85/563/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/27.590 - London Sugar Futures Market Limited) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 369 vom 31/12/1985 S. 0025 - 0027
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/27.590 London Sugar Futures Market Limited) (Nur der englische Text ist verbindlich) (85/563/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1) erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 2,im Hinblick auf die Anmeldung und den Antrag auf Erteilung eines Negativattests des London Sugar Futures Market vom 29. Juni 1973 und vom 20. Mai 1985 betreffend dessen Satzung,im Hinblick auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Anmeldung (2),nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,in Erwägung nachstehender Gründe:I. SACHVERHALTDer London Sugar Futures Market (LSFM) ist die Londoner Zuckerbörse, eine der vielen Warenbörsen in London. Die Warenbörsen verwalten sich selbst und werden von Verwaltungsausschüssen, die über Sekretariate verfügen, geleitet, die von den jeweiligen Mitgliedern gewählt werden. Die Ausschüsse verfügen über von ihren Mitgliedern in den einzelnen Satzungen niedergelegte Befugnisse. Obwohl sich die Börsen selbst verwalten, übt die Bank von England eine gewisse Aufsicht aus.Zweck der LSFM ist die Errichtung und Verwaltung eines Terminmarktes für Zucker in London. Terminmärkte bieten die Möglichkeit zum Abschluß von Verträgen über den Ankauf und Verkauf von Waren, deren Lieferung in der Zukunft zu einem festliegenden Zeitpunkt vorgesehen ist. Terminmärkte sind zunächst dadurch entstanden, daß sich die am Warenhandel beteiligten Personen gegen Verluste durch Preisschwankungen absichern wollten.Der LSFM stellt einen Börsenplatz für den Handel und die Preisbildung dar, entscheidet verschiedene technische Fra- gen, wie die zulässigen Liefermonate und die allgemeinen Geschäftsbedingungen, und stellt Abrechnungs- und Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Händler stehen sich in der Börse mit Angebot und Nachfrage gegenüber, um in offener Weise Warenabschlüsse zu tätigen.Der LSFM bedient sich gegenwärtig aufgrund der Satzung zweier Grundverträge:aDer erste Vertrag betrifft weissen Rüben- oder Rohrzucker oder raffinierten Zucker jeglichen Ursprungs, der zum Zeitpunkt der Lieferung von der letzten Ernte bzw. aus dem laufenden Wirtschaftsjahr stammt und von einer in den Vertragsklauseln genau festgelegten Qualität ist. Der Vertragspreis ist der Preis frei Schiffsladeraum in einem der folgenden Häfen: Antwerpen, Bremen, Calais, Kopenhagen, Dünkirchen, Dublin, Elmshaven, Hamburg, Hull, Immingham, Le Havre, Rotterdam, Roün oder Vlissingen.bDer zweite Vertrag betrifft Rohrohrzucker von einer in den Vertragsklauseln genau festgelegten Qualität mit Ursprung in einigen, ganz bestimmten Ländern. Der Vertragspreis ist der Preis frei Schiffsladeraum UK-Hafen.Beide Verträge gelten für 50 und das Vielfache von 50 Tonnen. Die Warenabschlüsse werden bis zu 15 Monaten vor den Liefermonaten getätigt: März, Mai, August, Oktober und Dezember.Alle auf dem London Sugar Futures Market zustande gekommenen Vertragsabschlüsse müssen beim International Commodities Clearing House Limited (ICCH) eingetragen werden. Hierbei handelt es sich um eine unabhängige Dienstleistungsgesellschaft, die die Abrechnungen und den Zahlungsverkehr des LSFM besorgt. Das ICCH verfügt über erhebliches Kapital und Rücklagen und befindet sich im Besitz von sechs Verrechnungsbanken. Seine Hauptaufgabe ist die "tägliche Abrechnung" sämtlicher Geschäftsabschlüsse. Ausserdem bietet es in Übereinstimmung mit der Satzung des LSFM allen Mitgliedern, auf deren Namen die Verträge eingetragen werden, eine Garantie für die ordnungsgemässe Erfuellung der Verträge.Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft: die stimmberechtigte und die ohne Stimmrecht. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder ist auf 35 beschränkt. Die Mitglieder ohne Stimmrecht verteilen sich auf zwei Gruppen: die Gruppe der angeschlossenen überseeischen Mitglieder und die Gruppe der assoziierten Mitglieder. Während die Zahl der assoziier- ten Mitglieder unbegrenzt ist, ist die Zahl der angeschlossenen überseeischen Mitglieder auf 10 begrenzt; sie kann jedoch erhöht werden.Um die Mitgliedschaft können sich Personen jeder Staatsangehörigkeit bewerben, doch müssen die Bewerber bestimmte vom Verwaltungsausschuß von Zeit zu Zeit neu festzulegende Mindestkapitalanforderungen erfuellen. Ausserdem müssen sie das Zuckergeschäft betreiben und dieses für einen bestimmten, ebenso vom Ausschuß von Zeit zu Zeit festgelegten Zeitraum vor Erlangung der Mitgliedschaft bereits betrieben haben.Bewerber um die stimmberechtigte Mitgliedschaft müssen zu diesem Zweck über eine Geschäftsstelle in London verfügen. Ein genaues Verzeichnis der geltenden Mitgliedschaftskriterien ist jederzeit auf Anfrage beim LSFM erhältlich. Die Mitgliedschaft ist auf ein anderes Unternehmen übertragbar, sofern auch dieses die Mitgliedschaftskriterien erfuellt.Alle stimmberechtigten Mitglieder müssen Mitglieder des ICCH sein und ihre Verträge beim ICCH eintragen lassen, das eine Gebühr erhebt und die Erfuellung der Verträge garantiert.Lehnt der Verwaltungsausschuß einen Antrag auf Mitgliedschaft, die Übertragung einer Mitgliedschaft oder einen Wechsel der Besitzverhältnisse oder Geschäftsinteressen eines Mitgliedsunternehmens ab, kann Beschwerde erhoben werden. Dieses Beschwerdeverfahren gilt auch für den Fall, daß ein Mitglied ausgeschlossen oder suspendiert wird und mit der diesbezueglichen Entscheidung des Ausschusses nicht einverstanden ist. Der Bewerber bzw. das Mitglied können den Ausschuß bitten, seine Entscheidung zu überdenken, und zu diesem Zweck alle für notwendig erachteten Erklärungen abgeben und Unterlagen vorlegen.Für den Abschluß von Börsengeschäften zwischen Vollmitgliedern braucht keine Gebühr gezahlt zu werden. Für alle anderen Transaktionen zwischen Mitgliedern bzw. zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern ist eine Gebühr zu zahlen, deren Höhe aber frei ausgehandelt werden kann. Die Befreiung von der Verpflichtung eine Gebühr zu verlangen, ist für Vollmitglieder dadurch begründet, daß sie Eigentum an der LSFM haben. Dies bedingt eine Reihe von Sonderkosten, die die anderen Mitglieder nicht haben, da sie kein Eigentum an der LSFM haben.Das ICCH kann für Verwaltungszwecke im Namen seiner Mitglieder eine Anzahlung für die Gebühren, die für jeden bei ihm einzutragenden Vertrag zu zahlen sind, einziehen. Das ICCH teilt seinen Mitgliedern von Zeit zu Zeit die Gebührensätze mit, die es auf bei ihm einzutragende Verträge erhebt.Die internationalen Terminmärkte Londons sind die wichtigsten Märkte für den internationalen Warenhandel und tragen zur Stabilität und zur reibungslosen Abwicklung des Welthandels bei; gleichzeitig unterstützen sie den internationalen Preismechanismus. Es handelt sich somit um sehr grosse Märkte. Was den Terminmarkt für Zucker betrifft, so zeigen die nachstehenden Zahlen die relative Bedeutung des LSFM im Vergleich zu den beiden Hauptkonkurrenten, nämlich den Zuckerterminmärkten in Paris und New York. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Ein Los ist jeweils 50 Tonnen. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG(1)Die angemeldete Satzung des LSFM ist als eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag anzusehen.(2)Die ursprünglich angemeldete Satzung enthielt die Mindestnettogebührensätze, die von den Mitgliedern erhoben werden konnten. Der Verwaltungsausschuß war befugt, zuwiderhandelnde Mitglieder zu suspendieren oder auszuschließen. Die Mindestgebührensätze richteten sich danach, wer die Gebühr zu zahlen hatte und wer sie erhielt. Für Kunden, deren Verträge auf ihren Namen beim ICCH eingetragen wurden, waren die Sätze niedriger als für Kunden, die nicht Mitglied beim ICCH waren. Vollmitglieder können mit allen anderen Vollmitgliedern ohne Zahlung von Gebühren Geschäfte abschließen. Falls diese aber mit angeschlossenen überseeischen Mitgliedern oder mit assoziierten Mitgliedern oder gar Nichtmitgliedern Geschäftsabschlüsse tätigten, mussten sie früher die Mindestgebührensätze anwenden. Assoziierte Mitglieder, die untereinander nur über ein Vollmitglied oder ein angeschlossenes Mitglied Geschäfte abschließen können, mussten früher dem Vollmitglied oder dem angeschlossenen Mitglied den entsprechenden Mindestgebührensatz zahlen. Tätigte ein assoziiertes Mitglied auf eigene Rechnung ein Geschäft mit einem Nichtmitglied, so musste er früher vom Nichtmitglied wenigstens den entsprechenden Gebührensatz verlangen. Die Kommission hielt das oben beschriebene System der festen Mindestgebührensätze für eine Art der Preisfestsetzung, die einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellte. Der LSFM wurde aufgefordert, das System der festen Mindestgebührensätze abzuschaffen, was inzwischen erfolgt ist. Die Hinweise auf dieses System in der Satzung wurden gestrichen. Die Satzung sieht nunmehr vor, daß für Börsengeschäfte zwischen Vollmitgliedern keine Gebühren gezahlt werden. Für alle anderen Transaktionen zwischen Mitgliedern bzw. zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern ist eine Gebühr zu zahlen. Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Verpflichtung insofern nicht stark wettbewerbsbeschränkend ist, da sie lediglich die Verpflichtung enthält, eine Gebühr ohne Bezug auf einen Maßstab zu verlangen. Daraus folgt, daß beim Aushandeln der Gebührensätze völlige Freiheit besteht. (3)Ausserdem wurden aufgrund der Verhandlungen mit der Kommission die Bestimmungen über die Mitgliedschaft unmißverständlich dahingehend geändert, daß diese nun offen ist und die Kriterien für die Beurteilung der Mitgliedschaftsanträge nach objektiven Gesichtspunkten festgelegt wurden (siehe unter I achter Absatz).Der Verwaltungsausschuß muß nunmehr Entscheidungen, die die Rechte der Mitglieder beeinträchtigen, begründen. Ausserdem wurde zum Schutz der Rechte der Mitglieder und der Antragsteller auf Mitgliedschaft ein Beschwerdeverfahren eingeführt. Ein Beschwerdeführer kann jetzt in letzter Instanz die ordentlichen Gerichte Englands anrufen.(4)Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 gingen bei der Kommission keine Bemerkungen ein.(5)Die angemeldete Satzung enthält in ihrer geänderten Fassung keine Klauseln mehr, die erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes darstellen. Aufgrund der ihr vorliegenden Tatsachen hat die Kommission demnach keine Veranlassung für ein Vorgehen nach Artikel 85 Absatz 1. Sie kann daher gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest erteilen HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach den ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission kein Anlaß, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gegen die zuletzt am 20. Mai 1985 angemeldete Satzung des London Sugar Futures Market einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an London Sugar Futures Market Limited mit Sitz in Cereal House, 58 Mark Lane, London EC3, Vereinigtes Königreich, gerichtet. Brüssel, den 13. Dezember 1985Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. C 204 vom 13. 8. 1985, S. 5.