22.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Juli 2014

über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Zusammensetzung des nach dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EU

(2014/481/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 232 Absatz 2 des Abkommens entscheidet der Gemeinsame Rat über die Beteiligung der Zivilgesellschaft am Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EU, um eine breit angelegte Vertretung aller Interessengruppen zu gewährleisten.

(3)

Von entscheidender Bedeutung ist die Einsetzung aller im Abkommen vorgesehenen Einrichtungen, insbesondere des Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EU, der trotz seiner Rolle bei der Förderung von Dialog, Zusammenarbeit und Überwachung im Rahmen des Abkommens bisher noch nicht zusammengetreten ist.

(4)

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat sich bereit erklärt, den Beratenden Ausschuss CARIFORUM-EU zu unterstützen, indem er die Auswahl der europäischen Vertreter für diesen Ausschuss organisiert und in der Anlaufphase nach dessen Einsetzung als Sekretariat fungiert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses des im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU über seinen Beratenden Ausschuss stützt sich auf den im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)   ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2014 DES GEMEINSAMEN RATES CARIFORUM-EU

vom

eingesetzt mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits betreffend die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EU

DER GEMEINSAME RAT CARIFORUM-EU —

gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 232 Absatz 2,

in Erwägung der Ziele nach Artikel 1 des Abkommens und der Verpflichtung zur Überwachung des Abkommens nach dessen Artikel 5 ist es zweckmäßig, die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses CARIFORUM-EU festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Beratende Ausschuss CARIFORUM-EU (im Folgenden „Ausschuss“) setzt sich zusammen aus vierzig (40) ständigen Vertretern von Organisationen der Zivilgesellschaft, von denen

a)

fünfundzwanzig (25) in den Cariforum-Staaten ansässige Organisationen repräsentieren und

b)

fünfzehn (15) in der Europäischen Union ansässige Organisationen repräsentieren.

(2)   In jeder der oben genannten Gruppen müssen die Folgenden ausgewogen vertreten sein:

a)

Arbeitgeberorganisationen,

b)

Gewerkschaften,

c)

andere Wirtschafts-, Sozial und Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Entwicklungs- und Umweltorganisationen und

d)

die akademische Gemeinschaft.

(3)   Die Amtszeit der ständigen Mitglieder beträgt zwei Jahre. Einschlägige Fachkenntnisse und eine repräsentative Bandbreite von Regionen und Sektoren sind zu gewährleisten.

(4)   Im Sinne dieses Beschlusses gelten als „Organisationen der Zivilgesellschaft“ Institutionen, Vereine, Stiftungen, Interessengruppen und andere Nichtregierungseinrichtungen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und in der Lage sind, Rat oder fachliches Wissen zu unter das Abkommen fallenden Fragen beizusteuern, sowie Vertreter der akademischen Gemeinschaft.

(5)   Eine Organisation gilt als auf dem Gebiet eines Cariforum-Staates oder der Europäischen Union ansässig, wenn diese Organisation ihren satzungsgemäßen Sitz, die zentralen Leitungs- und Aufsichtsgremien auf dem Gebiet eines Cariforum-Staates bzw. der Europäischen Union hat.

Artikel 2

(1)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern des Gemeinsamen Rates Cariforum–EU und Organisationen der Zivilgesellschaft, die nach Artikel 1 von der Europäischen Union bzw. den Cariforum-Staaten ausgewählt wurden, zusammen.

(2)   Der Gemeinsame Rat Cariforum–EU kann die Liste der Mitglieder bei Bedarf ändern.

(3)   Vakante Stellen im Ausschuss machen weder dessen Zusammensetzung ungültig noch beschneiden sie das Handlungsrecht der übrigen Mitglieder.

(4)   Die Mehrheit der von der Europäischen Union bestimmten Mitglieder und die Mehrheit der von den CARIFORUM-Staaten bestimmten Mitglieder bilden das Quorum des Ausschusses.

Artikel 3

Ständigen Mitgliedern kann finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Ausschuss gewährt werden.

Artikel 4

Jede Organisation, welche die Anforderungen des Artikels 232 Absatz 1 des Abkommens erfüllt, kann als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

Artikel 5

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss fungiert in der Anlaufphase bis zum 31. Dezember 2014 als Sekretariat des Ausschusses. Im Anschluss fungiert eine von den Cariforum-Staaten bestimmte Organisation oder Einrichtung abwechselnd mit einer von der Europäischen Union bestimmten Organisation oder Einrichtung für jeweils 12 Monate als Sekretariat des Ausschusses.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft.

Geschehen zu

Für den Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU