17.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/8


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Luxemburg für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2004 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6532)

(Nur der deutsche, der spanische, der französische und der italienische Text sind verbindlich)

(2008/54/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2005/385/EG der Kommission (2) wurden für das Haushaltsjahr 2004 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der deutschen Zahlstelle „Bayern-Umwelt“, der spanischen Zahlstelle „Madrid“, der französischen Zahlstelle „SDE“, der italienischen Zahlstelle „AGEA“ und der luxemburgischen Zahlstelle „Ministère de l’Agriculture“ abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen und zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen der deutschen Zahlstelle „Bayern-Umwelt“, der spanischen Zahlstelle „Madrid“, der französischen Zahlstelle „SDE“, der italienischen Zahlstelle „AGEA“ und der luxemburgischen Zahlstelle „Ministère de l’Agriculture“ treffen.

(3)

Beim Rechnungsabschluss für die betreffenden Zahlstellen muss die Kommission die aufgrund der Entscheidung 2005/385/EG bereits von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehaltenen Summen berücksichtigen.

(4)

Entsprechend Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 greift diese Entscheidung späteren Entscheidungen der Kommission über den Ausschluss von Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften sind, nicht vor —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der deutschen Zahlstelle „Bayern-Umwelt“, der spanischen Zahlstelle „Madrid“, der französischen Zahlstelle „SDE“, der italienischen Zahlstelle „AGEA“ und der luxemburgischen Zahlstelle „Ministère de l’Agriculture“ über die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2004 finanzierten Ausgaben werden mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen.

Die Beträge, die nach der vorliegenden Entscheidung von den Mitgliedstaaten wieder einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, sind im Anhang ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)   ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 22.


ANHANG

Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen — Haushaltsjahr 2004

Vom Mitgliedstaat zu erhaltender oder an den Mitgliedstaat zu zahlender Betrag

MS

 

2004 — Ausgaben der Zahlstellen, deren Rechnungen

Summe a + b

Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr

Summe einschl. Kürzungen und Aussetzungen

Dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr überwiesene Vorschüsse

Vom Mitgliedstaat zu erhaltender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag

Vom Mitgliedstaat zu erhaltender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag gemäß der Entscheidung 2005/385/EG

Vom Mitgliedstaat zu erhaltender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag gemäß der vorliegenden Entscheidung (*1)

abgeschlossen wurden

nicht behandelt wurden

= in der Jahresmeldung gemeldete Ausgaben

= nicht behandelt wurden

 

 

a

b

c = a + b

d

e = c + d

f

g = e – f

h

i = g – h

DE

EUR

6 033 994 816,76

0,00

6 033 994 816,76

– 150 191,69

6 033 844 625,07

6 033 635 575,97

209 049,10

209 049,10

0,00

ES

EUR

6 326 401 680,03

0,00

6 326 401 680,03

–7 926 338,98

6 318 475 341,05

6 319 215 724,26

– 740 383,21

– 668 745,42

–71 637,79

FR

EUR

9 397 813 553,39

0,00

9 397 813 553,39

–9 219 078,83

9 388 594 474,56

9 389 117 043,59

– 522 569,03

– 511 509,03

–11 060,00

IT

EUR

5 031 080 111,47

0,00

5 031 080 111,47

–48 452 006,98

4 982 628 104,49

5 022 642 872,80

–40 014 768,31

–41 461 955,76

1 447 187,45

LU

EUR

37 803 193,51

0,00

37 803 193,51

–42 350,66

37 760 842,85

37 760 842,85

0,00

0,00

0,00

1.

Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erhaltenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahresmeldung zugrunde gelegt (Spalte a).

2.

Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Vorschussverfahren vorgenommen wurden. Hinzu kommen insbesondere Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen im August, September und Oktober 2004.


(*1)  Anwendbarer Wechselkurs: Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006. Nomenklatur 2008: 05070106.