6.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/35


BESCHLUSS (EU) 2016/1092 DER KOMMISSION

vom 15. März 2016

über die staatliche Beihilfe SA.38644 2014/C (ex 2014/NN) Frankreichs zugunsten von FagorBrandt und Groupe Brandt

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1549)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 26. November 2013 sandte die Kommission nach mehreren Presseartikeln über eine mögliche Maßnahme Frankreichs zugunsten von FagorBrandt SAS (im Folgenden „FagorBrandt“) ein Auskunftsersuchen an Frankreich. Frankreich antwortete mit Schreiben vom 13. Dezember 2013, dass an FagorBrandt ein Darlehen aus dem Fonds für wirtschaftliche und soziale Entwicklung (im Folgenden „FDES“) in Höhe von 10 Mio. EUR im Dezember 2013 in einer einzigen Tranche ausgezahlt worden sei.

(2)

Ein weiteres Auskunftsersuchen wurde am 4. April 2014 versandt und von Frankreich mit Schreiben vom 15. und 28. April und 13. Mai 2014 beantwortet. Dieses Auskunftsersuchen wurde um ein weiteres vom 27. Juni 2014 ergänzt, auf das Frankreich am 10. Juli 2014 antwortete.

(3)

Auf Vorschlag der Kommission fand am 9. Juli 2014 eine Zusammenkunft mit den französischen Behörden statt.

(4)

Da die Zahlung des Darlehens am 31. Dezember 2013 erfolgt war, trug die Kommission diese Maßnahme in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen ein.

(5)

Mit Schreiben vom 16. September 2014 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „förmliches Prüfverfahren“). Am 24. Oktober 2014 ging bei der Kommission die Stellungnahme Frankreichs ein.

(6)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den in Rede stehenden Maßnahmen zu äußern.

(7)

Bei der Kommission ging die Stellungnahme eines Beteiligten in dieser Sache ein. Sie leite diese an Frankreich weiter, das sich mit Schreiben vom 26. Februar 2015 dazu äußerte.

(8)

Am 18. November 2014 und 26. Februar 2015 sandte die Kommission Auskunftsersuchen an Frankreich, das am 17. Dezember 2014 und 6. März 2015 antwortete.

(9)

Eine Zusammenkunft zwischen den französischen Behörden und der Kommission fand am 12. November 2015 statt. Am 1. März 2016 übermittelte Frankreich der Kommission zusätzliche Informationen.

2.   HINTERGRUND

2.1.   Empfänger und Abfolge der Ereignisse

(10)

FagorBrandt war im Bereich der Herstellung, Vermarktung und Reparatur von Elektrohaushaltsgeräten sowie auf dem Gebiet des An- und Verkaufs von Ersatzteilen für Elektrohaushaltsgeräte und andere elektrische und elektromechanische Geräte tätig. Im Jahr 2013 beschäftigte das Unternehmen in Frankreich rund 1 800 Mitarbeiter an vier Standorten.

(11)

Am 7. November 2013 eröffnete das Handelsgericht Nanterre das gerichtliche Sanierungsverfahren gegen FagorBrandt.

(12)

Nach der Eröffnung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens stellte der Insolvenzverwalter anhand der von Ernst&Young Advisory am 12. November 2013 geprüften Liquiditätsvorausschätzung fest, dass das Unternehmen trotz des Auftragsbestands von rund [50-100] Mio. EUR ab Januar 2014 mit einem Liquiditätsengpass von rund […] (*1) Mio. EUR konfrontiert sein würde. Eine Wiederaufnahme eines Teils der Geschäftstätigkeit von FagorBrandt hätte es ermöglicht, einen positiven Cashflow zu erwirtschaften, die Fortführung der Geschäftstätigkeit bis März 2014 zu finanzieren und so den Schlusstermin für den Eingang der Übernahmeangebote aufzuschieben.

(13)

Vom 12. November 2013 an wandte sich der Insolvenzverwalter an die auf die Finanzierung von Unternehmen, die sich in gerichtlichen Sanierungsverfahren befinden, spezialisierten Banken Thémis und […], um ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR zu erhalten. Die Bank Thémis willigte am 17. November 2013 ein, FagorBrandt ein Darlehen in Höhe von 5 Mio. EUR zu gewähren, sofern sich die Bank […] zu den gleichen Bedingungen verpflichten und Frankreich FagorBrandt ein Darlehen in gleicher Höhe gewähren würde. Die Bank […] verweigerte die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 5 Mio. EUR am 18. November 2013 mit der Begründung, die gestellten Sicherheiten und insbesondere das Pfandrecht auf den Ersatzteilvorrat seien unzureichend. Der Insolvenzverwalter fragte bei einem dritten Kreditinstitut, der Bank […], an, die die Darlehensgewährung am 19. November 2013 ablehnte. Da die Bank Thémis ausschloss, sich mit mehr als 5 Mio. EUR zu exponieren, wandte sich der Insolvenzverwalter daraufhin an den Comité Interministériel pour la Restructuration Industrielle (Interministeriellen Ausschuss für industrielle Umstrukturierung).

(14)

Gleichzeitig erwirkte FagorBrandt mit Urteil des Handelsgerichts Nanterre vom 21. November 2013 die Umstrukturierung einer Finanzierung in Höhe von [20-50] Mio. EUR bei einem Bankenpool (3). Zudem wurde das Unternehmen ermächtigt, an die Gläubiger eines Pfandrechts auf die Vorräte an fertigen Erzeugnissen einen Betrag in Höhe von 50 % des Werts der Waren im Zuge von deren Freigabe zu zahlen und Kredite bis zu einer Höhe von 15 Mio. EUR mit Gewährung von Sicherheiten und dem Vorrecht gemäß Artikel L. 622-17 Code de commerce (4) aufzunehmen. Diese Obergrenze von 15 Mio. EUR wurde unter Berücksichtigung der von Ernst&Young Advisory bestätigten Kapitaldienstfähigkeit des Unternehmens genehmigt.

(15)

Dies führte dazu, dass FagorBrandt zwei Darlehen gewährt wurden, ein Darlehen der Bank Thémis in Höhe von 5 Mio. EUR in Form eines Erntejahrkredits (crédit de campagne) (5) und ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR aus dem FDES.

(16)

Das FDES-Darlehen wurde FagorBrandt am 28. November 2013 im Rahmen des am selben Tag geschlossenen Vertrags gewährt. Die Bedingungen dieses Darlehens werden in Abschnitt 2.2 beschrieben.

(17)

Im Anschluss an die Gewährung dieser Darlehen gab Cevital, ein Konzern, der in den Bereichen Lebensmittel, Dienstleistungen, Industrie und Vertrieb tätig ist, am 17. Januar 2014 ein erstes Übernahmeangebot ab. Der Cevital-Konzern beschäftigt mehr als 13 000 Mitarbeiter und erwirtschaftete im Jahr 2013 einen konsolidierten Umsatz von 2,4 Mrd. EUR. Sein Übernahmevorhaben betraf den Erwerb der Vermögenswerte von FagorBrandt über Exagon, eine Tochtergesellschaft des Cevital-Konzerns, im Wege der Gründung eines neuen Unternehmens namens Groupe Brandt. Das erste Angebot sah eine Kapitalzuführung durch Cevital in Höhe von [20-50] Mio. EUR mit der Eröffnung einer kurzfristigen Kreditlinie und dem Erhalt einer mittel- bis langfristigen Kreditlinie ohne Mitwirkung Frankreichs und der Banken vor.

(18)

Anschließend legte Cevital mehrere Nachtragsübernahmeangebote vor, bis zum verbindlichen Angebot vom 8. April 2014, das vom Handelsgericht Nanterre mit Urteil vom 15. April 2014 anerkannt wurde.

(19)

Die erforderliche Finanzierung für den Erwerb der Vermögenswerte von FagorBrandt und die Übernahme des Betriebs belief sich auf 207,5 Mio. EUR und setzte sich wie folgt zusammen:

a)

Beitrag von Cevital an Groupe Brandt (6) in Höhe von [20-60] Mio. EUR (7);

b)

Beitrag von Natixis und Société Générale in Höhe von insgesamt [90-150] Mio. EUR in Form von kurzfristigen Darlehen (Factoring-Vertrag über [20-60] Mio. EUR und Kredit in Höhe von [10-20] Mio. EUR, der durch den Vorrat an fertigen Erzeugnissen besichert war); mittelfristige Darlehen von jeweils [10-20] Mio. EUR (siehe Abschnitt 2.2);

c)

Darlehen aus dem FDES in Höhe von 47,5 Mio. EUR an Groupe Brandt, aufgeteilt in drei Tranchen mit 11,2 Mio. EUR bei Tranche A, 23,8 Mio. EUR bei Tranche B und 12,5 Mio. EUR bei Tranche C (siehe Abschnitt 2.3).

(20)

Das Engagement von Cevital war an den Erhalt der zur Umsetzung des Übernahmeplans erforderlichen Finanzierungen geknüpft.

(21)

Mit Urteil vom 15. April 2014 ordnete das Handelsgericht Nanterre die Veräußerung des überwiegenden Teils der Vermögenswerte von FagorBrandt an Cevital und dessen Tochtergesellschaft Exagon zum Preis von 550 000 EUR an. Diese Vermögenswerte wurden in das Unternehmen Groupe Brandt überführt. Mit demselben Urteil wurden die Tätigkeiten in den Bereichen Kunststofftechnik-Zulieferung, allgemeine Instandhaltung, Werkzeug und Messtechnik, die am Standort Aizenay von FagorBrandt betrieben wurden, zum Preis von 150 002 EUR an das Unternehmen Variance Technologies und die zum FagorBrandt-Standort in La Roche-sur-Yon gehörenden Tätigkeiten und Vermögenswerte zum Preis von 1,50 EUR ohne Vorräte an Herrn Pierre Jullien veräußert.

2.2.   Beschreibung der FagorBrandt gewährten Darlehen

(22)

Darlehen aus dem FDES: Frankreich gewährte FagorBrandt ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR aus dem FDES. Die Gewährung dieses Darlehens wurde mit einem Erlass des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 28. November 2013 beschlossen.

(23)

Der Zinssatz für dieses Darlehen wurde auf den EONIA zuzüglich von [300-600] Basispunkten festgelegt.

(24)

Das Darlehen umfasste zwei Tranchen:

a)

eine rückzahlbare Tranche A von 5 Mio. EUR, die mit denselben Sicherheiten wie das Darlehen der Bank Thémis besichert war, und

b)

eine bei Endfälligkeit Ende März 2014 rückzahlbare Tranche B von 5 Mio. EUR, die besichert war durch:

—

ein erstrangiges besitzloses Pfandrecht auf den Ersatzteilvorrat und eine ebenfalls erstrangige Verpfändung der Rückforderung gegenüber Eurofactor im Rahmen des Garantiekontos, und dies gleichrangig mit Tranche A und dem Darlehen der Bank Thémis in Höhe von 5 Mio. EUR;

—

zweitrangige Verpfändung des Erlöses aus der Veräußerung einer Liegenschaft in Lyon, für die ein Vorvertrag über [10-20] Mio. EUR geschlossen worden war.

(25)

Darlehen von Thémis: Das Darlehen der Bank Thémis in Höhe von 5 Mio. EUR wurde zu den folgenden Bedingungen abgeschlossen:

a)

Zinssatz EONIA + [300-600] Basispunkte;

b)

monatliche lineare Tilgung mit Rückzahlung von 1 Mio. EUR Ende Dezember 2013, 1 Mio. EUR Ende Januar 2014, 1 Mio. EUR Ende Februar 2014 und 2 Mio. EUR Ende März 2014;

c)

Besicherung durch das in Artikel L. 622-17 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) vorgesehene Vorrecht und durch:

i)

ein Besitzpfandrecht auf den Vorrat an fertigen Erzeugnissen bei einem Mindestbestand von 5 Mio. EUR bis Ende Dezember 2013, 4 Mio. EUR bis Ende Februar 2014 und 3 Mio. EUR bis Ende März 2014;

ii)

ein besitzloses Pfandrecht auf den Ersatzteilvorrat (Bruttowert [10-20] Mio. EUR);

iii)

die erstrangige Verpfändung des Eurofactor-Garantiekontos.

Schaubild 1

Vergleich zwischen dem FDES-Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR und dem Darlehen der Bank Thémis

Image 1

Gesamtbetrag der von FagorBrandt erhaltenen Darlehen

16

14

12

10

8

6

4

2

0

Thémis

FDES

Tranche A

Tranche B

Quelle: Kommission.

(26)

Das FDES-Darlehen an FagorBrandt wurde im Rahmen des Vertrags vom 28. November 2013 für Rechnung Frankreichs von Natixis gewährt.

(27)

Tranche A des Darlehens wurde gemäß dem im Darlehensvertrag vorgesehenen Fälligkeitsplan in voller Höhe zurückgezahlt, d. h. am 31. Dezember 2013, am 31. Januar 2014, am 28. Februar 2014 und der Restbetrag am 31. März 2014.

(28)

Die Rückzahlung von Tranche B sollte spätestens am 31. März 2014 mit einer einmaligen Zahlung von 5 Mio. EUR erfolgen. Mit Schreiben vom 27. März 2014 beantragte der Insolvenzverwalter den Aufschub der Zahlung von Tranche B bis zum 30. April 2014, da diese Zahlung Ende März 2014 zu einem negativen Cashflow von [0-5] Mio. EUR geführt hätte. Dem Insolvenzverwalter zufolge hätte dies zur gerichtlichen Liquidation des Unternehmens geführt. Frankreich genehmigte den Aufschub der Rückzahlung dieser Rate um einen Monat bis zum 30. April 2014. Frankreich hat bestätigt, dass der Restbetrag des Darlehens in Höhe von 3,5 Mio. EUR am 25. April 2014 zurückgezahlt wurde.

2.3.   Beschreibung der Groupe Brandt gewährten Darlehen

(29)

Darlehen aus dem FDES: Frankreich gewährte der Groupe Brandt ein Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR aus dem FDES. Die Gewährung dieses Darlehens wurde mit einem Erlass des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 10. April 2014 beschlossen und am 24. April 2014 unterzeichnet. Das Darlehen sollte zur Deckung des Liquiditätsbedarfs und zur Finanzierung der übernommenen Vermögenswerte verwendet werden.

(30)

Dieses Darlehen umfasst drei Tranchen in Höhe von 11,2 Mio. EUR (Tranche A), 23,8 Mio. EUR (Tranche B) und 12,5 Mio. EUR (Tranche C). Das Darlehen muss zu den folgenden Bedingungen zurückgezahlt werden: Tranche A am 31. Oktober 2015, Tranche B in 14 gleich hohen vierteljährlichen Zahlungen, wobei die erste am 31. Januar 2015 und die letzte am 30. April 2018 zu erfolgen hat, und Tranche C in drei gleich hohen Zahlungen am 30. April 2015, 30. April 2016 und 30. April 2017.

(31)

Als Zinssatz wurde der Euribor zuzüglich von 3 % pro Jahr bei Tranche A, 3,5 % pro Jahr bei Tranche B und 4,25 % pro Jahr bei Tranche C berücksichtigt.

(32)

Die Tranchen B und C des Darlehens in Höhe von insgesamt 36,3 Mio. EUR wurden am 28. April 2014 zurückgezahlt. Tranche A in Höhe von 11,2 Mio. EUR wurde am 4. Juli 2014 zurückgezahlt.

(33)

Darlehen von Natixis und Société Générale: Natixis und Société Générale gewährten jeweils ein Darlehen in Höhe von [5-10] Mio. EUR. Jedes dieser beiden Darlehen umfasst zwei Tranchen: Tranche A von [1-5] Mio. EUR und Tranche B von [3-6] Mio. EUR. Für diese Finanzierung gelten die gleichen Konditionen wir für die Tranchen A und B des FDES-Darlehens.

Schaubild 2

Zusammensetzung der drei von FDES, Société générale und Natixis gewährten Darlehen

[…]

Quelle: Kommission.

(34)

Das FDES-Darlehen ist nach Angaben Frankreichs durch Sicherheiten in Höhe von insgesamt 150 Mio. EUR besichert. Frankreich verfügt über Sicherheiten, die vom Darlehensnehmer Groupe Brandt gestellt wurden (Verpfändung der Wertpapierkonten von Brandt France, Verpfändung der Vorschüsse an Groupe Brandt) und über Sicherheiten, die von Exagon gestellt wurden (Bürgschaft von Exagon, Verpfändung von Wertpapierkonten von Groupe Brandt, Verpfändung von Vorschüssen an Exagon). Für das FDES-Darlehen wurden zudem die folgenden Deckungszusagen gemacht: Verpfändung der Marken und Patente, Verpfändung des Lizenzvertrags von […], Verpfändung der zukünftigen Dividenden, die von […] ab 2017 gezahlt werden, und Hypotheken auf die Immobilien in Cergy, Orléans und Vendôme. Mit diesen Sicherheiten werden die Darlehen von Société Générale und Natixis besichert. Die Sicherheiten sind bei den Tranchen A und B der drei mittelfristigen Darlehen erstrangig und gleichrangig (pari passu) mit denen der privaten Kapitalgeber und bei Tranche C des FDES-Darlehens zweitrangig. Bei Tranche C dagegen ist die Rückzahlungsdauer kürzer, die Vergütung höher und die erste Fälligkeit im Fall der vorzeitigen Rückzahlung vorrangig.

(35)

Tranche A muss bei Fälligkeit am 31. Oktober 2015 zurückgezahlt werden. Tranche B muss bis zum 30. April 2018 zurückgezahlt werden. Tranche C schließlich muss in drei Raten 2015, 2016 und 2017 zurückgezahlt werden.

2.4.   Erlass der Steuern und Sozialabgaben

(36)

In seinem Schreiben vom 28. April 2014 erwähnte Frankreich kurz einen möglichen Verzicht auf 3 Mio. EUR an Forderungen gegenüber FagorBrandt für Steuern und Sozialabgaben.

3.   WÜRDIGUNG FRANKREICHS VOR DEM EINLEITUNGSBESCHLUSS

(37)

Hinsichtlich der FDES-Darlehen vertrat Frankreich die Auffassung, dass das erste FDES-Darlehen zu Marktbedingungen gewährt wurde, und führte zum Vergleich ein von einem privaten Kreditinstitut gewährtes Darlehen an. Frankreich stützte sich insbesondere auf das gleichzeitige Darlehen der Bank Thémis und dessen Konditionen. Bezüglich des zweiten FDES-Darlehens vertrat Frankreich die Auffassung, dass dieses Darlehen insbesondere angesichts des fundierten Geschäftsplans von Cevital, des Umfangs der privaten Investitionen, der berechneten Zinssätze und des Werts der gestellten Sicherheiten zu Marktbedingungen gewährt worden war.

(38)

Der mögliche Erlass von 3 Mio. EUR an Steuern und Sozialabgaben betraf nach Angaben Frankreichs das Unternehmen FagorBrandt und dessen Tochtergesellschaften. Diese Summe habe eine Verbindlichkeit dargestellt, die während des Insolvenzverfahrens entstanden sei und im Rahmen der Liquidation unabhängig von der Tätigkeit der Übernehmer ebenso wie die anderen Verbindlichkeiten der Gruppe behandelt werden sollte.

4.   IM EINLEITUNGSBESCHLUSS GEÄUSSERTE ZWEIFEL

(39)

Am 16. September 2014 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein.

(40)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel sowohl an der Einstufung der geprüften Maßnahmen als auch an ihrer Vereinbarkeit mit den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten. (8)

4.1.   Einstufung als staatliche Beihilfe

(41)

Im Zusammenhang mit den beiden FDES-Darlehen stellte die Kommission sich die Frage, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorgelegen hat, und wenn ja, in welcher Höhe.

4.1.1.   FDES-Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR

(42)

Die Kommission stellte fest, dass bei der Gewährung des ersten FDES-Darlehens nur Tranche A mit den gleichen Sicherheiten wie das von der Bank Thémis gewährte Darlehen besichert war. Für Tranche B wurden demzufolge nicht die gleichen Sicherheiten gestellt, obwohl der gleiche Zinssatz berechnet wurde. Im Übrigen ging aus den von Frankreich vorgelegten Informationen hervor, dass der private Darlehensgeber nur 5 Mio. EUR gewährt hatte. Infolgedessen scheint FagorBrandt mit Tranche B des FDES-Darlehens und den entsprechenden von Frankreich eingegangenen Risiken ein Vorteil gewährt worden zu sein, da mehrere private Gläubiger, obwohl sie auf die Finanzierung von Unternehmen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind, spezialisiert sind, sich geweigert hatten, FagorBrandt unter den gegebenen Bedingungen einen Kredit von mehr als 5 Mio. EUR zu gewähren, und die entsprechenden Sicherheiten im Verhältnis zu den Risiken für unzureichend hielten. Da für Tranche B des Darlehens geringere Sicherheiten gestellt wurden, beinhaltete sie für den FDES ein höheres Risiko. Unter Marktbedingungen hätte der FDES demzufolge einen höheren Zinssatz verlangen müssen.

(43)

Die Kommission gelangte daher vorläufig zu dem Schluss, dass Tranche B des FDES-Darlehens einen Vorteil beinhaltete, den ein umsichtiger privater Darlehensgeber nicht gewährt hätte.

4.1.2.   FDES-Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR

(44)

Die Kommission hatte Zweifel an der Vereinbarkeit dieses weiteren Darlehens zugunsten von Groupe Brandt mit dem Grundsatz des privaten Gläubigers.

(45)

Wert der Sicherheiten. Nach Angaben Frankreichs wurden für die Tranchen A und B des Darlehens ebenso wie für die Darlehen der Banken Société Générale und Natixis Sicherheiten in Höhe von 150 Mio. EUR gestellt.

(46)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass Frankreich keine Angaben zur Schätzung des Werts der Sicherheiten vorgelegt hatte. Zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses war der Kommission die angewandte Bewertungsmethode (Nettobuchwert, Marktwert o. a.) nicht bekannt. Im Übrigen stellte die Kommission fest, dass diese Sicherheiten von den Kreditinstituten Société Générale und Natixis nur für ihre mittelfristigen Finanzierungen von jeweils [5-10] Mio. EUR verwendet wurden, d. h. für insgesamt [10-20] Mio. EUR, während sich das FDES-Darlehen auf 47,5 Mio. EUR belief.

(47)

Höhe der Darlehensvergütung. Das Darlehen wird je nach Tranche unterschiedlich hoch vergütet. Nach Ansicht der Kommission hätte der Zinssatz in Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (9) (im Folgenden „Mitteilung von 2008“) mindestens 0,53 % (Referenzsatz Frankreichs zwischen Januar und Juli 2014) zuzüglich von 650 bis 1 000 Basispunkten (Rating CCC des Unternehmens), je nach Wert der Sicherheiten, betragen müssen, was einen Mindestzinssatz zwischen 7,03 % und 10,53 % ergeben hätte.

(48)

Die Kommission zog auch einen anderen Ansatz auf der Grundlage der Daten von Bloomberg und Capital IQ in Betracht, der höhere als die in Anwendung der Mitteilung von 2008 ermittelten Zinssätze ergab.

(49)

Der Zinssatz des FDES-Darlehens war demnach offensichtlich und unabhängig vom gewählten Berechnungsverfahren geringer als marktüblich.

(50)

Infolgedessen vertrat die Kommission zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses die Auffassung, dass die Bedingungen des FDES-Darlehens einen Vorteil zugunsten von Group Brandt hätten darstellen können.

4.1.3.   Erlass der Steuern und Sozialabgaben

(51)

Entgegen dem Standpunkt Frankreichs vertrat die Kommission die Auffassung, dass ein Erlass von Steuern und Sozialabgaben als Verzicht auf Forderungen der öffentlichen Hand angesehen werden könnte und dass FagorBrandt dadurch, dass das Unternehmen von Kosten entlastet wurde, ein Vorteil hat verschafft werden können.

4.2.   Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(52)

Die geltende Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den beihilferechtlichen Vorschriften waren nach Auffassung der Kommission die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) von 2004 (im Folgenden „Leitlinien von 2004“). Auf dieser Grundlage äußerte die Kommission Zweifel i) an der Förderungswürdigkeit nach den Leitlinien von 2004 und ii) an der Erfüllung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass Frankreich keine Vereinbarkeitsanalyse für die geprüften Maßnahmen vorgelegt hatte; der vorgelegte Geschäftsplan für die Geschäftsjahre 2014-2016 enthielt zwar Angaben zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens, stellte aber keinen Umstrukturierungsplan dar. Insbesondere enthielt er nicht die unter den Randnummern 35 und 36 der Leitlinien von 2004 verlangten Angaben (Marktstudie, Beschreibung der Umstände, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, Szenarien, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese entsprechen).

4.2.1.   Förderungswürdigkeit: Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien von 2004

(53)

Die Kommission bestritt im Einleitungsbeschluss nicht, dass FagorBrandt die unter Randnummer 10 der Leitlinien von 2004 aufgeführten Tatbestandsmerkmale für ein Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllte.

(54)

Die Kommission sah sich jedoch außerstande zu prüfen, ob es sich bei den Schwierigkeiten trotz der Zugehörigkeit zum Fagor-Konzern um Schwierigkeiten von FagorBrandt selbst handelte, und infolgedessen, ob die Bedingungen unter Randnummer 13 der Leitlinien von 2004 erfüllt waren.

(55)

Schließlich heißt es unter Randnummer 12 der Leitlinien von 2004: „… für neu gegründete Unternehmen [kann] keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden …. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind.“ Im Hinblick auf das 15. Januar 2014 gegründete Unternehmen Groupe Brandt stellte sich die Kommission die Frage, ob ein Unternehmen, das relativ umfangreiche Vermögenswerte eines Unternehmens in Schwierigkeiten übernommen hat, um augenscheinlich die gleiche Tätigkeit weiterzuführen, als neues Unternehmen einzustufen ist.

4.2.2.   Erfüllung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe

(56)

Die Kommission hatte auch Zweifel an der Erfüllung des in Abschnitt 3.3 der Leitlinien von 2004 angeführten Grundsatzes der einmaligen Beihilfe, denn FagorBrandt hatte bereits im Jahr 2008 eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten (11). Infolgedessen darf das Unternehmen grundsätzlich vor 2018 keine weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten. Die Kommission wies darauf hin, dass diese Vorschrift auch durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse des begünstigten Unternehmens nach Gewährung der Beihilfe nicht in Frage gestellt werde, da es sich offensichtlich um die Fortführung desselben Unternehmens handle.

4.2.3.   Wirtschaftliche Kontinuität

(57)

Schließlich erinnerte die Kommission an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der zufolge mit der einem Mitgliedstaat per Kommissionsbeschluss auferlegten Verpflichtung, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe aufzuheben, die Wiederherstellung der früheren Lage bezweckt wird. Dieses Ziel ist erreicht, wenn der Empfänger die Beihilfe zurückgezahlt hat und damit den Vorteil verloren hat, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß. (12) Nach der Rechtsprechung kann weiterhin die Verpflichtung zur Rückforderung dann auf eine neue Gesellschaft, auf die der Beihilfeempfänger einen Teil seiner Vermögenswerte übertragen hat, erstreckt werden, wenn diese Übertragung die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften erlaubt. (13) So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verpflichtung zur Rückforderung auf ein anderes Unternehmen erstreckt wird, wenn erwiesen ist, dass dieses Unternehmen aufgrund von wirtschaftlicher Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen den tatsächlichen Nutzen von den Beihilfen hat.

(58)

Im vorliegenden Fall scheinen die Beihilfen, die FagorBrandt mit dem Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR und durch den Erlass von Steuern und Sozialabgaben gewährt wurden, das Unternehmen Groupe Brandt zu begünstigen, das offensichtlich der wirtschaftliche Nachfolger von FagorBrandt ist. So deuten mehrere Anhaltspunkte auf eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen FagorBrandt und Groupe Brandt hin (14): insbesondere die Übernahme fast aller Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände mehrerer Gesellschaften, die zum Fagor-Konzern in Frankreich gehörten, die Übernahme von mehr als zwei Dritteln der Belegschaft, die Fortsetzung der gleichen Produktionstätigkeit mit denselben Marken und die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion.

(59)

Darüber hinaus hatte die Kommission Bedenken, dass von diesen Beihilfen sowie von den Beihilfen, die mit dem Darlehen von 47,5 Mio. EUR Groupe Brandt direkt gewährt wurden, Cevital und Exagon profitierten, die die genannten Vermögenswerte von FagorBrandt über die Tochtergesellschaft Groupe Brandt übernommen hatten.

5.   ANTWORT FRANKREICHS AUF DEN EINLEITUNGSBESCHLUSS

5.1.   Einstufung als staatliche Beihilfe

5.1.1.   FDES-Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR

(60)

Entgegen dem Vorbringen der Kommission im Einleitungsbeschluss vertritt Frankreich die Auffassung, dass die Sicherheiten von Tranche B des Darlehens nicht geringer als die von Tranche A und mindestens ebenso stark sind.

(61)

Wie in Artikel 10 des Darlehensvertrags vom 28. November 2013 niedergelegt sei, seien für Tranche A zu den gleichen Bedingungen wie für das von Thémis gewährte Darlehen in Höhe von 5 Mio. EUR die folgenden Sicherheiten gestellt worden:

a)

ein Besitzpfandrecht auf die Vorräte an fertigen Erzeugnissen bei einem Mindestbestand von 5 Mio. EUR bis Ende Dezember 2013, 4 Mio. EUR bis Ende Februar 2014 und 3 Mio. EUR bis Ende März 2014,

b)

ein besitzloses Pfandrecht auf den Ersatzteilvorrat (Bruttowert [10-20] Mio. EUR) und

c)

eine erstrangige Verpfändung des Eurofactor-Garantiekontos.

(62)

Für Tranche B seien folgende Sicherheiten geleistet worden:

a)

die Verpfändung des Erlöses aus der Veräußerung einer Liegenschaft in Lyon, für die ein Vorvertrag über [10-20] Mio. EUR geschlossen worden sei, in Höhe des Betrags der Tranche oder alternativ die Zusage der Bestellung einer erstrangigen Hypothek auf diese Immobilie,

b)

ein besitzloses Pfandrecht auf den Ersatzteilvorrat (Bruttowert [10-20] Mio. EUR) und

c)

eine erstrangige Verpfändung des Eurofactor-Garantiekontos.

(63)

Tranche B sei somit außer durch die Sicherheiten b) und c), bei denen es sich um dieselben wie bei Tranche A und dem Thémis-Darlehen handle, durch eine zweitrangige Verpfändung des Erlöses aus der Veräußerung einer Liegenschaft in Lyon besichert worden, für die ein Vorvertrag über [10-20] Mio. EUR geschlossen worden sei. Diese Liegenschaft sei auch Gegenstand eines Wertgutachtens gewesen, in dem ihr Verkehrswert mit Stand vom 31. Dezember 2012 auf [15-25] Mio. EUR bei Leerstand und auf [15-25] Mio. EUR bei Nutzung geschätzt worden sei. Diese Zahlen würden zeigen, dass der Wert der Immobilie im Rahmen des Vorvertrags von [10-20] Mio. EUR sehr wohl einen Mindestwert darstelle.

(64)

Obwohl die Verpfändung zugunsten der 5 Mio. EUR umfassenden Tranche B des FDES-Darlehens zweitrangig sei, sei sie zur Besicherung dieser Tranche bei Weitem ausreichend, da der erstrangige Gläubiger diese Sicherheit nur in Höhe von 5 Mio. EUR habe in Anspruch nehmen können.

(65)

Obwohl ein Teil der im Rahmen von Tranche B geleisteten Sicherheiten von den im Rahmen von Tranche A geleisteten Sicherheiten verschieden sei, würden sie dennoch durch die Verpfändung eines Vermögensgegenstands mit einem deutlich über der Darlehenshöhe liegenden Wert verstärkt.

(66)

Im Übrigen betont Frankreich, dass dieses Darlehen im April 2014 in voller Höhe zurückgezahlt wurde.

5.1.2.   FDES-Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR

(67)

Sicherheiten. Frankreich macht nähere Angaben zur Liste der Sicherheiten, die es in seinem Schreiben von 10. Juli 2014 vorgelegt und mit insgesamt 150 Mio. EUR beziffert hatte. Frankreich macht ergänzende Angaben und legt Wertgutachten zum Nachweis dieses Betrags vor.

(68)

Zinssatz. Frankreich vertritt die Auffassung, dass die Berechnung der Kommission und auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen falsch sind.

(69)

Zum Ersten gehe die Kommission davon aus, dass das Unternehmen Electrom, jetzt Groupe Brandt, ein Rating von CCC besitze. Ein solches Rating sei ungerechtfertigt, denn der von KPMG bestätigte Konzernabschluss für 2013 zeige, dass der Cevital-Konzern, zu dem Groupe Brandt gehöre, eine besonders solide Finanzlage aufweise.

(70)

Aufgrund dieser sehr robusten Finanzdaten würde der Cevital-Konzern, wenn er eine Ratingagentur beauftragen würde, ein sehr gutes Rating von mindestens A oder sogar AA erhalten. Aus der Mitteilung von 2008 gehe jedenfalls ganz eindeutig hervor, dass der im Rahmen des Darlehens von 47,5 Mio. EUR berücksichtigte Zinssatz einer Ratingkategorie zwischen schwach (B) und zufriedenstellend (BB) entspreche. Es sei unstrittig, dass die Finanzlage des Cevital-Konzerns keinesfalls mit der eines Unternehmens mit dem Rating CCC vergleichbar sei.

(71)

Zum Zweiten erinnert Frankreich dran, dass sich auch private Darlehensgeber an der Finanzierung von Groupe Brandt beteiligt hätten. Diese privaten Darlehensgeber, Société Générale und Natixis, hätten eingewilligt, Groupe Brandt Darlehen mit Margen von [0-5] % und von [0-5] % zu gewähren. Dies genüge zum Nachweis dafür, dass die im Einleitungsbeschluss dargelegte Berechnung des „marktüblichen“ Zinssatzes (zwischen 7,03 % in Erwägungsgrund 49 und 17,77 % in Erwägungsgrund 50 des Einleitungsbeschlusses) falsch sei.

(72)

Schließlich seien die Zinssätze der Tranchen A und B des FDES-Darlehens ausgehend von den Zinssätzen der Tranchen A und B der von den Banken Société Générale und Natixis gewährten Darlehen festgelegt worden. Bei den Tranchen A und B der FDES-Darlehen habe man sich ganz eindeutig an diesen beiden privaten Kapitalgebern orientiert. Die Tranchen A und B des FDES-Darlehens seien gleichzeitig mit den Darlehenstranchen dieser Banken und zu vergleichbaren Bedingungen gewährt worden, so dass die Bedingungen für die Gewährung der Tranchen A und B des FDES-Darlehens zweifelsohne Marktbedingungen entsprächen (15).

(73)

Bezüglich Tranche C des FDES-Darlehens räumt Frankreich ein, dass diese Tranche nicht zu den gleichen Bedingungen wie die Bankdarlehen gewährt wurde. Auch bei dieser Tranche würden jedoch die Bankdarlehen einen Anhaltspunkt für den marktüblichen Zins geben, ohne dass auf die von der Kommission unter den Erwägungsgründen 49 und 50 des Einleitungsbeschlusses vorgenommene Berechnung näher eingegangen werden müsse. Darüber hinaus seien für Tranche C des FDES-Darlehens die gleichen Sicherheiten wie für die Tranchen A und B (des FDES-Darlehens und der Bankdarlehen) gestellt worden, wenn auch zweitrangig, was jedoch zur Besicherung von Tranche C ausreichend sei. Zum Ausgleichen des subsidiären Charakters von Tranche C gegenüber den Tranchen A und B müsse darauf hingewiesen werden, dass für Tranche C ein wesentlicher höherer Zinssatz als für die Tranchen A und B erhalten worden sei, d. h. eine Marge von [0-5] % (gegenüber [0-5] % bzw. [0-5] % für die Tranchen A und B). Im Übrigen würden für Tranche C auch ein strafferer Tilgungsplan und eine kürzere Rückzahlungsdauer als für die anderen Tranchen gelten. Schließlich sei die erste Fälligkeit von Tranche C im Fall der freiwilligen oder zwangsweisen vorzeitigen Rückzahlung vorrangig gegenüber den Tranchen A und B des FDES-Darlehens und des Darlehens der privaten Banken, was ebenfalls zeige, dass Tranche C eine höhere Seniorität als die Tranchen A und B habe.

(74)

Abschließend vertritt Frankreich die Auffassung, dass das von Frankreich gewährte FDES-Darlehen in Höhe 47,5 Mio. EUR einschließlich seiner Tranche C bei Weitem ausreichend besichert ist und dass sein Zinssatz dem eines umsichtigen und marktwirtschaftlich handelnden privaten Darlehensgebers entspricht.

5.1.3.   Erlass der Steuern und Sozialabgaben

(75)

Frankreich vertritt die Auffassung, dass seine Angaben zu den Steuer- und Sozialabgabenschulden, die während der Beobachtungsphase nach dem gerichtlichen Sanierungsverfahren entstanden sind, falsch interpretiert worden sind.

(76)

Frankreich erklärt, dass FagorBrandt wie alle Unternehmen, die sich in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren befinden, seine Tätigkeit mit der Unterstützung des Insolvenzverwalters fortgesetzt habe, was beinhalte, dass für alle oder ein Teil der weiterbeschäftigten Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge fällig seien und für diese Geschäftstätigkeit möglicherweise Steuern zu entrichten seien. Im vorliegenden Fall handle es sich um Sozialabgaben und um Steuern (insbesondere Ausbildungsabgabe, Fortbildungsabgabe und Abgabe auf Büroräume), die unter den Passiva des Unternehmens ausgewiesen worden seien. Derartige Forderungen würden unter das in Artikel L.622-17 Code de commerce, vorgesehene Vorrecht fallen, d. h. sie würden bevorrechtigt vor allen anderen Forderungen, ob mit oder ohne Vorrechte oder Sicherheiten, bezahlt, mit Ausnahme derjenigen, die durch das in den Artikeln L. 3253-2, L. 3253-4 und L. 7313-8 Code du travail aufgestellte Vorrecht gesichert seien, der ordnungsgemäß nach dem Eröffnungsurteil des gerichtlichen Sanierungsverfahrens für die Zwecke des Ablaufs des Verfahrens entstandenen Gerichtskosten und derjenigen, die durch das in Artikel L. 611-11 Code de commerce aufgestellte Recht auf bevorrechtigte Befriedigung nach einem Schlichtungsverfahren garantiert würden. Artikel L. 622-17 Code de commerce sehe vor, dass die in Rede stehenden Forderungen bei nicht fristgerechter Zahlung vorrangig vor allen anderen Forderungen bezahlt würden.

(77)

Die Anwendung des Artikels L. 622-17 Code de commerce, die nach Angaben Frankreichs bei den meisten gerichtlichen Sanierungsverfahren üblich ist, sei untrennbar mit der Erleichterung der Fortführung der Unternehmensgeschäfte verbunden und dürfe nicht als Forderungsverzicht ausgelegt werden.

(78)

Während der Beobachtungsphase habe das Unternehmen weiter seine Sozialabgaben und Steuern gezahlt, aber ein Teil dieser Abgaben sei zum Zeitpunkt der Liquidation nicht fällig gewesen und zu den Passiva der Beobachtungsphase des Unternehmens gebucht worden. Den Angaben des Liquidators zufolge sollte der Restbetrag der Steuern bei der Liquidation von FagorBrandt beglichen worden sein. Die Sozialabgaben, die auch Abgaben im Zusammenhang mit den laufenden sozialen Umstrukturierungen (Entlassungen) beinhalten würden, würden nach den einschlägigen französischen Rechtsvorschriften für Insolvenzverfahren weiterhin beglichen, auch wenn in diesem Stadium keine umfassende Garantie für die Begleichung gegeben werden könne. Es habe in jedem Fall kein Erlass stattgefunden, und die Einziehung der Forderungen für Steuern und Sozialabgaben erfolge nach dem im Code de commerce vorgesehenen Rang.

(79)

Diese Steuern und Sozialabgaben seien damit wie in den Mitgliedstaaten auf die in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren übliche Weise angefallen.

5.2.   Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(80)

Frankreich legte weder in seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss noch während des Verfahrens eine Vereinbarkeitsprüfung vor.

6.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN UND ÄUSSERUNGEN FRANKREICHS

6.1.   Stellungnahme des Beteiligten

(81)

Bei der Kommission ging am 19. Januar 2015 eine einzige Stellungnahme eines Beteiligten ein, der nicht genannt werden möchte.

(82)

Einleitend vertritt der Beteiligte die Auffassung, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme nicht mit Artikel 107 AEUV und den Leitlinien von 2004 vereinbar ist.

(83)

So scheine seit mehr als zehn Jahren alles darauf hinzudeuten, dass sich der Beihilfeempfänger FagorBrandt ohne wiederholte und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen — insbesondere das Urteil des Handelsgerichts Nanterre, das zu einer Entschuldung und zur Übernahme von Vermögenswerten von FagorBrandt durch Elco Holding Limited und Fagor Electrodomésticos im Jahr 2002 zu einem Preis unter dem Marktpreis geführt habe, eine einer italienischen Tochtergesellschaft gewährte Umstrukturierungsbeihilfe und eine 2008 gewährte Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 31 Mio. EUR — nicht am Markt hätte halten können. Für den Beteiligten hat es den Anschein, dass die finanziellen Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens das Ergebnis seiner Unfähigkeit sind, wie die Mitbewerber durchgreifende Umstrukturierungsmaßnahmen zu treffen.

6.1.1.   Einstufung als staatliche Beihilfe

(84)

Der Beteiligte führt zunächst an, dass für ihn kein Zweifel daran bestehe, dass der Erlass von Steuern und Sozialabgaben eine staatliche Beihilfe darstelle, die aus staatlichen Mitteln gewährt worden sei und den Wettbewerb auf dem Markt sowie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige.

(85)

Ebenso wenig bestehe Zweifel daran, dass es sich bei den beiden FDES-Darlehen um staatliche Mittel handle, die einem bestimmten Unternehmen selektiv gewährt worden seien.

(86)

Anschließend führt der Beteiligte seine Argumentation zu dem mit den beiden FDES-Darlehen verschafften wirtschaftlichen Vorteil aus.

(87)

Im Hinblick auf das Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR betont der Beteiligte, dass es zu einem Zeitpunkt gewährt worden sei und zu Bedingungen, zu denen private Kapitalgeber abgelehnt hätten, dem Begünstigten ein Darlehen von über 5 Mio. EUR zu gewähren. Dies allein beweise, dass der Grundsatz des privaten Kapitalgebers nicht erfüllt sei. Im Übrigen seien die Sicherheiten für Tranche B dieses Darlehens geringer als die für ein Darlehen eines privaten Kapitalgebers. Das Darlehen hätte somit zu einem höheren Zinssatz gewährt werden müssen. Schließlich sei für die Rückzahlung von Tranche B des Darlehens ohne Bedingungen eine einmonatige Frist gewährt worden.

(88)

Hinsichtlich des Darlehens in Höhe von 47,5 Mio. EUR äußert der Beteiligte Vorbehalte bezüglich der Zweckmäßigkeit für einen privaten Kapitalgeber, einem Unternehmen mit dem Rating CCC unter diesen Umständen ein Darlehen in dieser Höhe zu gewähren.

(89)

Schließlich pflichtet der Beteiligte den Feststellungen der Kommission bei, dass die Beihilfemaßnahmen den Wettbewerb auf dem Markt verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, denn wenn für die Rückzahlung von Tranche B des FDES-Darlehens in Höhe von 10 Mio. EUR kein Aufschub gewährt worden wäre, hätte das Unternehmen liquidiert werden müssen, so dass die Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur des Marktes nicht unerheblich seien. Dies wiege umso schwerer, wenn man die Größe und Bedeutung des Beihilfeempfängers auf dem französischen Markt für Elektrohaushaltsgeräte berücksichtige.

6.1.2.   Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(90)

Der Beteiligte weist nachdrücklich darauf hin, dass dem begünstigten Unternehmen bereits im Oktober 2008 eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 31 Mio. EUR gewährt wurde (die von der Kommission am 25. Juli 2012 genehmigt wurde (16)), so dass der in den Leitlinien von 2004 aufgestellte Grundsatz der einmaligen Beihilfe nicht erfüllt sei. Da dieses Argument nur im Fall der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen FagorBrandt und Groupe Brandt zum Tragen kommt, weist der Beteiligte nachdrücklich auf mehrere Punkte hin: Der neue Eigentümer habe fast alle Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände von FagorBrandt in Frankreich übernommen, Groupe Brandt beschäftige heute mehr als zwei Drittel der Mitarbeiter des früheren Unternehmens und setze die gleiche wirtschaftliche Tätigkeit und eine ähnliche Produktion fort. Darüber hinaus sei die überwiegende Mehrheit der Führungskräfte geblieben.

(91)

Der Beteiligte weist darauf hin, dass selbst dann, wenn die wirtschaftliche Kontinuität zwischen den beiden Einheiten nicht bestätigt werden sollte, zwei der drei eine staatliche Beihilfe darstellenden Maßnahmen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe in jedem Fall verletzen würden.

(92)

Selbst wenn Groupe Brandt als neu gegründetes Unternehmen betrachtet würde, wären die staatlichen Beihilfen mit den Leitlinien von 2004 unvereinbar.

(93)

Zur Voraussetzung der Begrenzung der Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Minimum weist der Beteiligte darauf hin, dass das begünstigte Unternehmen dem Konzern Cevital angehört, dessen konsolidierter Umsatz sich 2013 auf 2,4 Mrd. EUR belaufen hat. Es wundere ihn, dass Frankreich nicht näher auf die Möglichkeiten von Cevital eingegangen sei, die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens intern zu behandeln.

(94)

Nach den Leitlinien von 2004 dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nicht dazu dienen, ein Unternehmen künstlich am Leben zu erhalten. Zu einer solchen Situation kann es insbesondere in einem Sektor mit langfristigen strukturellen Überkapazitäten kommen, in dem der Begünstigte nur mit Hilfe wiederholter staatlicher Intervention überleben kann. Der Beteiligte stellt nun aber fest, dass FagorBrandt im Jahr 2012 im Vergleich zum restlichen Markt (82 %) unter einer unzureichenden Auslastung von nur 57 % gelitten habe.

(95)

Eine Wiederherstellung der Rentabilität des begünstigten Unternehmens scheine vor diesem Hintergrund sehr ungewiss zu sein, da zum einen der Markt extrem wettbewerbsbestimmt sei und zum anderen der Cevital-Konzern keine Erfahrung in diesem Sektor in Europa habe. Die geringe Erfahrung dieses Konzerns im Bereich Forschung und Entwicklung verdeutliche die Schwierigkeiten, wirkliche Synergien zu schaffen.

(96)

Der Beteiligte ist erstaunt, dass Frankreich keinen Umstrukturierungsplan mit einem präzisen Terminplan übermittelt hat, wo doch nach den Leitlinien von 2004 der Umstrukturierungsplan innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen sei.

(97)

Schließlich betont der Beteiligte die Wettbewerbsverzerrungen, die die in Rede stehenden Maßnahmen ganz bestimmt haben würden. Er selbst habe ein kostenaufwändiges, aus eigenen Mitteln finanziertes Umstrukturierungsprogramm in Angriff genommen. Seine Bemühungen würden sich stärker auszahlen, wenn das begünstigte Unternehmen nicht infolge der staatlichen Beihilfen einen beträchtlichen Teil des Marktes einnehmen würde. Größere Absatzmengen würden es dem Beteiligten dann ermöglichen, seine Auslastung zu erhöhen und seine Stückkosten zum Vorteil der Verbraucher zu senken. Das Nichtbestehen von Ausgleichsmaßnahmen sei daher ungerechtfertigt.

6.2.   Stellungnahme Frankreichs

6.2.1.   Hintergrund

(98)

Frankreich bestreitet das Vorliegen einer Beihilfe in Form einer Entschuldung oder einer Genehmigung des Erwerbs von Vermögenswerten zu einem Preis unter dem Marktpreis durch das Handelsgericht Nanterre. Diese Behauptung des Beteiligten werde nicht durch Fakten belegt und die Entscheidung des Handelsgerichts Nanterre habe nicht zur Übertragung staatlicher Mittel geführt.

(99)

Zu der von Brandt Italia erhaltenen Beihilfe betont Frankreich, dass die Kommission FagorBrandt Ausgleichsmaßnahmen auferlegt habe, um die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu bestätigen (17). Gleiches gelte für die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von FagorBrandt, die von der Kommission mit der Auflage der Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen genehmigt worden sei (17). Wenn der Beteiligte angestrengt versuche, zu veranschaulichen, dass diese Maßnahme in gerader Linie mit den vorangegangenen staatlichen Unterstützungen zu sehen sei, nehme er in Wirklichkeit auf Maßnahmen Bezug, die keine staatlichen Beihilfen darstellen würden oder aufgrund der Ausgleichsmaßnahmen keine Auswirkungen auf den Binnenmarkt hätten.

(100)

Bezüglich der Mitwirkung von Cevital weist Frankreich nachdrücklich darauf hin, dass der Geschäftsplan im Rahmen einer neuen Produktions- und Vertriebsstrategie ausgearbeitet worden sei, mit der bezweckt und bewirkt worden sei, eine Struktur zu schaffen, die sich von der von FagorBrandt unterscheide. Diese Strategie umfasse insbesondere […]. Frankreich vertritt die Auffassung, dass die Fundiertheit dieses Geschäftsplans es ermöglicht habe, alle privaten Kapitalgeber, darunter Natixis und Société Générale, zu überzeugen, diese Projekte zu finanzieren. Frankreich ergänzt, dass […] eine gangbare Lösung für das derzeitige Problem der vom Beteiligten angeführten geringen Auslastung darstelle.

(101)

Frankreich teilt mit, dass Cevital innerhalb des Konzerns bereits über ein Elektrohaushaltsgerätesegment verfüge, denn der Konzern habe 2013 in Algerien mit der Errichtung eines Produktionswerks für Elektrohaushaltsgeräte begonnen. Cevital sei somit entgegen den Behauptungen des Beteiligten nicht nur im Segment der Montagetätigkeiten präsent. Im Übrigen besitze der Konzern große Verhandlungsmacht beim Rohstoffeinkauf. Daher liege eine starke Komplementarität zwischen der Tätigkeit von Cevital und der Übernahme renommierter Marken vor.

6.2.2.   Einstufung der Maßnahmen

(102)

Frankreich erinnert daran, dass die im Rahmen des gerichtlichen Sanierungsverfahrens entstandenen Steuer- und Sozialabgabenschulden das Ergebnis eines bei solchen Verfahren üblichen Mechanismus seien. Im Übrigen bestreitet Frankreich das Vorliegen einer Stundung von Steuern und Sozialabgaben zugunsten von Groupe Brandt.

(103)

Bezüglich des FDES-Darlehens in Höhe von 10 Mio. EUR weist Frankreich erneut drauf hin, dass es gleichzeitig mit dem Darlehen der Bank Thémis gewährt worden sei und dass die von dieser Bank aufgestellten Bedingungen als Orientierung gedient hätten. Tranche A des FDES-Darlehens sei in Bezug auf Vergütung, Tilgung und Besicherung zu gleichen Bedingungen (pari passu) wie dieses private Darlehen gewährt worden. Auch Tranche B sei im Hinblick auf die Vergütung zu gleichen Bedingungen wie dieses Darlehen gewährt worden, allerdings mit Rückzahlung bei Endfälligkeit gegen Stellung zusätzlicher Sicherheiten. Frankreich führt an, dass der vom Beteiligten genannte Aufschub der Rückzahlung des Darlehens im Rahmen üblicher Geschäftsbeziehungen zwischen privaten Marktteilnehmer gängige Praxis sei.

(104)

Hinsichtlich des Darlehens in Höhe von 47,5 Mio. EUR vertritt Frankreich die Auffassung, dass dieser Betrag nicht unverhältnismäßig hoch ist, da der Sevital-Konzern über eine solide Finanzlage verfüge (mit einem Rating nahe AA statt CCC, wie vom Beteiligten angeführt). Frankreich weist nachdrücklich darauf hin, dass dieses Darlehen im Zusammenhang mit allen von privaten Kapitalgebern, darunter Société Générale und Natixis, gewährten Summen gesehen werden müsse. Es bekräftigt die Verlässlichkeit und Höhe der gestellten Sicherheiten. Schließlich weist Frankreich darauf hin, dass es unnötig sei, ein Beispielangebot eines Kreditinstituts vorzulegen, da im vorliegenden Fall private Kapitalgeber tatsächlich Finanzierungen gewährt hätten.

7.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

(105)

Die Kommission befasst sich mit der Einstufung und Vereinbarkeit von drei Maßnahmen: i) einem Darlehen des FDES in Höhe von 10 Mio. EUR, ii) einem Darlehen des FDES in Höhe von 47,5 Mio. EUR und iii) dem Erlass von Steuern und Sozialabgaben.

7.1.   Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(106)

Die Kommission muss prüfen, ob die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

(107)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(108)

Danach ist eine Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Maßnahme ist staatlichen Ursprungs, ii) die Maßnahme ist selektiv, iii) die Maßnahme verschafft ihrem Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

7.1.1.   Einsatz staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat

(109)

Die FDES-Darlehen wurden mit einem Erlass des Ministers für Wirtschaft und Finanzen beschlossen, mit dessen Durchführung der Generaldirektor der Staatskasse betraut wurde. Die entsprechenden Mittel stammen von einem Sonderkonto der Staatskasse, und die Rückzahlungen des Nennbetrags und der Zinsen fließen ebenfalls in den Haushalt Frankreichs. Die Darlehen wurden von Natixis im Namen Frankreichs auf der Grundlage eines von Frankreich mit Natixis geschlossenen Vertrags unterzeichnet, ausgezahlt und verwaltet.

(110)

Ein Erlass von Steuern und Sozialabgaben würde naturgemäß den Einsatz staatlicher Mittel darstellen. Er würde einen Verzicht Frankreichs auf Einnahmen beinhalten und hätte somit direkte Auswirkungen auf seinen Haushalt.

(111)

Infolgedessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die geprüften Maßnahmen staatliche Mittel beinhalten und Frankreich zuzurechnen sind.

7.1.2.   Selektivität

(112)

Die Kommission stellt fest, dass die geprüften Darlehen FagorBrandt und dem Unternehmen Groupe Brandt, das die Vermögenswerte von FagorBrandt übernommen hat, gewährt wurden. Obwohl der FDES die Aufgabe hat, Darlehen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu Bedingungen zu gewähren, die im Rundschreiben vom 26. November 2004 (18) über Maßnahmen des Staates zur Vermeidung und Abwendung der Schwierigkeiten von Unternehmen genannt sind, mit dem die Arbeitsweise des Fonds geregelt wird, ist doch jede Darlehensgewährung aus dem FDES Gegenstand einer Einzelfallprüfung. Die Voraussetzung der Selektivität ist damit erfüllt.

(113)

Angesichts der während der Untersuchung zusammengetragenen Informationen und insbesondere der Antwort Frankreichs auf den Einleitungsbeschluss erfolgte der Erlass der Schulden und Sozialabgaben dagegen im Rahmen der Rechtsvorschriften für Unternehmen, die sich in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren befinden und denen gegenüber derartige Forderungen entstehen. Gemäß den geltenden Bestimmungen für Unternehmen, die sich in einem Sanierungsverfahren befinden, hat FagorBrandt während der Beobachtungsphase seine Sozialabgaben und Steuern weitergezahlt, wobei jedoch ein Teil dieser Abgaben zum Zeitpunkt der Liquidation nicht fällig war und zu den Passiva der Beobachtungsphase von FagorBrandt gebucht wurde. Im Rahmen der Liquidation von FagorBrandt wurden diese Abgaben entsprechend ihrem jeweiligen Rang gemäß Artikel L. 622-17 Code de commerce bezahlt. Damit hat kein Erlass von Steuern und Sozialabgaben zugunsten von FagorBrandt vorgelegen, sondern eine vorschriftsgemäße Anwendung des für Unternehmen, die sich in einem Sanierungsverfahren befinden, geltenden Rechtsrahmens. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass FagorBrandt keine selektive Behandlung im Wege eines Erlasses von Schulden und Sozialabgaben zuteil wurde.

(114)

Die Kommission gelangt weiter zu dem Schluss, dass die FDES-Darlehen selektive Maßnahmen waren. Keine selektive Maßnahme wurde FagorBrandt dagegen im Wege eines Erlasses von Steuern und Sozialabgaben gewährt.

7.1.3.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils

(115)

Nach ständiger Rechtsprechung muss für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, bestimmt werden, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. (19)

(116)

Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt vor, wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens aufgrund des Eingreifens des Staates verbessert. Dagegen verschafft eine Maßnahme einer Behörde ihrem Empfänger nicht notwendigerweise einen Vorteil und stellt somit keine Beihilfe dar, wenn sie unter marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurde, d. h. wenn die Behörde sich so verhalten hat, wie es ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in einer solchen Situation getan hätte. Das Vorliegen gleichartiger Investitionen in erheblichem Umfang, die gleichzeitig mit der Intervention Frankreichs von anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern getätigt werden, die ähnliche Risiken eingehen („Pari-passu-Bedingungen“), kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass sich Frankreich wie ein umsichtiger Kapitalgeber verhalten hat.

7.1.3.1.   Politischer Hintergrund bei Gewährung der beiden FDES-Darlehen

(117)

Die französische Regierung versicherte von Anfang an, dass sie FagorBrandt zu jedem Preis und ungeachtet privater Geldsummen, die FagorBrandt letztendlich geliehen würden, unterstützen werde (20). So kündigte die französische Regierung beispielsweise zwei Tage vor der Eröffnung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens am 5. November 2013 an: „Es muss alles getan werden, um die Produktionsstandorte des Elektrohaushaltsgerätekonzerns Fagor, der in Frankreich eine Zukunft hat, zu erhalten.“ (21) Am 6. November 2013 teilte der Minister für die Belebung der Produktion mit, dass „die Regierung möglichst viele Standorte und Arbeitsplätze bei FagorBrandt retten möchte“, während auf einer Sitzung des Gesamtbetriebsrats über die die Zukunft des Konzerns beraten wurde (22). Am 19. Dezember 2013 erklärte der Minister für die Belebung der Produktion bei einem Besuch eines der Werke von FagorBrandt: „Unser Ziel ist es, die Übernahme zu organisieren und zu beweisen, dass dieses Unternehmen profitabel ist … Der Staat wird verhindern, dass eine Heuschrecke den Konzern nur wegen seiner Marken und Patente übernimmt.“ Am 22. Januar 2014 äußerte sich die französische Regierung wie folgt: „das derzeit sozial und industriell günstigste Angebot, das von Cevital abgegeben wurde, … müsste bis zu dem auf den 13. Februar angesetzten Termin des Handelsgerichts nachgebessert werden können.“ (23)

(118)

Am 11. April 2014 erklärte der Minister für Wirtschaft, Belebung der Produktion und Digitales in einer Pressemitteilung nach der Entscheidung des Handelsgerichts San Sebastián (Spanien), die den Weg zur Veräußerung der Marken von FagorBrandt an den Cevital-Konzern ebnete: „Die Regierung stand von Anfang an hinter FAGOR-BRANDT und wird dieses Angebot im Rahmen seiner Übernahme finanziell unterstützen, um den Fortbestand der Produktionsstandorte und die Erhaltung der Arbeitsplätze zu sichern.“

(119)

Am 14. April 2014 kündigte der Minister für Wirtschaft, Belebung der Produktion und Digitales in einer weiteren Pressemitteilung, dieses Mal nach der Entscheidung des Handelsgerichts Nanterre, mit der die Übernahme von FagorBrandt durch den Cevital-Konzern befürwortet wurde, an: „Der Minister wird ein Auge darauf haben, dass der Betrieb an jedem Standort wieder aufgenommen wird.“

(120)

Die Kommission stellt infolgedessen fest, dass Frankreich in jeder Phase des Gerichtsverfahrens öffentlich und fortwährend seine Entschlossenheit gezeigt hat, den wirtschaftlichen Fortbestand von FagorBrandt aus Gründen der Erhaltung des Betriebs und der Arbeitsplätze zu garantieren, die ein privater Kapitalgeber nie angeführt hätte und die den angeblich umsichtigen Charakter der Darlehen widerlegen. Zudem weist die Kommission darauf hin, dass die Vermögenswerte von Fagor Electrodomésticos (das sich seit Oktober 2013 in Spanien im Schutzverfahren befand), die zuvor zu FagorBrandt gehört hatten, von der Gruppe CATA-CAN ohne irgendeine staatliche Unterstützung übernommen wurden. CATA-CAN übernahm die industrielle Produktion von Elektrohaushaltsgeräten im September 2014.

(121)

Schließlich war die Zusage von Cevital, FagorBrandt zu übernehmen, an den Erhalt von Finanzierungen geknüpft, zu denen auch das zweite FDES-Darlehen gehörte.

7.1.3.2.   FDES-Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR

(122)

Wie in Abschnitt 2.2 erläutert, wurden Tranche A der staatlichen Darlehen (FDES) und Tranche A der privaten Darlehen (Thémis) in Höhe von jeweils 5 Mio. EUR im Gegensatz zu Tranche B zu den gleichen Bedingungen gewährt.

(123)

Während des Insolvenzverfahrens lehnten zwei private Banken (24) es ab, ein Darlehen von 5 Mio. EUR zu gewähren, weil sie die Sicherheiten im Verhältnis zur Risikohöhe für unzureichend hielten. Auch Thémis hatte abgelehnt, mehr als 5 Mio. EUR Kredit zu geben. Maßgeblich ist, dass alle beteiligten privaten Marktteilnehmer es ablehnten, sich mit mehr als 5 Mio. EUR zu exponieren oder überhaupt ein Darlehen zu gewähren, obwohl sie auf die Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten spezialisiert sind. Der einmonatige Verzug bei der Rückzahlung von Tranche B bestätigt die Risikoeinschätzung der privaten Darlehensgeber (25). Der FDES exponierte sich dagegen mit 10 Mio. EUR und anschließend nochmals mit 47,5 Mio. EUR, und dies trotz des Zahlungsverzugs bei Tranche B.

(124)

Darüber hinaus wird das FDES-Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR in gleicher Höhe vergütet wie das nur halb so hohe Darlehen von Thémis (5 Mio. EUR). Die Kommission stellt im Übrigen fest, dass Frankreich dies in seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss nicht bestritten hat, obwohl die Kommission im Einleitungsbeschluss zu diesem Punkt die stärksten Zweifel geäußert hatte.

(125)

Mit der Gewährung von Tranche B des FDES-Darlehens hat Frankreich einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt, den ein privater Darlehensgeber nicht oder zumindest nicht zu den gleichen Bedingungen gewährt hätte.

(126)

Für Tranche B wurden Sicherheiten gestellt, die zwar nicht gering waren (ein Teil war erstrangig), aber dennoch nicht als stark betrachtet werden können, da Tranche B in diesem Punkt mit Tranche A der Darlehen des FDES und von Thémis konkurriert (erstrangige Sicherheiten) und bezüglich der Verpfändung der Liegenschaft nachrangig ist. Die Besicherung muss daher im Sinne der Mitteilung von 2008 als normal betrachtet werden.

(127)

In Anbetracht seiner Finanzlage zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung muss FagorBrandt gemäß der Mitteilung von 2008 als Unternehmen mit dem Rating CCC betrachtet werden.

(128)

Da keine Angaben vorliegen, die die in der Mitteilung von 2008 aufgeführten Zinssätze infrage stellen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass der marktübliche Zinssatz auf der Grundlage dieser Mitteilung berechnet werden kann und sich auf 7,03 % beläuft (Referenzsatz für Frankreich von 0,53 % zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung zuzüglich von 650 Basispunkten).

(129)

Unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Entscheidungspraxis vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Beihilfebetrag der Differenz entspricht zwischen dem Betrag, der sich bei Multiplikation des Zinssatzes von 7,03 % gemäß der Mitteilung von 2008 mit dem Nennbetrag des Darlehens von 10 Mio. EUR ergibt, und dem Betrag, der sich bei Multiplikation des von Frankreich berechneten Zinssatzes ([5-10] %) mit dem Nennbetrag des Darlehens von 10 Mio. EUR ergibt, und dies für die Dauer, während der der Betrag FagorBrandt zur Verfügung gestellt wurde (26).

7.1.3.3.   FDES-Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR

(130)

Das FDES-Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR umfasst drei Tranchen: Tranche A mit 11,2 Mio. EUR, Tranche B mit 23,8 Mio. EUR und Tranche C mit 12,5 Mio. EUR. Die Darlehen von Société Générale und Natixis habe beide eine Höhe von 7,5 Mio. EUR und umfassen jeweils zwei Tranchen: Tranche A mit 2,4 Mio. EUR und Tranche B mit 5,1 Mio. EUR.

(131)

Sicherheiten. Den von Frankreich nach dem Einleitungsbeschluss übermittelten Informationen zufolge wurde der Wert der Immobiliarsicherheiten unlängst in einem unabhängigen Wertgutachten auf [30-50] Mio. EUR geschätzt. Darüber hinaus hat Groupe Brandt die Marken von Fagor Irlande für [20-30] Mio. EUR übernommen. Für die übrigen Sicherheiten liegen keine unabhängigen Wertgutachten vor, die es der Kommission ermöglichen, ihre Qualität zu beurteilen. Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Besicherung als normal im Sinne der Mitteilung von 2008 betrachtet werden kann.

(132)

Zinssätze. Frankreich bringt als Antwort auf den Einleitungsbeschluss vor, dass die Kommission dem Unternehmen Groupe Brandt fälschlicherweise das Rating CCC zugewiesen habe, obwohl es zum Cevital-Konzern gehöre, der als BB oder sogar B geratet sei. Dieses Vorbringen ist zumindest verwunderlich, denn Cevital ist weder der Darlehensnehmer noch Bürge für das FDES-Darlehen. Die Tatsache, dass der Cevital-Konzern finanziell so gesund ist, dass er das Rating BB oder sogar B erhält, mag vielleicht Kreditinstitute beruhigen, die einer Tochtergesellschaft des Cevital-Konzerns Kredit gewähren, sichert jedoch in keiner Weise das mit CCC geratete Risiko ab, das Groupe Brandt darstellt. Selbst wenn dem Vorbringen Frankreichs gefolgt würde, dass die Kreditwürdigkeit von Groupe Brandt anhand der Kreditwürdigkeit von Cevital bewertet werden müsse, ist es doch zumindest verwunderlich, dass kein privater Kapitalgeber bereit war, Groupe Brandt ein Darlehen zu gewähren. Darüber hinaus zeigen, wie in Abschnitt 7.1.3.1 beschrieben, die Erklärungen der einzelnen Vertreter Frankreichs, dass mit den Unterstützungsmaßnahmen allein das Ziel verfolgt wurde, FagorBrandt und Groupe Brandt zu retten, was den Gläubigern gegenüber öffentlich kundgetan wurde. Diesem Vorbringen kann daher nicht gefolgt werden.

(133)

Angesichts der Schwierigkeiten des Vorgängers von Groupe Brandt kann dieses Unternehmen zudem nicht als Unternehmen ohne Kredithistorie im Sinne der Mitteilung von 2008 betrachtet werden. Dies wird zum einen dadurch belegt, dass sich kein privater Darlehensgeber dem Unternehmen gegenüber finanziell exponieren wollte, und zum anderen dadurch, dass Groupe Brandt als wirtschaftlicher Nachfolger von FagorBrandt betrachtet werden muss, wie in Abschnitt 8.2 gezeigt wird.

(134)

Im Übrigen behauptet Frankreich, die privaten Darlehensgeber hätten für jede Tranche den gleichen Zinssatz wie der FDES gewährt. Für Tranche A des FDES-Darlehens und der privaten Darlehen gelten zwar die gleichen Konditionen (Euribor + [300-600] Basispunkte) und die gleichen Sicherheiten, aber der Betrag von Tranche A des FDES-Darlehen ist fünf Mal so hoch wie der von Tranche A der privaten Darlehen. Gleichsam gelten für Tranche B des FDES-Darlehens und der privaten Darlehen zwar die gleichen Konditionen (Euribor + [300-600] Basispunkte) und die gleichen Sicherheiten, aber der Betrag von Tranche B des FDES-Darlehen ist auch hier fast fünf Mal so hoch.

(135)

Im Hinblick auf Tranche C stellt die Kommission fest, dass der Zinssatz höher als bei den Tranchen A ([0-5] %) und B ([0-5] %) ist, während die Laufzeit kürzer als bei den anderen Tranchen ist. Obwohl die Darlehen in verschiedene Tranchen aufgeteilt sind, müssen die öffentlichen und die privaten Darlehen jeweils als Ganzes geprüft werden.

(136)

Betrachtet man das FDES-Darlehen und die Darlehen von Société Générale und Natixis in Gänze, kommt das eklatante Missverhältnis zwischen der Exposition jedes der Gläubiger zum Ausdruck: Frankreich hat sechs Mal so viel wie jede der Banken geliehen, obwohl es die Aufgabe der Banken und nicht die Aufgabe Frankreichs ist, Unternehmen Liquidität zu verschaffen. Und dies, obwohl Société Générale und Natixis seit langen Geschäftsbeziehungen zu FagorBrandt unterhalten, als dessen Nachfolger Groupe Brandt betrachtet werden kann (27), und Mitglieder eines Bankenpools sind, der eingerichtet wurde, um das Unternehmen zu unterstützen (28). Frankreich wiederum, das a priori kein Interesse an der Fortführung von FagorBrandt hat, hat zunächst 10 Mio. EUR geliehen und anschließend trotz der verspäteten Rückzahlung von Tranche B dieses Darlehens ein weiteres, fast fünf Mal so hohes Darlehen gewährt. Kein umsichtiger Gläubiger hätte dies getan; der Beweis dafür ist, dass Thémis nach den ersten 5 Mio. EUR kein weiteres Darlehen gewährt hat. Und obwohl es sechs Mal höher als die Darlehen von Société Générale und Natixis ist, wurden für das FDES-Darlehen die gleichen Sicherheiten gestellt. Im Übrigen wussten die beiden Banken Société Générale und Natixis angesichts der öffentlichen Erklärungen der Vertreter Frankreichs natürlich, dass Frankreich Groupe Brandt finanziell unter die Arme greifen wollte. Ihre Entscheidung, die jeweiligen Darlehen zu gewähren, muss daher durch die nahezu 100 %ige Gewissheit beeinflusst worden sein, dass Frankreich die Fortführung der von Groupe Brandt übernommenen Tätigkeit unterstützen würde, was die Risiken der Banken verringern würde. Im Übrigen handelt die Bank Natixis bei der Verwaltung der FDES-Darlehen für Rechnung Frankreichs, was ihre Entscheidung beeinflussen kann. Abgesehen von den speziellen Umständen des Groupe Brandt gewährten Darlehens versetzte die Bewilligung der von der öffentlichen Hand gewollten Transaktion Natixis in die Lage, ihre Tätigkeit als Verwalter von FDES-Darlehen in Zukunft fortsetzen zu können, so dass ihre Position nicht mit der Frankreichs vergleichbar ist. Zur Unterstützung von Fagor Brandt und Groupe Brandt wandte der FDES zudem fast 20 % seines im Haushaltsgesetz für 2014 vorgesehenen Budgets von 300 Mio. EUR auf, während sich die privaten Darlehensgeber im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Darlehenskapazität in wesentlich geringerem Maße exponierten.

(137)

Nur ein Grund konnte daher die bedingungslose und von den Vertretern Frankreichs öffentlich bekundete Unterstützung rechtfertigen: In deren Erklärungen wird deutlich, dass Frankreich das Ziel verfolgte, die Arbeitsplätze zu erhalten und die Produktion von FagorBrandt in Frankreich zu halten, und derartige Erwägungen sind einem privaten Gläubiger völlig fremd.

(138)

Frankreich hat sich somit nicht wie ein umsichtiger privater Darlehensgeber verhalten, und die für die drei Tranchen des FDES-Darlehens von 47,5 Mio. EUR berechneten Zinsen entsprechen nicht den Marktbedingungen.

(139)

Da keine Angaben vorliegen, die die in der Mitteilung von 2008 aufgeführten Zinssätze infrage stellen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass der marktübliche Zinssatz auf der Grundlage dieser Mitteilung berechnet werden kann. Da die Besicherung im Sinne der Mitteilung von 2008 als normal betrachtet werden kann und Groupe Brandt entweder als neu gegründetes Unternehmen oder als wirtschaftlicher Nachfolger von FagorBrandt betrachtet werden kann, müssen zum Referenzsatz Frankreich (0,53 %) zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung 650 Basispunkte addiert werden.

(140)

Unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Entscheidungspraxis vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Beihilfebetrag der Differenz entspricht zwischen dem Betrag, der sich bei Multiplikation von 7,03 % (Referenzsatz Frankreichs von 0,53 % + 650 Basispunkte) mit dem Nennbetrag jeder Darlehenstranche, d. h. 11,2 Mio. EUR, 23,8 Mio. EUR und 12,5 Mio. EUR, ergibt, und dem Betrag, der sich bei Multiplikation der Zinssätze der Tranchen A, B und C ([0-5] %, [0-5] %, [0-5] %) mit dem Nennbetrag der Tranchen A, B und C, d. h. 11,2 Mio. EUR, 23,8 Mio. EUR und 12,5 Mio. EUR, ergibt, und dies für die Dauer, während der der Betrag Groupe Brandt zur Verfügung gestellt wurde. (29)

7.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(141)

Die Maßnahmen begünstigen FagorBrandt und Groupe Brandt, indem sie ihnen zusätzliche Mittel bereitstellen und die Einstellung der Geschäftstätigkeit vermeiden. Dadurch konnten diese Unternehmen eine stärkere Wettbewerbsstellung halten, als sie ohne Beihilfe innegehabt hätten. Sie drohen daher, den Wettbewerb unter den Herstellern von Elektrohaushaltsgroßgeräten zu verfälschen.

(142)

Im Übrigen ist der Markt für Elektrohaushaltsgroßgeräte durch intensiven Handel zwischen Mitgliedstaaten gekennzeichnet.

(143)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass der Vorteil, der mit den geprüften Maßnahmen einem Unternehmen gewährt wird, das auf einem wettbewerbsoffenen Markt tätig ist, den Wettbewerb verfälscht oder droht, ihn zu verfälschen, und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.

7.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(144)

Die Kommission stellt fest, dass die Darlehen, die Frankreich FagorBrandt und Groupe Brandt gewährt hat, staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sind.

(145)

Die Kommission gelangt dagegen zu dem Schluss, dass der Erlass von Steuern und Sozialabgaben, der FagorBrandt von Frankreich gewährt wurde, im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beihilfefrei ist.

7.2.   Würdigung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den beihilferechtlichen Vorschriften

(146)

Das in Artikel 107 Absatz 1 AEUV geregelte Verbot staatlicher Beihilfen ist weder absolut noch unbedingt. Insbesondere die Absätze 2 und 3 von Artikel 107 AEUV stellen Rechtsgrundlagen dar, nach denen bestimmte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.

(147)

Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfen gewährt wurden, um die langfristige Rentabilität von Unternehmen in Schwierigkeiten wiederherzustellen. Infolgedessen ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnten.

7.2.1.   Anwendbare Rechtsgrundlage

(148)

Unter Randnummer 137 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (30) heißt es: „Die Kommission wird alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt worden ist.“ Unter Randnummer 138 wird ausgeführt: „In allen anderen Fällen wird sie die Würdigung auf der Grundlage der Leitlinien durchführen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten.“

(149)

Da die geprüften Maßnahmen im November 2013 und April 2014 gewährt wurden, muss ihre Vereinbarkeit anhand der Leitlinien von 2004 geprüft werden.

(150)

Frankreich legte keine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Maßnahmen vor, denn da die FagorBrandt und Groupe Brandt gewährten Darlehen nicht für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gehalten wurden, meinte Frankreich, sie nicht anhand der in den Leitlinien von 2004 aufgeführten Grundsätze überprüfen zu müssen.

(151)

Hierzu ist an den Standpunkt des Gerichtshofs zu erinnern, der im Urteil C-364/90, Italien/Kommission, erklärte: „Zur ersten Rüge ist zu bemerken, dass der Mitgliedstaat, der die Ermächtigung zur Gewährung von Beihilfen in Abweichung von den Regeln des Vertrags beantragt, zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet ist. Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen.“ (31)

7.2.2.   FDES-Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR zugunsten von FagorBrandt

(152)

Einer der Grundsätze zur Regelung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ist der Grundsatz der einmaligen Beihilfe gemäß Randnummer 72 der Leitlinien von 2004: „Rettungsbeihilfen dürfen deshalb nur einmal vergeben werden (Grundsatz der einmaligen Beihilfe). Gleiches gilt für Umstrukturierungsbeihilfen, um zu verhindern, dass Unternehmen, die nur mit wiederholter staatlicher Unterstützung überleben können, missbräuchlich gefördert werden.“ Unter Randnummer 73 wird ergänzt: „Meldet ein Mitgliedstaat bei der Kommission eine geplante Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe an, so muss er angeben, ob das Unternehmen bereits in der Vergangenheit, auch vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Leitlinien, eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe einschließlich nicht angemeldeter Beihilfen erhalten hat. Ist dies der Fall und liegt es weniger als zehn Jahre zurück, dass eine Rettungsbeihilfe gewährt worden oder die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), wird die Kommission weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen nur in folgenden Fällen genehmigen …“.

(153)

Im vorliegenden Fall wurden FagorBrandt 2008 Umstrukturierungsbeihilfen gewährt, die von der Kommission für vereinbar erklärt wurden. Darüber hinaus gilt keine der unter Randnummer 73 der Leitlinien von 2004 genannten Ausnahmen. Eine neue Umstrukturierungsbeihilfe weniger als sechs Jahre nach der vorangegangenen kann daher in keinem Fall mit den beihilferechtlichen Vorschriften vereinbar sein.

(154)

Infolgedessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die aus dem FDES-Darlehen vom 25. November 2013 resultierende staatliche Beihilfe zugunsten von FagorBrandt gemäß den in den Leitlinien von 2004 vorgesehenen Vorschriften zur Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

7.2.3.   FDES-Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR zugunsten von Groupe Brandt

(155)

Wie in Abschnitt 8.2 dargelegt, muss Groupe Brandt als wirtschaftlicher Nachfolger von FagorBrandt betrachtet werden. Als solcher durfte Groupe Brandt daher aufgrund des unter den Randnummern 72 und 73 der Leitlinien von 2004 vorgesehenen Grundsatzes der einmaligen Beihilfe keine Umstrukturierungsbeihilfen erhalten.

(156)

Falls Groupe Brandt entgegen den Schlussfolgerungen in Abschnitt 8.2 als neu gegründetes Unternehmen zu betrachten wäre, könnte zudem die Beihilfe aufgrund von Randnummer 12 der Leitlinien von 2004 nicht für vereinbar erklärt werden, unter der es heißt: „Im Rahmen der vorliegenden Leitlinien kann für neu gegründete Unternehmen keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind.“ Im vorliegenden Fall wurde Groupe Brandt am 15. Januar 2014 nach der Liquidation von FagorBrandt gegründet. Groupe Brandt hätte daher in keinem Fall staatliche Umstrukturierungsbeihilfen erhalten dürfen.

(157)

Infolgedessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die aus dem FDES-Darlehen vom 24. April 2014 resultierende staatliche Beihilfe zugunsten von Groupe Brandt gemäß den in den Leitlinien von 2004 vorgesehenen Vorschriften zur Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

8.   RÜCKFORDERUNG UND WIRTSCHAFTLICHE KONTINUITÄT

8.1.   Rahmen der Prüfung

(158)

Gemäß den Bestimmungen des AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt zu beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe aufheben oder umgestalten muss. (32) Der Gerichtshof hat zudem mehrfach entschieden, dass mit der einem Mitgliedstaat durch Beschluss der Kommission auferlegten Verpflichtung, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe aufzuheben, bezweckt wird, die frühere Lage wiederherzustellen. (33)

(159)

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger die rechtswidrigen Beihilfen zurückgezahlt hat und damit den Vorteil verloren hat, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Situation vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist. (34)

(160)

Gemäß der Rechtsprechung wird in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (35) verfügt: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“.

(161)

Da die in Rede stehenden Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV durchgeführt wurden und als rechtswidrige Beihilfen zu betrachten sind, müssen sie zurückgefordert werden, um die Lage, die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestanden hat, wiederherzustellen. Die Rückforderung muss demnach den Zeitraum umfassen, in dem dem Empfänger ein Vorteil verschafft wurde, d. h. den Zeitraum von dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die zurückzufordernden Beträge beinhalten die bis zur tatsächlichen Rückzahlung fälligen Zinsen. Gemäß der Rechtsprechung müssen die Zinsen von dem Tag an laufen, an dem die Beihilfen tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden. (36)

(162)

Frankreich müsste somit von FagorBrandt die unvereinbare Beihilfe, die das FDES-Darlehen vom 25. November 2013 darstellt, und von Groupe Brandt die unvereinbare Beihilfe, die das FDES-Darlehen vom 24. April 2014 darstellt, zurückfordern.

8.2.   Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe von FagorBrandt — Wirtschaftliche Kontinuität

(163)

Nach der Rechtsprechung kann die Verpflichtung zur Rückforderung dann auf eine neue Gesellschaft, auf die der Beihilfeempfänger einen Teil seiner Vermögenswerte übertragen hat, erstreckt werden, wenn diese Übertragung die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften erlaubt. (37) So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verpflichtung zur Rückforderung auf ein anderes Unternehmen erstreckt wird, wenn erwiesen ist, dass dieses Unternehmen aufgrund von wirtschaftlicher Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen den tatsächlichen Nutzen von den Beihilfen hat. Falls dies der Fall sein sollte, müssten die Übernehmer der Vermögenswerte der Beihilfeempfänger die für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen ebenfalls zurückzahlen.

(164)

Das FDES-Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR wurde FagorBrandt gewährt. FagorBrandt wurde allerdings abgewickelt, und seine Vermögenswerte wurden mit Urteil des Handelsgerichts Nanterre vom 15. April 2014 veräußert. Daher muss bestimmt werden, ob die Übernehmer der Vermögenswerte von FagorBrandt, d. h. Variance Technologies, Pierre Jullien und Groupe Brandt, als seine wirtschaftlicher Nachfolger zu betrachten sind und als solche verpflichtet sind, die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die FagorBrandt erhalten hat, zurückzuzahlen.

(165)

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Italien und SIM2/Kommission (38), das die Kommission in ihren Entscheidungen Olympic Airlines, Alitalia und Sernam (39) zugrunde legte, stützt sich die Prüfung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Unternehmen auf ein Bündel von Anhaltspunkten. Unter den Faktoren, die berücksichtigt werden können, nennt die Rechtsprechung insbesondere i) den Umfang der Übertragung, ii) den Übertragungspreis, iii) die Identität der Übernehmer, iv) den Zeitpunkt der Übernahme und v) die ökonomische Folgerichtigkeit der Übernahme. Dieses Bündel von Anhaltspunkten wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil Ryanair/Kommission (40) vom 28. März 2012, mit dem er die Entscheidung der Kommission im Fall Alitalia bekräftigte, bestätigt.

(166)

Im vorliegenden Fall können in Anbetracht des extrem geringen Umfangs der von Variance Technologies (Standort Aizenay) und Pierre Jullien (Produktionsstandort La Roche-sur-Yon) übernommenen Vermögenswerte diese beiden Übernehmer nicht als wirtschaftliche Nachfolger von FagorBrandt angesehen werden.

(167)

Groupe Brandt dagegen hat über seine Muttergesellschaft Cevital alle Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände, die im Eigentum von FagorBrandt standen, sowie sämtliche Vorräte übernommen. Zudem hat Groupe Brandt die Marken und Patente von FagorBrandt erworben. Ferner hat Groupe Brandt nach der Liquidation von FagorBrandt fast 90 % der Arbeitsverträge übernommen.

(168)

Darüber hinaus wurde der Preis für die Übernahme dieser Vermögenswerte durch Groupe Brandt vom Handelsgericht Nanterre im Rahmen des Fagor Brandt betreffenden gerichtlichen Sanierungsverfahrens und nicht im Rahmen eines marktüblichen Vorgangs festgelegt. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass Groupe Brandt die Aktiva von FagorBrandt zum Preis von [0-5 Mio.] EUR erwarb, obwohl das Unternehmen im Jahr 2012 einen Umsatz von [600-800] Mio. EUR erwirtschaftet hatte. Weiter ist festzustellen, dass es neben Groupe Brandt keinen anderen potenziellen Käufer für die Vermögenswerte von FagorBrandt gab. Der Preis für die Veräußerung beruhte somit nicht auf dem Vergleich mehrerer konkurrierender Angebote. Der Preis, zu dem Groupe Brandt die Vermögenswerte von FagorBrandt übernahm, kann daher nicht als auf einem marktüblichen Vorgang beruhend angesehen werden.

(169)

Zudem beabsichtigte Groupe Brandt, die gleiche Produktionstätigkeit wie FagorBrandt mit denselben Marken fortzuführen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Groupe Brandt die gesamten Vorräte von FagorBrandt (41) sowie sämtliche Lieferanten- und Kundenverpflichtungen im Zusammenhang mit den veräußerten Aktiva übernommen hat. Zudem hat Cevital deutlich und öffentlich (42) mitgeteilt, die Absicht zu haben, die Vermögenswerte von FagorBrandt in die eigene Vertriebsstrategie zu integrieren, wobei Elektrohaushaltsgeräte bereits 10 % des Umsatzes des Cevital-Konzerns ausmachten. Sehr aufschlussreich ist schließlich, dass Groupe Brandt das Recht erwarb, die in Frankreich bekanntesten Marken des Unternehmens, d. h. Brandt, De Dietrich, Vedette, Sauter und Easycook, zu benutzen.

(170)

In Anbetracht des Umfangs der Übertragung, des Übertragungspreises, der Identität der Übernehmer und der ökonomischen Folgerichtigkeit der Übernahme gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass zwischen FagorBrandt und Groupe Brandt wirtschaftliche Kontinuität besteht.

(171)

Mit E-Mail vom 1. März 2016 unterrichtete Frankreich die Kommission, dass Groupe Brandt als wirtschaftlicher Nachfolger von FagorBrandt das in Abschnitt 7.1.3.2 dieses Beschlusses festgelegte Beihilfeelement zurückgezahlt und die Rückforderungszinsen bis zum 29. Februar 2016 bezahlt hatte. Am 29. Februar 2016 zahlte Groupe Brandt an Frankreich den Beihilfebetrag und Zinsen, d. h. [0-100 000] EUR.

(172)

Mit der Rückzahlung der Beihilfe soll die Wettbewerbsverzerrung, die durch einen bestimmten Wettbewerbsvorteil (in diesem Fall das im FDES-Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR enthaltene Beihilfeelement) verursacht wurde, beseitigt und auf diese Weise der Zustand vor Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt werden. (43)

(173)

Infolgedessen braucht die FagorBrandt gewährte und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe nicht mehr von Groupe Brandt zurückgefordert zu werden.

8.3.   Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe von Groupe Brandt

(174)

Was das Groupe Brandt gewährte FDES-Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR anbelangt, ist nur Groupe Brandt verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Beihilfen zurückzuzahlen, denn das Darlehen wurde namentlich dem Unternehmen Groupe Brandt gewährt, das am Tag des Erlasses dieses Beschlusses noch aktiv tätig ist. Die Frage der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Cevital und Exagon zum einen und Groupe Brandt zum anderen stellt sich daher nicht.

(175)

Da die Beihilfemaßnahmen in Form von Darlehen gewährt wurden, vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich die Beihilfe bei jeder Zahlung einer Rückzahlungsrate konkretisiert und grundsätzlich weiterhin konkretisieren wird.

(176)

Mit E-Mail vom 1. März 2016 unterrichtete Frankreich die Kommission, dass Groupe Brandt das im FDES-Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR enthaltene und in Abschnitt 7.1.3.3 dieses Beschlusses bezifferte Beihilfeelement für die vergangenen Rückzahlungsraten bis zum 29. Februar 2016 zurückgezahlt und die Rückforderungszinsen ebenfalls bis zum 29. Februar 2016 bezahlt hatte. Am 29. Februar 2016 zahlte Groupe Brandt an Frankreich den Beihilfebetrag und Zinsen, d. h. [0-5 Mio.] EUR.

(177)

Zudem wurde für alle zukünftigen Rückzahlungsraten ab 1. März 2016 der Zinssatz des FDES-Darlehens auf 7,03 % angehoben. Dies wurde anhand einer Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag, die Frankreich der Kommission am 1. März 2016 übermittelte, nachgewiesen.

(178)

Angesichts dieser Sachverhaltsmerkmale stellt die Kommission fest, dass entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung (44) das im FDES-Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR enthaltene Beihilfeelement beseitigt wurde und die Situation vor der Gewährung der unvereinbaren Beihilfe wiederhergestellt ist. Darüber hinaus wird sich in Zukunft keine Beihilfe konkretisieren.

(179)

Infolgedessen braucht keine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe mehr von Groupe Brandt zurückgefordert zu werden.

9.   SCHLUSSFOLGERUNG

(180)

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich mit der Gewährung der FDES-Darlehen an FagorBrandt und Groupe Brandt staatliche Beihilfen rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat. Mit der Rückzahlung der Darlehen und der Anpassung des Darlehensvertrags an die marktüblichen Bedingungen wurde jedoch die vor der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfen herrschende Situation wiederhergestellt, so dass keine Rückforderung und Aufhebung der in Rede stehenden Maßnahmen mehr angeordnet zu werden braucht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die aus dem FagorBrandt am 28. November 2013 gewährten Darlehen des Fonds de développement économique et social (FDES) resultierende staatliche Beihilfe, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von FagorBrandt rechtswidrig gewährt hat, ist insoweit mit dem Binnenmarkt unvereinbar, als der angewandte Zinssatz unter dem in diesem Beschluss auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (im Folgenden „Mitteilung von 2008“) berechneten Zinssatz von 7,03 % liegt.

(2)   Die aus dem Groupe Brandt am 24. April 2014 gewährten Darlehen des FDES resultierende staatliche Beihilfe, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von Groupe Brandt rechtswidrig gewährt hat, ist insoweit mit dem Binnenmarkt unvereinbar, als der angewandte Zinssatz unter dem in diesem Beschluss auf der Grundlage der Mitteilung von 2008 berechneten Zinssatz von 7,03 % liegt.

Artikel 2

Nach Feststellung der Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen durch Groupe Brandt ist das in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene förmliche Prüfverfahren gegenstandslos geworden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. März 2016

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 460 vom 19.12.2014, S. 66.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(*1)  Vertrauliche Information.

(3)  Société Générale, Natixis, CACIB, Arkea und BBVA.

(4)  

„I.- Forderungen, die ordnungsgemäß nach dem Eröffnungsurteil für die Zwecke des Ablaufs des Verfahrens oder der Beobachtungsphase oder als Gegenleistung für eine dem Schuldner während dieses Zeitraums erbrachten Leistung entstanden sind, werden bei ihrer Fälligkeit bezahlt.

II.- Wenn sie nicht bei Fälligkeit bezahlt werden, werden diese Forderungen bevorrechtigt vor allen anderen Forderungen, ob mit oder ohne Vorrechte oder Sicherheiten, bezahlt, mit Ausnahme derjenigen Forderungen, die mit dem in den Artikeln L. 3253-2, L. 3253-4 und L. 7313-8 Code du travail aufgestellten Vorrecht besichert sind, der ordnungsgemäß nach dem Eröffnungsurteil für die Zwecke des Ablaufs des Verfahrens entstandenen Gerichtskosten und derjenigen Forderungen, die durch das in Artikel L. 611-11 des vorliegenden Gesetzbuchs aufgestellte Vorrecht besichert werden …“

(5)  Ein Erntejahrkredit ist ein kurzfristiger Geschäftskundenkredit zur Deckung des Betriebsmittelbedarfs einer periodischen Tätigkeit mit saisonalem Charakter der Einkäufe, der Fertigung oder der Verkäufe des Unternehmens.

(6)  Ursprünglich firmierend unter Electrom SAS.

(7)  […] Mio. EUR in Form einer Kapitalspritze und […] Mio. EUR auf ein Sperrkonto, wobei die Fälligkeit dieses Betrags an den Erhalt der Bankenfinanzierungen und die Beteiligung des FDES geknüpft war.

(8)  Siehe Fußnote 1.

(9)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(10)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(11)  Beschluss 2013/283/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe SA.23839 (C 44/2007) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 1).

(12)  Urteile des Gerichtshofs vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, ECLI:EU:C:1995:95, Rn. 24, 26 und 27, vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-350/93, ECLI:EU:C:1995:96, Rn. 19, 21 und 22, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 74, 75 und 76.

(13)  Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, Rn. 155.

(14)  Siehe Beschluss der Kommission vom 17. September 2008 — Staatliche Beihilfe Nr. N 321/08, N 322/08 und N 323/08 — Griechenland — Verkauf bestimmter Vermögenswerte von Olympic Airlines/Olympic Airways Services (ABl. C 18 vom 23.1.2010, S. 9).

(15)  Siehe Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, ECLI:EU:T:2000:289, Rn. 81.

(16)  Siehe Fußnote 11.

(17)   Ebenda.

(18)  JORF vom 1.12.2004.

(19)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, DMT, C-256/97, ECLI:EU:C:1999:332, Rn. 22.

(20)  http://www.lefigaro.fr/societes/2013/12/19/20005-20131219ARTFIG00567-arnaud-montebourg-au-chevet-de-fagorbrandt.php: Le Figaro, 19.12.2013, „ Arnaud Montebourg au chevet de FagorBrandt “.

(21)  http://fr.reuters.com/article/frEuroRpt/idFRL5N0IQ3HR20131105: Reuters, 5.11.2013, „ Fagor a un avenir en France, dit Montebourg “.

(22)  http://fr.reuters.com/article/frEuroRpt/idFRL5N0IR2AJ20131106: Reuters, 6.11.2013, „ FagorBrandt — Le gouvernement veut sauver un maximum d'emplois “.

(23)  http://www.planet.fr/revue-du-web-fagorbrandt-loffre-de-reprise-devrait-pouvoir-etre-amelioree-montebourg.538024.1912.html: La Tribune, 22.1.2014, „ FagorBrandt: l'offre de reprise ‚devrait pouvoir être améliorée‘ “.

(24)  […] und […].

(25)  Tranche B wurde Ende April 2014 statt Ende März zurückgezahlt. Die im Vertrag mit dem FDES vorgesehenen Verzugszinsen wurden entsprechend den Vertragsbestimmungen bezahlt.

(26)  Wirtschaftlicher Vorteil = 0,0703 × 10 000 000 – [0,05-0,10] × 10 000 000.

(27)  Die Banken Société Générale und Natixis sind erstklassige Banken der ehemaligen Gruppe FagorBrandt: Beide halten noch jeweils 3 Mio. EUR an ungesicherten Forderungen, die mit der Freigabe des Pfandrechts auf die Vorräte während der Beobachtungsphase von FagorBrandt gewöhnliche Forderungen geworden sind.

(28)  Société Générale, Natixis, CACIB, Arkea und BBVA.

(29)  Wirtschaftlicher Vorteil = (0,0703 × 11 200 000 – [0,00-0,05] × 11 200 000) + (0,0703 × 23 800 000 – [0,00-0,05] × 23 800 000) + (0,0703 × 12 500 000 – [0,00-0,05] × 12 500 000).

(30)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(31)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C-364/90, ECLI:EU:C:1993:157, Rn. 20.

(32)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13.

(33)  Siehe Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75.

(34)  Siehe Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65.

(35)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(36)  Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002, Keller und Keller Meccanica/Kommission, T-35/99, ECLI:EU:T:2002:19, Rn. 106 bis 109.

(37)  Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, Rn. 155.

(38)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, ECLI:EU:C:2003:252.

(39)  Entscheidung der Kommission vom 17. September 2008, Staatliche Beihilfen N 321/2008, N 322/2008 und N 323/2008 — Griechenland — Verkauf bestimmter Vermögenswerte von Olympic Airlines/Olympic Airways Services; Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008, Staatliche Beihilfe N 510/2008 — Italien — Veräußerung von Vermögenswerten von Alitalia; Beschluss der Kommission vom 4. April 2012, SA.34547 — Frankreich — Übernahme von Vermögenswerten der Gruppe SERNAM im Rahmen von deren gerichtlicher Sanierung.

(40)  Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair Ltd/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164.

(41)  Mit Ausnahme derjenigen, die zum Standort La Roche-sur-Yon gehörten.

(42)  http://www.usinenouvelle.com/article/la-strategie-de-l-algerien-cevital-avec-brandt.N268498

(43)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, ECLI:EU:C:2009:557, Rn. 57 und zitierte Rechtsprechung, d. h. Urteile Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, ECLI:EU:C:2003:252, Rn. 66, und Deutschland/Kommission, C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 74 bis 76.

(44)  Vgl. Fußnote 43.