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25.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281/23 |
BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION
vom 9. Oktober 2007
über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zum PKA
(2007/681/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 133 und Artikel 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
gestützt auf die Beitrittsakte für Bulgarien und Rumänien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zum PKA (1) wurde am 17. April 2007 gemäß dem Beschluss 2007/546/EG des Rates (2) unterzeichnet. |
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(2) |
Bis zu seinem Inkrafttreten wurde das Protokoll ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt. |
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(3) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zum PKA wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor. Der Präsident der Kommission nimmt gleichzeitig die entsprechende Notifizierung im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. TEIXEIRA DOS SANTOS
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO