13.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2006

über die Zuweisung zusätzlicher Fangtage im Skagerrak, Untergebiet IV und Bereiche IIa (EG-Gewässer), VIIa und VIa, an die Niederlande

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4777)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/686/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (1), insbesondere auf Anhang IIA Nummer 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IIA Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 ist die Höchstzahl von Tagen festgelegt, an denen sich Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007 im Skagerrak, Untergebiet IV und Bereiche IIa (EG-Gewässer) und VIId, in Bereich VIIa und Bereich VIa, gemäß der Gebietsbestimmung in Anhang IIA Nummer 2 aufhalten dürfen.

(2)

Gemäß Anhang IIA Nummer 10 kann die Kommission auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2002 erfolgt sind, für Schiffe mit solchen Baumkurren eine zusätzliche Anzahl von Tagen in jenem geografischen Gebiet gewähren.

(3)

Die Niederlande haben hat der Kommission Angaben übermittelt, durch die nachgewiesen wird, dass Schiffe, die seit dem 1. Januar 2002 stillgelegt worden sind, im Jahre 2001 für 14,18 % des Fischereiaufwands niederländischer Fischereifahrzeuge, die in jenem geografischen Gebiet präsent waren und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführten, verantwortlich waren. Im Geiste der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 haben sich die niederländischen Behörden verpflichtet, den Fischereiaufwand in der Plattfischfischerei zu reduzieren.

(4)

In Anbetracht der vorgelegten Angaben sind den Niederlanden für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007 für Schiffe, die Baumkurren der Fanggerätgruppen nach Nummer 4.b.i, 4.b.ii, 4.b.iii oder 4.b.iv an Bord mitführen, je nachdem, ob die besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIA Nummer 8.1 Buchstabe c, Nummer 8.1 Buchstabe e und Nummer 8.1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 für diese Schiffe gelten, 20 bzw. 22 zusätzliche Tage auf See zuzuweisen.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Niederlande, die Baumkurren der Fanggerätgruppen nach Nummer 4.b.i, 4.b.ii, 4.b.iii oder 4.b.iv gemäß Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 an Bord mitführen, und für die keine der besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.1 Buchstabe c, Nummer 8.1 Buchstabe e und Nummer 8.1 Buchstabe i desselben Anhangs gilt, im Skagerrak, Untergebiet IV und Bereich IIa (EG-Gewässer), im Bereich VIIa und im Bereich VIa aufhalten dürfen, und die in Tabelle I desselben Anhangs festgesetzt ist, beträgt nunmehr 163 Tage pro Jahr.

Artikel 2

Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Niederlande, die Baumkurren der Fanggerätgruppen nach Nummer 4.b.i, 4.b.ii, 4.b.iii oder 4.b.iv gemäß Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 an Bord mitführen, und für die die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.1 Buchstabe c, Nummer 8.1 Buchstabe e und Nummer 8.1 Buchstabe i desselben Anhangs gelten, im Skagerrak, Untergebiet IV und Bereich IIa (EG-Gewässer), im Bereich VIIa und im Bereich VIa, aufhalten dürfen und die in Tabelle I desselben Anhangs festgesetzt ist, beträgt nunmehr 177 Tage pro Jahr.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 12. Oktober 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 1).