21.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/72


BESCHLUSS (EU) 2016/2357 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2016

über die nicht wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Urkunden, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) ausgestellt wurden, und die Teil-66-Lizenzen, die auf der Grundlage dieser Urkunden erteilt wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8645)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

nach Anhörung des Flugsicherheitsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Februar 2014 hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) eine Inspektion (AIR.EL.02.2014) der Lufttüchtigkeitsstandards bei der Hellenic Civil Aviation Authority (Griechische Zivilluftfahrtbehörde, HCAA) durchgeführt. Im Verlauf dieser Inspektion wurde eine Nichteinhaltung der Klasse D gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission (2) über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgestellt, die bei nicht zeitnaher Korrektur Anlass zu Sicherheitsbedenken geben kann.

(2)

Die Nichteinhaltung bezog sich auf einen mutmaßlichen Prüfungsbetrug bei dem gemäß Teil-147 genehmigten Ausbildungsbetrieb, der Hellenic Aviation Training Academy (HATA), mit der Genehmigungsnummer EL.147.0007. Anlass für die Sicherheitsbedenken war die Tatsache, dass für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen freigabeberechtigtes Personal eine Teil-66-Lizenz erteilt bekommen konnte, die von HATA auf der Grundlage von Anerkennungsurkunden nach Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (3) ausgestellt wurde, und zwar auf der Grundlage mutmaßlich betrügerischer Tätigkeiten, sodass das freigabeberechtigte Personal Rechte ausüben und Luftfahrzeuge nach der Instandhaltung freigeben kann, ohne über das notwendige Grundwissen über das Luftfahrzeug zu verfügen.

(3)

Am 26. Februar 2014 entzog die HCAA der HATA die Genehmigung und unterrichtete alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darüber, dass die HATA möglicherweise betrügerische Anerkennungsurkunden ausgestellt hat.

(4)

Am 3. Juli 2014 vereinbarten die Agentur und die HCAA einen Plan mit Abhilfemaßnahmen, der u. a. die Untersuchung von Anerkennungsurkunden umfasste, die für die Erteilung von Teil-66-Lizenzen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet wurden, sowie Anerkennungsurkunden, die noch nicht für die Erteilung von Teil-66-Lizenzen verwendet wurden.

(5)

Am 9. Dezember 2014 veröffentlichte die Agentur ein Sicherheitsinformations-Bulletin (SIB Nr.: 2014-32), in dem sie über die Sicherheitsbedenken informierte, die sich aus dem mutmaßlichen Prüfungsbetrug bei der HATA ergeben könnten, und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen zum Umgang mit dieser Situation empfahl.

(6)

Im April 2016 führte die Agentur eine weitere Normungsinspektion bei der HCAA durch. Im Verlauf dieser Inspektion überprüfte die Agentur den vereinbarten Plan mit Abhilfemaßnahmen und kam zu dem Ergebnis, dass die HCCA nicht in der Lage gewesen war, die vereinbarten Maßnahmen fristgemäß und angemessen umzusetzen. Daher übermittelte die Agentur der HCCA im Mai 2016 nach Artikel 22 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 einen zusätzlichen Bericht.

(7)

Da die HCAA bei der HATA nur unzureichende Untersuchungen durchgeführt hatte, um den von dieser Organisation mutmaßlich begangenen Betrug aufzudecken, und die von der HATA auf der Grundlage von Anerkennungsurkunden erteilten Teil-66-Lizenzen nur unvollständig überprüft hatte, bestehen die Sicherheitsbedenken nach wie vor. Bedenken bestehen hinsichtlich der von der HATA ausgestellten Anerkennungsurkunden für die Absolvierung der Prüfungen über das Grundwissen in den technischen Modulen 7, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17.

(8)

Vor diesem Hintergrund ersuchte die Agentur die Kommission sicherzustellen, dass Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nicht mehr auf die Anerkennungsurkunden Anwendung findet, die von der HATA für die Absolvierung der Prüfungen über das Grundwissen in den technischen Modulen ausgestellt wurden, sowie nicht mehr auf die Teil-66-Lizenzen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Anerkennungsurkunden erteilt wurden. Darüber hinaus ist die Agentur der Auffassung, dass diese zuständigen Behörden geeignete Abhilfe- und Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, um Sicherheitsrisiken zu vermeiden.

(9)

Angesichts der von der Agentur durchgeführten Untersuchungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich hier um ein systemisches Versagen der HCAA handelt, die ihren Aufgaben und Zuständigkeiten für die Sicherheitsaufsicht nicht nachgekommen ist, weshalb mit den von der HATA ausgestellten Anerkennungsurkunden keine ausreichenden Sicherheiten verbunden sind. Daher ist es notwendig, dass die betreffenden zuständigen Behörden Abhilfemaßnahmen ergreifen, um unter diesen Umständen das notwendige Sicherheitsniveau zu gewährleisten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mangel an wirksamer Einhaltung

Die folgenden Bescheinigungen stellen keine wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften dar:

1.

Die Anerkennungsurkunden für die Prüfung des Grundwissens in technischen Modulen, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) nach Anhang IV (Teil-147) 147.A.145(a)(4) und Anlage III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellt wurden und die von einem Antragsteller für die Erteilung einer Teil-66-Lizenz durch die zuständigen Behörden nach Anhang III (Teil-66) 66.B.100 jener Verordnung vorgelegt werden;

2.

die Teil-66-Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung, die von den zuständigen Behörden nach Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 auf der Grundlage von Anerkennungsurkunden erteilt wurden, die die HATA nach Anhang IV (Teil-147) 147.A.145(a)(4) und Anlage III von jener Verordnung für die Absolvierung von Prüfungen des Grundwissens in den technischen Modulen ausgestellt hat.

Artikel 2

Abhilfemaßnahmen

(1)   Die zuständigen Behörden, die Teil-66-Lizenzen auf der Grundlage von Anerkennungsurkunden erteilt haben, die von der HATA für die Absolvierung von Prüfungen des Grundwissens in technischen Modulen ausgestellt wurden, müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Notifizierung dieses Beschlusses eine Neubewertung jeder hiervon betroffenen Teil-66-Lizenz vornehmen und hierbei unbeschadet dieses Beschlusses die Empfehlungen berücksichtigen, die in dem Sicherheitsinformations-Bulletin EASA SIB Nr.: 2014-32 (in seiner neuesten Fassung) gegeben wurden, das von der Agentur am 9. Dezember 2014 veröffentlicht wurde.

(2)   Nach Abschluss dieser Neubewertung unternehmen die zuständigen Behörden Folgendes:

a)

Sofern dies gemäß Artikel 1 gerechtfertigt ist, schränken sie die Teil-66-Lizenz ein, setzen sie aus oder widerrufen diese nach Anhang III (Teil-66) 66.B.500 und

b)

unterrichten auf jeden Fall die Kommission und die Agentur über die Ergebnisse dieser Neubewertung.

Artikel 3

Adressaten und Veröffentlichung

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2016.

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 46).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).