31981D0374

81/374/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Nicolet-Crystallographic System, model R 3 m" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 145 vom 03/06/1981 S. 0024 - 0024


Entscheidung der Kommission

vom 14. Mai 1981,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät "Nicolet-Crystallographic System, model R 3 m" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(81/374/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters [1], geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 [2],

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 [3], insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben an die Kommission vom 30. Oktober 1980 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "Nicolet-Crystallographic System, model R 3 m", das zu Forschungszwecken bei der Untersuchung der Molekularstruktur mit Hilfe von Röntgenstrahlen verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert. In der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 26. März 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich bei dem Gerät um einen computergesteuerten Diffraktometer handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie insbesondere der Genauigkeit der Angaben über die Molekularstruktur sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Außerdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät "CAD4SDP" der Firma "Enraf-Nonius, Röntgenweg 1, Delft/Nederland" —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Das Gerät "Nicolet-Crystallographic System, model R 3 m", das Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 30. Oktober 1980 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Mai 1981

Für die Kommission

Karl-Heinz Narjes

Mitglied der Kommission

[1] ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1979, S. 1.

[2] ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1.

[3] ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

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