2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. April 2011

über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Spanien im Jahr 2009

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2062)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2011/208/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Newcastle-Krankheit ist eine infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel.

(2)

Bei einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit besteht das Risiko, dass der Krankheitserreger durch den Handel mit lebendem Geflügel oder Geflügelerzeugnissen auf andere Geflügelhaltungen innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, aber auch auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer übergreift.

(3)

Ein Ausbruch der genannten Krankheit kann daher schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Rentabilität der Geflügelhaltung schwer beeinträchtigen.

(4)

Die Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (2) sieht Dringlichkeitsmaßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich durchführen müssen, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

(5)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 dieser Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Newcastle-Krankheit.

(6)

Artikel 3 Absatz 6 der Entscheidung 2009/470/EG legt fest, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(7)

Die Zahlung einer Finanzhilfe der Union im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Newcastle-Krankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3).

(8)

Am 26. November 2009 wurde in Spanien ein Ausbruch der Newcastle-Krankheit bestätigt. Spanien ergriff in Übereinstimmung mit der Richtlinie 92/66/EWG und mit Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Ausbruchs.

(9)

Spanien hat die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(10)

Am 23. Dezember 2009, am 26. Januar 2010 und am 25. Februar 2010 hat Spanien eine Schätzung der zur Tilgung der Newcastle-Krankheit angefallenen Kosten vorgelegt.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Union für Spanien

(1)   Spanien kann gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG eine Finanzhilfe der Union für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2009 entstandenen Kosten gewährt werden.

(2)   Die Höhe der Finanzhilfe der Union gemäß Absatz 1 wird in einem weiteren Beschluss festgelegt, der nach dem Verfahren des Artikels 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG erlassen wird.

Artikel 2

Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 1. April 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)   ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(3)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.