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11.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/46 |
BESCHLUSS (EU) 2019/381 DES RATES
vom 4. März 2019
über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 43, 114 und 337 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) dieses Abkommens zu ändern. |
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(3) |
Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Die Anhänge II und XI des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. März 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ANTON
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2019
vom …
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert und in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie (EU) 2015/1535 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. |
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(3) |
Während die EFTA-Staaten Bemerkungen und ausführliche Stellungnahmen zu einem von anderen EFTA-Staaten notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift abgeben können, können sie zu einem von den Mitgliedstaaten der Union notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift lediglich Bemerkungen abgeben; dies gilt auch umgekehrt. |
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(4) |
Die Anhänge II und XI des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens erhält der Text unter Nummer 1 (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
„ 32015 L 1535: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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a) |
In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Unter den Begriff „technische Spezifikation” fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG (die mit Beschluss Nr. 82/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Juni 2002 (4) in Anhang II Kapitel XIII Punkt 15q des EWR-Abkommens aufgenommen wurde) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.” |
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b) |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird das Folgende angefügt: „Der vollständige Wortlaut des notifizierten Entwurfs der technischen Vorschrift wird sowohl in der Originalsprache als auch als vollständige Übersetzung in eine der Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt.” |
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c) |
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Kommission im Namen der Union einerseits und die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Staaten über die EFTA-Überwachungsbehörde andererseits können um weitere Auskünfte über einen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift ersuchen.” |
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d) |
In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden durch die EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten Mitteilung an die Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Gemeinschaft werden von der Kommission an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.” |
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e) |
In Artikel 6 Absätze 1, 2 und 7 werden die Begriffe „Mitgliedstaat” und „Kommission” durch die Begriffe „EFTA-Staat” bzw. „EFTA-Überwachungsbehörde” ersetzt. |
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f) |
Artikel 6 Absätze 3, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung.“ |
Artikel 2
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält Nummer 5i (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
„ 32015 L 1535: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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a) |
In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Unter den Begriff „technische Spezifikation” fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG (die mit Beschluss Nr. 82/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Juni 2002 (5) in Anhang II Kapitel XIII Punkt 15q des EWR-Abkommens aufgenommen wurde) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.” |
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b) |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird das Folgende angefügt: „Der vollständige Wortlaut des notifizierten Entwurfs der technischen Vorschrift wird sowohl in der Originalsprache als auch als vollständige Übersetzung in eine der Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt.” |
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c) |
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Kommission im Namen der Union einerseits und die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Staaten über die EFTA-Überwachungsbehörde andererseits können um weitere Auskünfte über einen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift ersuchen.” |
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d) |
In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden durch die EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten Mitteilung an die Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Gemeinschaft werden von der Kommission an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.” |
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e) |
In Artikel 6 Absätze 1, 2 und 7 werden die Begriffe „Mitgliedstaat” und „Kommission” durch die Begriffe „EFTA-Staat” bzw. „EFTA-Überwachungsbehörde” ersetzt. |
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f) |
Artikel 6 Absätze 3, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung.“ |
Artikel 3
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/1535 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1.
(2) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
(3) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.
(4) ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 32 und EWR-Beilage Nr. 49 vom 3.10.2002, S. 22.
(5) ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 32 und EWR-Beilage Nr. 49 vom 3.10.2002, S. 22.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]