ermächtigt zu werden, aus Brasilien stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche ätherische Öle, nicht terpenfrei gemacht, von Zitrusfrüchten: Süß- und Bitterorangenöl, der Tarifstelle 33.01 ex A des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffer 33.01-12) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen, in Erwägung nachstehender Gründe :

In Italien ist die Einfuhr der betreffenden aus Brasilien stammenden Waren verboten.

Die bestehenden unterschiedlichen handelspolitischen Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten auf diese Waren angewandt werden, lösen Verkehrsverlagerungen aus, welche die Durchführung dieser wegen der schwierigen Wirtschaftslage des betreffenden Industriesektors aufrechterhaltenen handelspolitischen Maßnahmen verhindern.

Nach den von der italienischen Regierung bereitgestellten Informationen ist dieser Industriezweig, der typisch für bestimmte wirtschaftlich benachteiligte Regionen des italienischen Südens ist, mit einer Krise konfrontiert, die sowohl struktureller als auch konjunktureller Art ist.

Die Einfuhren, die Anlaß zu diesem Antrag gegeben haben, drohen aber aufgrund des erheblichen Betrags diese Schwierigkeiten zu verschärfen.

Es ist auf absehbare Zeit nicht möglich, die Methoden festzulegen, nach denen die anderen Mitgliedstaaten die erforderliche Zusammenarbeit leisten könnten.

Daher empfiehlt es sich, die Anwendung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 115 Absatz 1 unter den in der Entscheidung der Kommission 71/202/EWG vom 12. Mai 1971 [1], insbesondere in Artikel 1, festgelegten Bedingungen zu genehmigen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die Italienische Republik wird ermächtigt, die nachstehenden aus Brasilien stammenden und in den anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Waren von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen, sofern die nach dem 15. Oktober 1978 gestellten Anträge auf Ausstellung der Einfuhrpapiere zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung bei den italienischen Behörden in Bearbeitung sind:

Nummmer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung |

33.01 ex A (NIMEX- Kennziffer 33.01-12) | ätherische öle, nicht terpenfrei gemacht, von Zitrusfrüchten: Süß- und Bitterorangenöl |

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 1978

Für die Kommission

Christopher Tugendhat

Mitglied der Kommission

[1] ABl. Nr. L 121 vom 3. 6. 1971, S. 26.

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